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Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsgemeinde Kirner Land
Ausgabe 9/2023
Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Inkrafttreten der Veränderungssperre für das Teilgebiet „Gewerbegebiet Kellenbach“

Der Ortsgemeinderat Kellenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Nach § 24 Abs. 6 GemO gilt hierzu Folgendes:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Satzung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728), und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, sowie des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland - Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Ortsgemeinderat Kellenbach in seiner Sitzung am 14.02.2023, den Erlass einer Veränderungssperre, gem. §§ 14 ff BauGB, für das Teilgebiet "Gewerbegebiet Kellenbach“, als Satzung beschlossen.

§ 1

Der Ortsgmeinderat Kellenbach hat den Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Gewerbegebiet Kellenbach“, in der Sitzung am 14.02.2023, gefasst. Zur Sicherung der Planung wird für das Plangebiet eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen.

§ 2

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre erfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Kellenbach, Flur 1, Flurst.-Nrn. 83, 84/1, 84/2

Sollten zwischenzeitlich katasteramtliche Teilvermessungen oder Flurstücksvereinigungen im Geltungsbereich durchgeführt werden oder worden sein, so sind auch die dabei neu gebildeten Flurstücke betroffen. Das betroffene Gebiet ist im Lageplan schwarzumrandet (Geltungsbereich) dargestellt.

§ 3

1.

Zur Sicherung der Planung dürfen im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden, erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

2.

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

3.

Von der Veränderungssperre werden nicht berührt:

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind; Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen und Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung bisher rechtmäßig ausgeübter Nutzungen.

§ 4

Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Sie endet für den vorgenannten Teilbereich, wenn dieser rechtsverbindlich wird, spätestens jedoch nach Ablauf von 2 Jahren, wenn die Frist nicht von der Ortsgemeinde Kellenbach um ein Jahr verlängert wird.

Unbeachtlich werden nach § 215 BauGB

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes- und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Die Satzung liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kirner Land, Kirchstr. 3, Zimmer 3.21, 55606 Kirn während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 8.00-12.30 Uhr, Do. 14.00-18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Entschädigung von Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Kellenbach, den 03.03.2023 — Markus Römer, Ortsbürgermeister