Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 7.364.484 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 7.732.907 EUR |
| den Jahresfehlbetrag | -368.423 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| bei den Einnahmen auf | 4.936.568 EUR |
| bei den Ausgaben auf | 4.936.568 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 3.082.568 EUR |
| zusammen auf | 3.082.568 EUR |
| Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen führen können, wird festgesetzt auf | 960.000 EUR |
| Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf | 960.000 EUR |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf | 1.500.000 EUR |
| EUR | EUR |
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| inkl. gesetzl. MwSt. |
| Der Gebührensatz je Kubikmeter verkauften Wassers wird festgesetzt auf | 2,07 | 2,21 |
| Die Grundgebühr wird nach der Größe der eingebauten Wasserzähler berechnet und beträgt pro Monat: | ||
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss: | ||
| bis Q3=4 m³/h | 12,00 | 12,84 |
| von Q3=4 m³/h bis Q3=10m³/h | 32,40 | 34,67 |
| von Q3=10 m³/h bis Q3=16 m³/h | 51,60 | 55,21 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 73,50 | 78,65 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 91,80 | 98,23 |
| bei Großwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 123,90 | 132,57 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 80 mm | 190,00 | 203,30 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 100 mm | 222,00 | 237,54 |
| bei Verbundwasserzählern mit einer Nennweite bis 150 mm | 275,00 | 294,25 |
| Die Gebühr für die Ausgabe eines Standrohres beträgt: | 59,72 | 63,90 |
| Zuzüglich wird eine Gebühr für die Bereitstellung eines Standrohres nach der Größe des eingebauten Wasserzählers berechnet und beträgt pro Tag: | ||
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss | ||
| bis Q3=10 m³/h | 1,40 | 1,50 |
| bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss | ||
| ab Q3=10 m³/h bis Q3=16 m³/h | 2,40 | 2,57 |
| Der Aufwendungsersatz für die Wasserzählerüberprüfung beträgt: | 80,00 | 85,60 |
| Der Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung gem. § 23 der Wasserversorgungssatz beträgt jeweils: | 50,00 | 53,50 |
| und während der Rufbereitschaft jeweils: | 74,77 | 80,00 |
| Der Beitragssatz zur Ermittlung des einmaligen Beitrages (§ 2 Entgeltsatzung) für den Grundstücksanschluss je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche wird für die erstmalige Herstellung festgesetzt auf | 3,72 | 3,98 |
| und für die räumliche Erweiterung festgesetzt auf | 3,52 | 3,77 |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 9.653.465,81 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 9.638.156,81 EUR und zum 31.12.2026 9.281.533,81 EUR.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Schreiben vom 10.02.2026, Az: 1140-0001#2026/0020-0382Ref_21, diese Wirtschaftssatzung in ihren genehmigungspflichtigen Teilen genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen der Wirtschaftssatzung und die Ansätze des dazugehörigen Wirtschaftsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.
Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.03.2026.bis 02.04.2026 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstr. 46, aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.
Hinweis:
Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 KomZG), (§ 34 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 KomZG) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. 6 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 KomZG).