Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim hat am 25.03.2026 aufgrund der §§ 24 und 67 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung und den Besuch der Freibäder/der Sauna werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.
Gebührenpflichtig ist, wer die Freibäder/Sauna benutzt bzw. besucht.
I. Gebühren für die Benutzung der Freibäder:
(1) Erwachsene
| Einzelkarte | 4,00 € |
| Zehnerkarte | 36,00 € |
| Saison-Dauerkarte | 80,00 € |
| Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April) | 72,00 € |
(2) Kinder/Jugendliche/Sondertarif und andere begünstigte Personenkreise
| Einzelkarte | 3,00 € |
| Zehnerkarte | 27,00 € |
| Saison-Dauerkarte | 65,00 € |
| Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April) | 58,00 € |
Begünstigte Personenkreise:
(3) Familien
| Saison-Dauerkarte | 170,00 € |
| Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April) | 153,00 € |
| Saison-Dauerkarte für Alleinerziehende | 90,00 € |
| Saison-Dauerkarte für Alleinerziehende zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April) | 81,00 € |
Anschlusskarten erhalten:
4) Eintritt nach 18:00 Uhr
| Einzelkarte Erwachsene | 3,00 € |
| Einzelkarte Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr | 2,00 € |
5) Schulen, Vereine, Kinder- und Jugendgruppen
II. Gebühren für die Saunanutzung im Panoramabad Stromberg
Saunanutzung mit Aufgüssen (Wintersaison Oktober-April)
| Erwachsene | 15,00 € |
| Kinder/Jugendliche/Sondertarif | 11,00 € |
| Zehnerkarte Erwachsene | 110,00 € |
| Zehnerkarte Kinder/Jugendliche/Sondertarif | 80,00 € |
Kombinierte Sauna/Freibadnutzung ohne Aufgüsse (Sommersaison Mai-September)
| Erwachsene | 11,00 € |
| Kinder/Jugendliche/Sondertarif | 7,00 € |
III. Sonstige Gebühren
| Verlust des Garderoben/Schliessfachschlüssel | 50,00 € |
| Bei besonderer Verschmutzung des Bades und der Einrichtungen sind die Kosten der Reinigung zu tragen, mindestens jedoch | 40,00 € |
| Wer die Freibäder unberechtigt mit einer vergünstigten Eintrittskarte oder ohne Eintrittskarte benutzt, hat eine erhöhte Eintrittsgebühr zu entrichten. Ein Hausverbot kann ausgesprochen werden. | 60,00 € |
| Bei Verlust einer Saison-Dauerkarte wird für die Ausstellung einer Ersatzkarte eine Gebühr erhoben. | 10,00 € |
In den in § 3 festgesetzten Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.
(1) Saison-Dauerkarten und Zehnerkarten berechtigen jeweils zum Eintritt in beide Bäder.
Die jeweilige Eintrittskarte ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Besuch im jeweiligen Bad und haben nur am Lösungstag für die Dauer des Aufenthaltes Gültigkeit.
Zehnerkarten sind auf andere Personen sowie in die nächste Badesaison übertragbar.
(2) Saison-Dauerkarten können im Rahmen des Kartenvorverkaufs bei den jeweiligen Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, der Touristinfo in Stromberg und online beantragt werden. Der Start des Vorverkaufs wird rechtzeitig bekannt gegeben.
Die Ausgabe der Saison-Dauerkarten erfolgt gegen Vorlage des Zahlungs-belegs.
3) Gelöste Einzeleintritts-, Zehner- und Saisonkarten werden nicht zurückgenommen.
Für ungenutzte oder nicht voll genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (hiervon ausgenommen Saison-Dauerkarten, s.o.).
Die Badleitung bzw. das Aufsichtspersonal kann die Benutzung der Bäder oder Teile davon einschränken.
Bei besonderen Witterungsverhältnissen, bei Betriebsstörungen und Ähnlichem, bleibt eine Verkürzung der Badezeit, bzw. eine ganz oder teilweise Sperrung ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes vorbehalten.
Kürzungen der Saison begründen keine Erstattungsansprüche für Dauerkarteninhaber.
Ist aufgrund aktueller Ereignisse, aus Gründen höherer Gewalt oder behördlicher Vorgaben und Auflagen der Badbetrieb nur eingeschränkt möglich, kann der Verbandsgemeinderat durch Beschluss eine von den vorstehenden Regelungen abweichende Gebührenregelung treffen.
Die dann geltenden Tarife sowie der Zeitraum der Gültigkeit werden in geeigneter Form öffentlich Bekanntgegeben.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemeinsame Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Langenlonsheim und des Panorama-Bades in Stromberg vom 09.03.2023 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die vorstehende Bekanntmachung wurde dem Verlag zur Veröffentlichung im Mitteilungsblatt, Ausgabe vom 02.04.2026, übermittelt.