1. Bekanntgabe der Betriebsergebnisse im Gemeindewald 2023
Revierförster Ervin Kraus stellte das Betriebsergebnis im Gemeindewald 2023 vor. Gem. § 34 Landeswaldgesetz in Verbindung mit §§ 10 ff. der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) wurde dem Ortsgemeinderat der vom Forstamt erstellte Nachweis des Betriebsergebnisses im Gemeindewald für das Jahr 2023 vorgelegt und erläutert.
Nach diesem Nachweis ergeben sich:
Der Ortsgemeinderat nahm von dem Betriebsergebnis Kenntnis.
2. Beratung und Beschluss des Forstwirtschaftsplans 2025
Der für das Forstwirtschafsjahr 2025 aufgestellte Forstwirtschaftsplan wurde von Revierförster Ervin Kraus vorgetragen und erläutert:
Nach dem Wirtschaftsplan werden folgende Erträge und Aufwendungen erwartet:
Beschluss: Der Ortsgemeinderat stimmte dem vorgelegten Forstwirtschaftsplan 2025 zu.
3. Festlegung der Brennholzpreise
Der Preis für das Polterholz bleibt wie im Vorjahr bei 68,00 Euro.
4. Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Eine Satzung zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist bereits seit dem 21.02.1989 in Kraft.
Aufgrund rechtlicher Änderungen ist es erforderlich, eine neue Erschließungsbeitragssatzung mit aktueller Rechtslage zu beschließen.
Ein entsprechender Satzungsentwurf war der Beschlussvorlage beigefügt.
Beschluss: Die Ortsgemeinde Weitersborn beschloss zum 01.01.2025 die neue Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung).
5.a. Widmung der Verkehrsanlage "Bornflur" gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz
Die Verkehrsanlage „Bornflur“, Gemarkung Weitersborn, Flur 4, Flurstück 95 teilweise, ist zwischenzeitlich fertig gestellt. Gemäß § 36 Landesstraßengesetz ist die Verkehrsanlage dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem der Beschlussvorlage beigefügten Lageplan als rot markierte Fläche dargestellt.
Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Weitersborn Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG.
Nach der erfolgten Beschlussfassung durch den Gemeinderat Weitersborn ist die Widmung durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt zu machen.
In dieser wird der zuwidmende Bereich detailgenau beschrieben. Die Widmungsverfügung mit dem Lageplan wird von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Gemeinde Weitersborn erlassen.
Mit der Widmung zur Gemeindestraße erklärt die Gemeinde Weitersborn als Straßenbaulastträgerin zugleich, dass sie die Aufgaben (z.B. Bau, Unterhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße) für die unter der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft stehende Straße in ihre Verantwortung übernimmt.
Die Bereitstellung von Straßen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die
| Nachteile von nicht gewidmeten Straßen sind: | |
| • | Die Straßen der Ortsgemeinde sind nur Privatwege. |
| • | Auf den Straßen wäre kein öffentlicher Verkehr möglich; lediglich Anliegerverkehr. Eine Übertragung der Reinigung öffentlicher Straßen u. a. die Räum- und Streupflicht im Winter ist dadurch nicht möglich. |
| • | Die Erschließungen der Grundstücke sind nicht gesichert. |
| • | Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen. |
Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Bornflur“, Gemarkung Weitersborn, Flur 4, Flurstück 95 teilweise, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
Bei Ortsbürgermeister Pascal Rüttgen und Ratsmitglied Sabine Sitschewski lagen Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO vor. Sie verließen den Beratungstisch, nahmen im Zuhörerraum Platz und nahmen an der Beratung zu diesem TOP nicht teil. Die Abstimmung wurde durch den Beigeordneten Klaus Dannehl übernommen.
5.b. Widmung der Verkehrsanlage "Zum Brunnen" gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz
Die Verkehrsanlage „Zum Brunnen“, Gemarkung Weitersborn, Flur 4, Flurstück 94, ist zwischenzeitlich fertig gestellt. Gemäß § 36 Landesstraßengesetz ist die Verkehrsanlage dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Der Umfang der zu widmenden Verkehrsanlage ist auf dem der Beschlussvorlage beigefügten Lageplan als rot markierte Fläche dargestellt.
