Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 15.640.830 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 15.176.500 €
der Jahresüberschuss auf 464.330 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 1.200.080 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.492.300 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 4.952.550 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit -3.460.250 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit 2.260.170 €
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 €
verzinste Kredite auf 3.087.540 €
zusammen auf 3.087.540 €
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushalten zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 0,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf 0,00 €.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung auf 2.000.000 €
§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen (Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung)
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen 3.000.000 € |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung (lt. Wirtschaftsplan Abwasserwerk) 3.500.000 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen 0 € |
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 €.
§ 6 Umlage
Gemäß § 26 Abs. 1 LFAG erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 30 v.H. festgesetzt. Darüber hinaus erhebt sie gemäß § 12 des Zusammenschlussgesetzes eine zusätzliche Umlage von den Gemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg in Höhe von 3,5 v.H. der Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage.
nachrichtlich:
Umlagekraft 2023 32.143.160
Umlagekraft 2022 25.519.999
Umlagekraft 2021 25.586.741
§ 7 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorvorjahres betrug 22.545.554 €
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Vorjahres beträgt vorläufig 22.331.154 €
Der Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres beträgt vorläufig 22.795.484 €
§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 20.000 € überschritten werden.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 5.000 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
§ 10 Altersteilzeit
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte kann für 1 Fall zugelassen werden.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte kann für 2 Fälle zugelassen.
§ 11 Leistungszahlungen
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Arbeitnehmer/innen werden festgesetzt:
Leistungsprämien und Leistungszulagen 156.020 €
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamte werden 5.000 € für Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen festgesetzt.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
| 1. | Der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg vorgesehene Investitionskredit in Höhe von 3.087.540 € wird genehmigt. |
| 2. | Die Genehmigung zu Nummer 1 ergeht unter der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. |
| 3. | Der in § 5 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Sondervermögen in Höhe von 3.000.000 € wird genehmigt. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, den 20.03.2023 bis Freitag, den 31.03.2023
von 8:00 bis 12:00 Uhr,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim, Naheweinstraße 80, Zimmer 34, öffentlich aus.