Satzung
der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Langenlonsheim und des Panorama-Bades in Stromberg
vom 09.03.2023
Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim hat am 01.02.2023 aufgrund der §§ 24 und 67 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Gegenstand der Gebührenerhebung
Für die Benutzung und den Besuch der Freibäder werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtig ist, wer die Freibäder benutzt bzw. besucht.
§ 3 Gebührensätze
Die Gebühren für die Benutzung der Freibäder betragen:
(1) Erwachsene
Einzelkarte 4,00 €
Zehnerkarte 36,00 €
Saison-Dauerkarte 80,00 €
Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis
(bis zum 30. April) 72,00 €
(2) Kinder/Jugendliche/Sondertarif und andere begünstigte Personenkreise
Einzelkarte 3,00 €
Zehnerkarte 27,00 €
Saison-Dauerkarte 65,00 €
Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis
(bis zum 30. April) 58,00 €
Begünstigte Personenkreise:
(3) Familien
Saison-Dauerkarte 170,00 €
Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis
(bis zum 30. April) 153,00 €
Saison-Dauerkarte für Alleinerziehende 90,00 €
Saison-Dauerkarte für Alleinerziehende zum Vorverkaufspreis
(bis zum 30. April) 81,00 €
Anschlusskarten erhalten:
Weitere, auch im gemeinsamen Haushalt oder Haus lebende Personen erhalten keine Anschlusskarten zur Familienkarte.
(4) Eintritt nach 18.00 Uhr
Einzelkarte Erwachsene 3,00 €
Einzelkarte Kinder und Jugendliche
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
bis zum vollendeten 16. Lebensjahr 2,00 €
(5) Schulen, Vereine, Kinder- und Jugendgruppen
(6) Gebühren bei Kartenverlust
Bei Verlust einer Saison-Dauerkarte wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Bis zur Ausstellung einer neuen Karte ist es dem Inhaber der verloren gegangenen Jahreskarte gestattet, die Freibäder gebührenfrei zu besuchen.
§ 4 Mehrwertsteuer
In den in § 3 festgesetzten Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.
§ 5 Eintrittskarten
(1) Saison-Dauerkarten und Zehnerkarten berechtigen jeweils zum Eintritt in beide Bäder.
Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Besuch im jeweiligen Bad und haben nur am Lösungstag für die Dauer des Aufenthaltes Gültigkeit.
Zehnerkarten sind auf andere Personen sowie in die nächste Badesaison
übertragbar.
(2) Saison-Dauerkarten werden im Zuge des Kartenvorverkaufs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim oder der Touristinfo in Stromberg beantragt.
Der Start des Vorverkaufs wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Ausgabe der Saison-Dauerkarten erfolgt gegen Vorlage des Zahlungsbelegs.
(3) Die jeweilige Eintrittskarte ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlorene und nicht genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet (hiervon ausgenommen Saison-Dauerkarten, s.o.)
§ 6 Saunanutzung im Panorama-Bad Stromberg mit Aufgüssen
(Wintersaison Oktober-April)
| Erwachsene | 13,00 € |
| Kinder/Jugendliche/Sondertarif | 9,00 € |
| Zehnerkarte Erwachsene | 95,00 € |
| Zehnerkarte Kinder/Jugendliche/Sondertarif | 65,00 € |
§ 7 Kombinierte Sauna/Freibadnutzung im Panorama-Bad Stromberg ohne Aufgüsse
(Sommersaison Mai-September)
| Erwachsene | 9,00 € |
| Kinder/Jugendliche/Sondertarif | 7,00 € |
Sollten in der Sommersaison Aufgüsse stattfinden gelten die Preise des § 6 der Satzung
§ 8 Sonderbedingungen
Ist aufgrund aktueller Ereignisse, aus Gründen höherer Gewalt oder behördlicher Vorgaben und Auflagen der Badbetrieb nur eingeschränkt möglich, kann der Verbandsgemeinderat durch Beschluss eine von den vorstehenden Regelungen abweichende Gebührenregelung treffen.
Die dann geltenden Tarife sowie der Zeitraum der Gültigkeit werden in geeigneter Form öffentlich Bekanntgegeben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die gemeinsame Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Langenlonsheim und des Panorama-Bades in Stromberg vom 25.03.2022 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.