Die Einstufung der Straßen erfolgt nach § 3 Nr. 3a des LStrG als Gemeindestraße. Widmungsbeschränkungen werden keine festgelegt. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 LStrG sind gegeben. Für die gewidmete Straßenfläche ist die Gemeinde Weitersborn Träger der Straßenbaulast nach § 14 LStrG.
Nach der erfolgten Beschlussfassung durch den Gemeinderat Weitersborn ist die Widmung durch Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt zu machen.
In dieser wird der zuwidmende Bereich detailgenau beschrieben. Die Widmungsverfügung mit dem Lageplan wird von Seiten der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und Auftrag der Gemeinde Weitersborn erlassen.
Mit der Widmung zur Gemeindestraße erklärt die Gemeinde Weitersborn als Straßenbaulastträgerin zugleich, dass sie die Aufgaben (z.B. Bau, Unterhaltung, Erneuerung oder Wiederherstellung der Straße) für die unter der öffentlich-rechtlichen Sachherrschaft stehende Straße in ihre Verantwortung übernimmt.
Die Bereitstellung von Straßen ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die
| Nachteile von nicht gewidmeten Straßen sind: | |
| • | Die Straßen der Ortsgemeinde sind nur Privatwege. |
| • | Auf den Straßen wäre kein öffentlicher Verkehr möglich; lediglich Anliegerverkehr. Eine Übertragung der Reinigung öffentlicher Straßen u. a. die Räum- und Streupflicht im Winter ist dadurch nicht möglich. |
| • | Die Erschließungen der Grundstücke sind nicht gesichert. |
| • | Es besteht keine Pflicht zur Entrichtung von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen. |
Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss, die Verkehrsanlage „Zum Brunnen“, Gemarkung Weitersborn, Flur 4, Flurstück 94, gemäß § 36 Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz, dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Die Verwaltung wurde beauftragt, die Widmung öffentlich bekannt zu machen.
Es lagen keine Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO vor.
6. Auftragsvergabe Grabaushub Weitersborn
Die ursprünglich tätige Firma Keller aus Schwarzerden hat im Laufe des Jahres seinen Dienst aus privaten Gründen niedergelegt.
Es wurden bei mehreren Unternehmen Angebote für den Grabaushub eingeholt. Das günstigste Angebot hat die Firma Weißhaupt aus Schwarzen abgegeben.
(Das Angebot der Firma Weißhaupt wurde ursprünglich für die Ortsgemeinde Schwarzerden ausgestellt, gilt aber gleichermaßen auch für Weitersborn).
Beschluss: Der Ortsgemeinderat Weitersborn beschloss den Auftrag zum Grabaushub an den wirtschaftlichsten Bieter (Firma Weißhaupt aus Schwarzen) zu vergeben.
Gegenüberstellung Weitersborn zusammengefasst:
| Firma Weißhaupt | 2. Angebot | 3. Angebot |
| Erdaushub | 624,75 € | 874,65 € | 900,00 € |
| Urnenaushub | 208,25 € | 398,65 € | 520,00 € |
7. Änderung der Anlage der Friedhofsgebührensatzung
Der zuständige Grabaushubbetrieb hat angekündigt seine Preise ab dem 01.01.2025 zu erhöhen.
Damit die Ortsgemeinde bei zukünftigen Beisetzungen nicht draufzahlen muss, sollen die Aushubgebühren erhöht werden.
Zusätzlich zu dieser Thematik wurde die Friedhofsgebührensatzung schon länger nicht mehr angepasst und soll sich preislich anderen Ortsgemeinden angleichen.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat Weitersborn beschloss die Änderung der Friedhofsgebührensatzung.
8. Beratung und Beschluss Benutzungsordnung Gemeindehaus
Beschluss: Der Ortsgemeinderat Weitersborn beschloss die Änderung der Benutzungsordnung des Gemeindehauses.
9. Anpassung der Nutzungsgebühren des Gemeindehauses
Beschluss: Der Ortsgemeinderat Weitersborn beschloss die Änderung der Nutzungsgebühren für das Gemeindehaus.
10. Beschluss einer Hebesatzsatzung
Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an.
Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Grundsätzlich gilt, ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden. Der Hebesatz ist für ein oder mehrere Kalenderjahre, höchstens jedoch für den „Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge“ festzusetzen.
Mit Ablauf des 31.12.2024 endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum und zum 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum, weshalb die Fortgeltung über den 01.01.2025 hinaus – erstmals seit dem 01.01.1964 – nicht gegeben ist. Auf der Grundlage des § 36 GrStG findet auf den 01.01.2025 eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge statt (Hauptveranlagung 2025). Die in der Hauptveranlagung 2025 festgesetzten Steuermessbeträge gelten abweichend von § 16 Abs. 2 GrStG vorbehaltlich der §§ 17 bis 20 GrStG mit Wirkung von dem am 01.01.2025 beginnenden Kalenderjahr an. Der Beginn dieses Kalenderjahres ist der Hauptveranlagungszeitpunkt. Bescheide über die Hauptveranlagung können (bei Vorliegen der Hebesätze für diesen Zeitraum) auch schon vor dem Hauptveranlagungszeitpunkt erteilt werden. Sofern die Haushaltssatzung nicht vor dem 01.01.2025 veröffentlicht wird bzw. werden kann, ist es sinnvoll die Realsteuersätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderter Hebesatzsatzung festzusetzen und zu veröffentlichen.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss die beigefügte Hebesatzsatzung zu erlassen.
11. Anpassung und Erlass einer Hundesteuersatzung
Wie alle Gemeindesteuern, dient die Hundesteuer zur Deckung des Haushaltes. Damit die Ortsgemeinde Weitersborn Hundesteuer erheben darf, bedarf es einer Hundesteuersatzung gem. § 24 Gemeindeordnung (GemO) i.V.m.§ 5 (3) des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Die aktuelle Hundesteuersatzung der Ortsgemeinde Weitersborn ist aus dem Jahr 1988.
Eine Überarbeitung insbesondere im Hinblick auf geänderte Rechtsgrundlagen, wie z.B. das Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundeG) vom 22.12.2004, welches in der Satzung aus dem Jahr 1988 noch nicht berücksichtigt ist, wird somit zwingend notwendig.
Beschluss: Der Ortsgemeinderat beschloss die beigefügte Hundesteuersatzung zu erlassen.
12. Annahme von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen
Die Behandlung von Spenden, Sponsoringleistungen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen an die Gemeinde und ihre Einrichtungen wurde in § 94 der GemO ab 11. Januar 2008 neu geregelt.
§ 94 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 beteiligen. Nicht zulässig sind die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung nach Satz 1 in der Eingriffsverwaltung oder wenn böser Anschein für eine Beeinflussung bei der Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben zu erwarten ist. Bei der Auswahl von Sponsoringpartnern ist die Chancengleichheit konkurrierender Sponsoren zu wahren. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten; ein entsprechendes Angebot ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Dem Gemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Geber. Die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des Satzes 6 sind in geeigneter Weise zu dokumentieren und vorzuhalten."
| Spender | Betrag in Euro | Verwendungszweck |
| Pascal Rüttgen | 500,00 | Klimaschutzpreis Westenergie für Baumpflanzaktion 2025 Weitersborn |
| Spendenbox | 400,00 | Spielplatz |
Beschluss: Der Ortsgemeinderat stimmte der Annahme der beiden oben aufgeführten Spenden zu.
Bei Ortsbürgermeister Pascal Rüttgen lagen Ausschließungsgründe gem. § 22 GemO vor. Er verließ den Beratungstisch und nahm im Zuhörerraum Platz. Die Abstimmung wurde durch den Beigeordneten Klaus Dannehl übernommen.
13. Mitteilungen und Beantwortung von Anfragen
| - | Schriftliche Anfragen lagen keine vor. |
| - | Eine Geschwindigkeitsüberwachung in der Ortsgemeinde wird in 2025 durch das Kreisordnungsamt durchgeführt. |
| - | Die Beleuchtung in der Waldstraße und am Brunnen wird in 2025 instandgesetzt. |
| - | Der Baum am Friedhof wird in den nächsten Tagen gefällt. |
14. Einwohnerfragestunde
Es waren 5 Einwohner anwesend.
Es wurde eine Frage gestellt und beantwortet.