| 1. | Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum Landtag von Rheinland-Pfalz statt. Gleichzeitig wird in der Gemeinde Königsau über den am 30. Januar 2026 bekannt gemachten Gegenstand des Bürgerentscheids abgestimmt. | ||
| Das Wähler-/ Stimmberechtigtenverzeichnis für die Gemeinden Bärenbach, Becherbach, Brauweiler, Bruschied, Hahnenbach, Heimweiler, Heinzenberg, Hennweiler, Horbach, Kellenbach, Königsau, Limbach, Meckenbach, Oberhausen, Otzweiler, Schneppenbach, Schwarzerden, Simmertal, Weitersborn sowie die Stimmbezirke der Gemeinde Hochstetten-Dhaun und der Stadt Kirn wird | ||
| in der Zeit vom Montag, 02. März 2026, bis Freitag, 06. März 2026, | ||
| während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, - Bürgerbüro-, Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wähler-/Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wähler-/Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, muss sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wähler- oder Stimmberechtigtenverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wähler-/Stimmberechtigtenverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. | ||
| Das Wähler-/Stimmberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. | ||
| Wählen kann bei der Landtagswahl nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. | ||
| Abstimmen kann bei dem Bürgerentscheid nur, wer im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat. | ||
| 2. | Wer das Wähler-/Stimmberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl/Abstimmung, spätestens am 06. März 2026, bis 12:30 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, -Bürgerbüro- (barrierefrei), Bahnhofstraße 31, 55606 Kirn, Einspruch erheben. | ||
| Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden. | ||
| 3. | Stimmberechtigte, die in das Wähler-/Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 01. März 2026 | ||
| eine Wahlbenachrichtigung zur Landtagswahl und eine getrennte Abstimmungsbenachrichtigung zum Bürgerentscheid. | ||
| Wer keine Wahl-/Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss, spätestens bis zum 6. März 2026 Einspruch gegen das betreffende Verzeichnis erheben. | ||
| Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das betreffende Verzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein/Abstimmungsschein beantragt haben, erhalten keine Wahl-/Abstimmungsbenachrichtigung. | ||
| 4. | Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 18 Kirn Bad Sobernheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. | ||
| Wer einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid hat, kann an der Abstimmung nur durch Briefabstimmung teilnehmen. | ||
| 5. | Einen Wahlschein für die Landtagswahl erhalten auf Antrag | ||
| 5.1. | in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, | |
| 5.2. | nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, | |
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| a) | wenn sie nachweisen, dass er ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 01. März 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 06. März 2026) versäumt haben. |
|
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist. |
|
| c) | wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist. |
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 20. März 2026, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter | ||
| www.kirner-land.de/aktuelles/wahlen-1 | ||
| zur Verfügung. | ||
| Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden | ||
| briefwahl@kirner-land.de | ||
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden. | ||
| Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | ||
| Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen. | ||
| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | ||
| 6. | Einen Abstimmungsschein mit Briefabstimmungsunterlagen für den Bürgerentscheid erhalten auf Antrag | ||
| 6.1. | in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, | |
| 6.2. | nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte, | |
|
| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung (bis zum 01. März 2026) oder die Einspruchsfrist gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis nach § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (bis zum 06. März 2026) versäumt haben. |
|
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 8 der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 13 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist. |
|
| c) | wenn ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist. |
| Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen können von in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 20. März 2026, 15 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter | ||
| www.kirner-land.de/aktuelles/wahlen-1 | ||
| zur Verfügung. | ||
| Der Antrag kann auch per E-Mail an folgende E-Mail-Adresse gerichtet werden | ||
| briefwahl@kirner-land.de | ||
| Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, gestellt werden. | ||
| Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden. | ||
| Nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den unter Nr. 6.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheines noch bis zum Tage der Wahl, 15 Uhr, stellen. | ||
| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss die Berechtigung hierzu durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine stimmberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | ||
| 7. | Einem Wahlberechtigten, der im Wege der Briefwahl bei der Landtagwahl wählen will, werden mit dem Wahlschein zugleich | ||
| - | ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises, | |
| - | ein amtlich weißer Stimmzettelumschlag, | |
| - | ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellroter Wahlbriefumschlag und | |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl für die Landtagswahl | |
| übersandt. | ||
| 8. | Einem Stimmberechtigten, der im Wege der Briefabstimmung beim Bürgerentscheid abstimmen will, werden mit dem Abstimmungsschein zugleich | ||
| - | ein amtlich grüner Stimmzettel für den Bürgerentscheid, | |
| - | ein amtlich grüner Abstimmungsumschlag für den Bürgerentscheid“, | |
| - | ein amtlicher, mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener hellgrüner Abstimmungsbriefumschlag für den Bürgerentscheid und | |
| - | ein Merkblatt für die Briefabstimmung für den Bürgerentscheid übersandt. | |
| 9. | Die Abholung von Wahl-/Abstimmungsschein und Briefwahl-/Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen. | ||
| Wählerinnen und Wähler bzw. Stimmberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Stimmen abzugeben, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahl-/Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl/Abstimmung eines anderen erhält. | ||
| Bei der Briefwahl für die Landtagswahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein, | ||
| bei der Briefabstimmung für den Bürgerentscheid muss der Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Abstimmungsschein, so rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abgesandt werden, dass der Wahl-/Abstimmungsbrief dort spätestens am Wahl-/Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. | ||
| Der Wahl-/Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahl-/Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl/Abstimmung bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahl-/Abstimmungsbrief zuständigen Wahl/Abstimmungsvorstand abgegeben werden. | ||
| Wählerinnen und Wähler, die bei der Landtagswahl durch Briefwahl wählen und die Abstimmenden, die bei dem Bürgerentscheid durch Briefabstimmung abstimmen, müssen einen Wahlbrief für die Landtagswahl und einen Abstimmungsbrief für den Bürgerentscheid absenden. | ||