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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 7/2025
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Kellenbach

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), sowie des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04. März 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GVBl. S. 341) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Friedhofszweck / Bestattungsanspruch

§ 3

Schließung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8

Särge und Urnen

§ 9

Grabherstellung

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13

Reihengrabstätten

§ 13a Wiesengrabstätten

§ 14

Wahlgrabstätten als Doppelgräber und Urnenwahlgrabstätten

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 16

Besondere Gestaltungsvorschriften

6. Gestaltung der Grabmale

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 18

Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 22

Entfernen von Grabmalen / Einebnen der Grabstätte

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

§ 27

Haftung

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

§ 29

Gebühren

§ 30

Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Kellenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

(2) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinden Kellenbach und Königsau. Der Ortsgemeinde Kellenbach obliegt aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung die Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofes und des Beerdigungswesens.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinden waren,

b)

ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind,

(2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in den Gemeinden gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. §7 BestG -.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich – einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d)

ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e)

Druckschriften zu verteilen,

f)

den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g)

Abfall auf dem Friedhof zu hinterlassen (die Beseitigung hat über die öffentliche Müllentsorgung zu erfolgen),

h)

Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i)

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofs-verwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

j)

Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veran-staltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Gewerbetreibende haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

(2) Die Särge sollen höchstens 1,95 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Fried-hofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,10 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

Der Durchmesser der Überurnen darf maximal 0,32 m betragen.

(3) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, für Aschen 15 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

b)

Wiesengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

c)

Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen

d)

Urnengrabfeld

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erd- und Urnenbeisetzungen, die

der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen:

Länge:

1,40 m

Breite:

0,70 m

Abstand:

0,50 m

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen:

Länge:

2,20 m

Breite

1,00 m

Abstand:

0,50 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 8 Abs. 3 - nur eine Leiche beigesetzt werden.

Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann in einer Reihengrabstätte zusätzlich zu einer Leiche eine Urne beigesetzt werden.

(4) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 13 a

Wiesengrabstätten

(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen und Urnen-bestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Wiesengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichtet:

Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit den Maßen:

Länge:

2,20 m

Breite

1,00 m

Abstand:

0,50 m

(3) Die Absätze 3 und 4 des § 13 gelten gleichermaßen.

(4) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können in einer Wiesengrabstätte (Einzelgrab) auch nur eine bzw. höchstens zwei Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit für die erste beigesetzte Asche beträgt dann (abweichend von § 10) 30 Jahre.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird.

Das Nutzungsrecht beträgt bei Erdbestattungen 30 Jahre. Auf Antrag kann bei Urnenbeisetzungen im Urnengrabfeld ein Nutzungsrecht von 25 Jahren verliehen werden.

Bei der erstmaligen Belegung der für Wahlgräber vorgesehenen Flächen kann das Nutzungsrecht nur an einer Grabstätte erworben werden, die unmittelbar an eine bereits vergebene Grabstätte angrenzt.

(2) Es werden eingerichtet:

Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten mit den Maßen:

Länge:

2,20 m

Breite:

2,40 m

Abstand:

0,50 m

(3) In Wahlgrabstätten als zweistellige Grabstätten dürfen nur zwei Leichen sowie in jedem Teil der Grabstätte eine Urne beigesetzt werden.

(4) Es werden eingerichtet:

Wahlgrabstätten im Urnengrabfeld in einer Größe von ca. 0,64 m².

(5) In Wahlgrabstätten im Urnengrabfeld können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(6) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde; dasselbe gilt für eine Verlängerung oder eine Wiederverleihung. Das Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf Dritte übertragen werden. Die Verlängerung oder die Wiederverleihung eines Nutzungsrechts sind auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

(7) Das Nutzungsrecht muss stets bis zum Ablauf der jeweiligen Ruhezeit bestehen. Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

1.

auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

2.

auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,

3.

auf die Adoptiv- und Stiefkinder,

4.

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

5.

auf die Eltern,

6.

auf die Stiefgeschwister,

7.

auf die vollbürtigen Geschwister,

8.

auf die nicht unter Ziffer 1 – 7 fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen 2 – 4 und 6 – 8 wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung.

(10) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(11) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das

Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch

Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Absatzes 8 über.

(12) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(14) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 15

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Nicht zugelassen sind Bäume und großwüchsige Sträucher. Bepflanzungen dürfen nicht über die Grabeinfassung hinauswachsen und eine Wuchshöhe von 1,20 m nicht überschreiten.

§ 16

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Reihengrabstätten und Doppelgrabstätten für Erdbeisetzungen dürfen nicht komplett mit einer Steinplatte bzw. mit einer luft- oder wasserundurchlässigen Abdeckung versehen werden.

