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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 8/2024
Mitteilungen der Stadt Kirn und ihrer Stadtteile
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Bekanntmachung des Wahlleiters über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Ortsbeiräte, des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

für die Wahl der Ortsbeiräte, des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher - der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters

Ergänzend zur Bekanntmachung der Landrätin vom 05. Februar 2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:

I.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Stadtrats in Kirn sind 24 Ratsmitglieder zu wählen.

Bei der am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahl der Ortsbeiräte sind im Ortsbezirk Kallenfels 7 Ortsbeiratsmitglieder im Ortsbezirk Sulzbach 11 Ortsbeiratsmitglieder zu wählen.

II.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Stadtrats dürfen höchstens 48 Bewerberinnen und Bewerber benannt, für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Stadtrats kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 60 zum Stadtrat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Kallenfels dürfen höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber,

in einem Wahlvorschlag für die Wahl des Ortsbeirats des Ortsbezirks Sulzbach dürfen höchstens 22 Bewerberinnen und Bewerber,

für die Wahl der Ortsvorsteherin/des Ortsvorstehers darf jeweils nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl der Ortsbeiräte kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden.

Die Wahlvorschläge für die Wahlen im Ortsbezirk Sulzbach müssen von mindestens 25 zum Ortsbeirat des Ortsbezirks Sulzbach wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.

Die Wahlvorschläge für die Wahlen im Ortsbezirk Kallenfels bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften.

Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.

III.

Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.

IV.

Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.

Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats sowie für die Wahl der Ortsbeiräte und der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher sind bei dem Gemeindewahlleiter im Rathaus, Kirchstraße 3, Zimmer Nr. 3.3, 55606 Kirn oder

bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 einzureichen.

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters im Rathaus, Kirchstraße 3, Zimmer Nr. 3.3, 55606 Kirn oder

bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 55606 Kirn, Bahnhofstraße 31 einzureichen.

Die Einreichungsfrist läuft

am Montag, dem 22. April 2024, 18 Uhr,

ab.

V.

Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).

Kirn, den 13.02.2024
Frank Ensminger, Stadtbürgermeister
(Wahlleiter)