1. Bekanntgabe einer Eilentscheidung: Förderprogramm "Klimaangepasstes Waldmanagement"
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte Ortsbürgermeister Axel May Revierförster Tobias Helfenstein. Der Vorsitzende hat im Benehmen mit den Beigeordneten die Eilentscheidung zur Teilnahme am Förderprogramm getroffen, weil die Antragsstellung nur zwischen dem 12.-30.11.2022 möglich war und die Verwaltung hier schnell handeln musste.
Revierförster Tobias Helfenstein erläuterte die Kriterien, die eine Ortsgemeinde erfüllen müsse, um Anspruch auf die Förderung zu haben. Im Großen und Ganzen bewirtschaftet die Ortsgemeinde ihren Forst schon nach diesen Vorgaben.
Gegenstände der Förderungen sind:
| - | die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehende Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement sowie |
| - | die Planung und Vorbereitung eines klimaangepassten Waldmanagements. |
Revierförster Tobias Helfenstein erörterte im Detail die Kriterien des Förderprogramms:
| 1. | Vorausverjüngung ist Pflicht |
| 2. | Vorfahrt für Naturverjüngung geben |
| 3. | Standortheimische Baumarten verwenden |
| 4. | Natürliche Entwicklung auf kleinen Freiflächen zulassen |
| 5. | Größere Baumartendiversität schaffen |
| 6. | Große Kahlflächen meiden |
| 7. | Mehr Totholz für mehr Leben |
| 8. | Mehr Lebensräume mit Habitatbäumen schaffen |
| 9. | Größere Rückegassenabstände: Begrenzung der Bodenverdichtung |
| 10. | Pflanzen natürlich gesund halten |
| 11. | Wasserhaushalt verbessern |
| 12. | Raum für natürliche Waldentwicklung |
Er ging insbesondere auf die Punkte 3, 8, 9, 11 und 12 ein.
Bemessungsgrundlage ist die Waldfläche, für die ein Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements erbracht wurde. Die Zuwendung beträgt je nach Erfüllung der Kriterien und der Waldfläche zwischen 85,- und 100,- EUR pro Hektar. Für die Ortsgemeinde ergibt sich eine jährliche Förderung von rund 20.000,- EUR bis ins Jahr 2026.
Der Rat nahm davon Kenntnis
2. Resolution Wahlen
Beratungsgegenstand:
Resolution zur Änderung des Bundeswahlrechts; Auszählung der Briefwahlstimmen in den Gemeinden
Sachverhalt:
Die Darstellung des Ergebnisses der Bundestagswahl im vergangen Jahr zeigte in vielen Gemeinden ein verzerrtes Bild des tatsächlichen Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.
Hintergrund ist die Regelung in § 8 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG), die vorschreibt, dass bei der Bundestagswahl auf Wahlkreisebene ein Briefwahlergebnis auszuweisen ist. Dadurch konnten, anders als bei der Landtagswahl, die Briefwahlstimmen nicht gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Gemeinden ausgezählt werden. Es wurde ein Briefwahlstimmbezirk bei der Verbandsgemeinde eingerichtet mit der Folge, dass für die Ortsgemeinden nur das Ergebnis der Urnenwahl dargestellt werden konnte.
Die für die Orte ausgewiesenen Urnenwahlergebnisse geben nicht das vollständige Wahlverhalten der Gemeinden wieder. Landeswahlleiter Marcel Hürter erklärt hierzu: „Aus der Wahlforschung ist bekannt, dass die Briefwahl je nach Parteipräferenz mehr oder weniger stark genutzt wird. Daher werden die Stimmenanteile von Parteien, deren Wählerinnen und Wähler die Urnenwahl bevorzugen, eher überzeichnet, während für Parteien, deren Anhängerschaft in großem Umfang Briefwahl machen, zu niedrige Werte ausgewiesen werden.“
Wenn Parteien wie im vergangenen Jahr Misstrauen gegen die Briefwahl säen, werden deren Anhänger die Urnenwahl bevorzugen. Wenn dann für die Ortsgemeinde Oberhausen nur das Urnenwahlergebnis bekannt gegeben wird, entsteht öffentlich das falsche Bild des Wahlverhaltens in der Ortsgemeinde Oberhausen.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Oberhausen beschloss folgende Resolution:
Die Ortsgemeinde Oberhausen fordert eine Änderung des § 8 Abs. 1 BWahlG. Dieser passt nicht in die kleinteilige kommunale Struktur des Landes Rheinland-Pfalz und führt zu einer verzerrten öffentlichen Darstellung der Wahlergebnisse in Gemeinden. Unverschuldet gelangt eine Gemeinde damit in den Ruf, Hochburg einer Partei zu sein, deren Anhänger die Briefwahl mehrheitlich ablehnen.
Die Ortsgemeinde Oberhausen fordert deshalb, dass Urnen- und Briefwahlstimmen genau wie bei der Landtagswahl gemeinsam in den Gemeinden ausgezählt werden. So entsteht ein repräsentatives Bild des Wahlverhaltens der Bürgerinnen und Bürger.
Mit der gemeinsamen Auszählung von Urnen- und Briefwahlstimmen wird auch der Gefahr begegnet, dass in kleinen Ortsgemeinden weniger als 50 Wählerstimmen auszuzählen sind. In diesem Fall muss gemäß § 68 Abs. 2 der Bundeswahlordnung die Wahlurne in einen anderen Stimmbezirk gebracht werden. Die dann durchzuführende gemeinsame Stimmauszählung mit einem aufnehmenden Wahlbezirk hat zur Folge, dass für beide Ortsgemeinden kein repräsentatives Ergebnis ermittelt werden kann.
Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils der Briefwähler und der Erfahrung der vergangenen Bundestagswahl unterstützt die Ortsgemeinde Oberhausen die Forderung des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz, die Briefwahl wie bei der Landtagswahl gemeinsam mit den Urnenstimmen in den Gemeinden auszuzählen.
3. Beteiligung an der Ausschreibung für die Reinigung der Sinkkästen
Ortsbürgermeister Axel May informierte, dass alle Ortsgemeinden der alten VG Kirn-Land die Aufgabe der Sinkkästen-Reinigung durch Beschlüsse in den Ortsgemeinderäten auf die Verbandsgemeindewerke übertragen haben. Die Beschlüsse wurden jedoch nie richtig umgesetzt. In der letzten Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung wurde das Thema vorgestellt. Die Ortsgemeinden haben weiterhin mit ehrenamtlich tätigen Bürger*innen, dem Bauhof bzw. Gemeindearbeiter oder durch die eigenständige Beauftragung eines externen Dienstleisters die Sinkkästen gereinigt bzw. reinigen lassen. Werkleiter Jochen Stumm verdeutlichte in der Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung, dass aufgrund dieser Beschlüsse die Verbandsgemeindewerke aktuell in der Verantwortung stehen wenn Schäden durch nicht abfließendes Oberflächenwasser entstehen. Daher wurde angeregt, die Reinigung der Sinkkästen für alle Ortsgemeinden auszuschreiben.
Auch die Ortsgemeinde Oberhausen hatte damals den Beschluss gefasst. Die Sinkkästen wurden jedoch zunächst vom Gemeindearbeiter gereinigt, später wurde eine externe Firma beauftragt.
Der Vorsitzende schlug vor, sich an der Ausschreibung zu beteiligen. Dadurch habe man auch die Sicherheit, dass der Abfall ordnungsgemäß entsorgt werde.
Nach eingehender Diskussion stimmte der Ortsgemeinderat zu, sich an der Ausschreibung der Verbandsgemeindewerke zu beteiligen.
4. Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet "Auf der Hahneck-Hinter Quellwies"; Flur 2 vom 15.07.1989a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Stellungnahmen und Anregungenb) Satzungsbeschluss
a) Beratung über die im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen und Stellungnahmen
Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Auf der Hahneck-Hinter Quellwies“, wurde die Offenlage der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 31.10.2022 bis einschließlich 14.12.2022 durchgeführt. Folgende Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit haben Anregungen, Eingaben bzw. Hinweise vorgebracht, über deren Berücksichtigung durch den Gemeinderat zu beraten und zu entscheiden ist.
Überblick
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| Behörde | Stellungnahme ohne Einwände und Hinweisen | Stellungnahme mit Hinweisen und Anregungen |
| 1 | KV Bad Kreuznach, Untere Bauaufsichtsbehörde | X | |
| 2 | SGD, Bauleitplanung | X |
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| 3 | LBM Bad Kreuznach | X X |
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| 4 | Telekom Bad Kreuznach | X X |
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Im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine Eingaben eingegangen.
Nr. 1. Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Untere Bauaufsichtsbehörde (Schreiben vom 14.12.2022)
Es sind keine inhaltlichen Anregungen vorzubringen.Da die vorgelegten Unterlagen noch nicht erforderliche Qualität und Form aufweisen, geben wir vorsorglich folgende Hinweise zur Fertigstellung der Unterlagen für den Satzungsbeschluss:1. Die noch herzustellende Urkunde muss zusätzlich alle Verfahrensvermerke, Rechtsgrundlagen und Ausfertigungsvermerke enthalten.2. Die geänderte Festsetzung muss auf der Planurkunde als geänderte Festsetzung aufgeführt sein.Diese ist aus Gründen der Eindeutigkeit mit dem Hinweis zu versehen, dass sie sonstigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der am 23.04.1986, Az. 6/60-610-13/790 genehmigten und am 15.07.1989 rechtsverbindlich gewordenen 3. Bebauungsplanänderung unverändert weitergelten; eine Änderung der Rechtsgrundlagen, somit eine Umstellung auf die aktuell geltende Landesbauordnung und Baunutzungsverordnung ist mit der Änderung nicht verbunden.3. Die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist anhand der aktuellen Liegenschaftskarte (analog Ziffer 1.3 in der Begründung) mit in die Planurkunde aufzunehmen. Da sich die Grundstücksverhältnisse geändert haben, wäre ansonsten der räumliche Bezug zur Auflistung der betroffenen Grundstücke im Satzungstext nicht zweifelsfrei feststellbar, sollten sich künftig weitere Änderungen der Grundstückssituation im Gebiet ergeben.
Der Ortsgemeinderat nahm die Stellungnahme zur Kenntnis und beschloss, dass die Punkte 1-3 umgesetzt werden.
a) Satzungsbeschluss
Der Ortsgemeinderat beschloss die Satzung über die Änderung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Auf der Hahneck-Hinter Quellwies“¸ Flur 2 vom 15.07.1989, entsprechend dem vorliegenden Entwurf zu erlassen.
Zu 5. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
Schriftliche Anfragen lagen nicht vor.
Ortsbürgermeister Axel May und die anwesende Kita-Leiterin Heike Zerfass informierten über die Arbeiten an der Kita und die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Schwierigkeiten.
Zu 6. Einwohnerfragestunde
Es war eine Einwohnerin anwesend.