Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Bruschied hat in seiner Sitzung am 26.01.2026 aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S.153) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.03.2006 (GVBL. S.57), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden:
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 09.150 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 448.950 € |
| das Jahresergebnis auf - | 39.800 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -21.500 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 40.000 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 40.000 € |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| nachrichtlich: Ausgleich Finanzhaushalt (F23-F36-F45) | -21.500 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer, für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| - für den ersten Hund | 40 € |
| - für den zweiten Hund | 60 € |
| - für jeden weiteren Hund | 80 € |
Gebühren für die Benutzung gemeindlicher Einrichtungen werden nicht festgesetzt.
Fremdenverkehrsbeiträge i.S. von § 36 KAG werden für das Haushaltsjahr nicht festgesetzt.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
2023 wird voraussichtlich 1.135.115 € betragen,
2024 wird voraussichtlich 1.106.115 € betragen,
2025 wird voraussichtlich 1.081.465 € betragen,
2026 wird voraussichtlich 1.041.690 € betragen.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb einer Wertgrenze von 5.000 € sind in den jeweiligen Teilhaushalten einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte trifft nicht zu.
Die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbeamtenbesoldungsgesetzes vom 14.04.1999 an Beamtinnen und Beamte entfällt.
Weitere Bestimmungen zur Bewirtschaftung oder zum Stellenplan entfallen.
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
Hinweise zur Haushaltssatzung 2026
Die Haushaltssatzung 2026 der Ortsgemeinde Bruschied enthält nach § 95 Abs.4 GemO keine genehmigungspflichtigen Teile.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan wurde der Kommunalaufsicht gem. § 97 Abs.2 GemO mit Schreiben vom 27.01.2026 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29.01.2026 hat die Kommunalaufsicht Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben, da die Ortsgemeinde gegen das Gebot des Haushaltsausgleichs nach § 93 Abs. 4 GemO verstößt.
Ein Einschreiten der Kommunalaufsicht erfolgt nicht, da die Ortsgemeinde den Fehlbetrag über liquide Mittel ausgleichen kann.
Die Veröffentlichung der Haushaltssatzung erfolgt im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 20.02.2026.
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.02.2026 bis einschließlich 03.03.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land in 55606 Kirn, Bahnhofstr. 31- Zimmer 35 - zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus.
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Rechtsverletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.