(2) Im Urnengrabfeld sind im Feld 3/1 die Grabstätten mit Granulat ausgefüllt. Bepflanzungen jeglicher Art sind in der Grabfläche nicht zulässig.

(3) Die Urnengrabfelder ab Feld 3/2 sind Wiesengrabstätten. Bepflanzungen jeglicher Art sind in der Grabfläche nicht zulässig.

(4) Auf allen Wiesengrabstätten ist außerhalb der Vegetationszeit, vom 31. Oktober bis Ostern, einfacher Grabschmuck mit Grableuchten auf den Gräbern erlaubt. Während der Vegetationszeit sind die Gräber von jeglichem Grabschmuck und von Grableuchten freizuhalten.

6. Gestaltung der Grabmale

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.

(2) Die Höhe der Grabmale auf Einzel- und Doppelgräbern ist bis zu einer Höhe von 1,50 m zulässig.

(3) Feste Grabeinfassungen sind nicht gestattet.

(4) Die übrigen Regelungen gelten uneingeschränkt.

§ 18

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Im Wiesen-Reihengrabfeld sind nur liegende, in den Boden eingelassene Grabplatten mit inliegender Gravur zugelassen.

Maße: Breite 0,60 m, Höhe 0,40 m, Dicke 0,06 m.

(2) Im Wiesen-Urnengrabfeld sind nur liegende, in den Boden eingelassene Grabplatten mit inliegender Gravur zugelassen.

Maße: Breite 0,40 m, Höhe 0,30 m, Dicke 0,06 m.

(3) Die Grabplatten sind nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen bzw. dem Steinmetz einzulassen.

§ 19

Zustimmungserfordernis zum Errichten und

Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seiten-ansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Die Errichtung nicht zustimmungspflichtiger provisorischer Grabmale mit Einfassung, Grabkreuz oder Tafel (maximale Größe 15x30 cm) sind nur aus naturlasiertem Holz zulässig.

§ 20

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem

Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG); bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb von 3 Monaten beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22

Entfernen von Grabmalen / Einebnen der Grabstätte

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Ver-pflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilig Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der § 15 und 16 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Auf den Wiesengrabfeldern übernimmt die Friedhofsverwaltung das Anlegen und Mähen der Wiesenfläche sowie nach Ablauf der Ruhezeit die Entsorgung der Grabplatte.

(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nur nach Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

§ 24

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 25

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 26

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 27

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 28

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert. (19 Abs. 1 und 3),

7.

Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),

8.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält

(§ 20, 21 und 23),

9.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung verwendet (§ 23 Abs. 7),

10.

Grabstätten entgegen § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 23 Abs. 1 bepflanzt,

11.

Grabstätten vernachlässigt

12.

die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 29

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 30

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.06.2018 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vor-schriften außer Kraft.

Kellenbach, den 21.11.2024
Ursula Hammer,
Ortsbürgermeisterin

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Ortsgemeinde Kellenbach vom 21.11.2024

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S.98) neuester Fassung und des § 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S.175) folgende Satzung beschlossen

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtungen des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattung die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

1.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

2.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

1.

Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

2.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 17.02.2022 außer Kraft.

Kellenbach, den 21.11.2024
Ursula Hammer,
Ortsbürgermeisterin

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Kellenbach

Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung  —  160,-- EUR

Überlassung einer Wiesengrabstätte an Berechtigte nach

§ 2 der Friedhofssatzung  —  900,-- EUR

Beim Erwerb von Reihengrabstätten ab dem 01.01.2019 sind die Abräumgebühren beim Ankauf fällig.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung

a) eine Doppelgrabstätte

320,-- EUR

b) eine Urnendoppelgrabstätte

500,-- EUR

2.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziff. 1. bei späteren Beisetzungen je Jahr

8,-- EUR

3.

Für den Erwerb des Nutzungsrechtes der Beisetzung einer Urne in einem Wahl- oder Reihengrab

160,-- EUR

Beim Erwerb von Wahlgrabstätten ab dem 01.01.2019 sind die Abräumgebühren beim Ankauf fällig.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1. Reihengrab für Verstorbene

600,-- EUR

2. Kindergrabstätte (bis zum 5. Jahr)

350,-- EUR

3. Urnenbeisetzung

200,-- EUR

IV. Benutzung der Leichenhalle

1. Für die Benutzung mit

80,-- EUR

Reinigung der Leichenhalle durch die Gemeinde

V. Grabeinfassung

Für die Herstellung der Grabeinfassung je Grabstätte

200,-- EUR

VI. Abräumen von Grabstätten

Abräumen von Grabstätten

400,-- EUR

Pflege von abgeräumten Grabstätten durch die Gemeinde bis zum Ende der Ruhefrist, pro Jahr

30,-- EUR

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung

als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.