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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 14/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Satzung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Langenlonsheim und des Panoramabades in Stromberg vom 25.03.2026

Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim hat am 25.03.2026 aufgrund der §§ 24 und 67 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) jeweils in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Gegenstand der Gebührenerhebung

Für die Benutzung und den Besuch der Freibäder/der Sauna werden Gebühren nach den Vorschriften dieser Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtig ist, wer die Freibäder/Sauna benutzt bzw. besucht.

§ 3

Gebührensätze

I. Gebühren für die Benutzung der Freibäder:

(1) Erwachsene

Einzelkarte

4,00 €

Zehnerkarte

36,00 €

Saison-Dauerkarte

80,00 €

Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April)

72,00 €

(2) Kinder/Jugendliche/Sondertarif und andere begünstigte Personenkreise

Einzelkarte

3,00 €

Zehnerkarte

27,00 €

Saison-Dauerkarte

65,00 €

Saison-Dauerkarte zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April)

58,00 €

Begünstigte Personenkreise:

  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr erhalten freien Eintritt.
  • Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der VG Langenlonsheim-Stromberg, erhalten gegen Vorlage eines gültigen Dienstausweises freien Eintritt.
  • Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, sowie Schüler über 16 Jahre, Studenten, Erwerbslose (Bürgergeld), Grundsicherungsempfänger, Bundesfreiwillige bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises, und Schwerbehinderte (mind. GdB 50%) bei Vorlage des amtlichen Ausweises (Die Ermäßigung gilt ebenfalls für eingetragene Begleitpersonen von Schwerbehinderten).
  • Ehrenamtskarteninhaber erhalten gegen Vorlage der Ehrenamtskarte jeweils 50% Rabatt auf den jeweiligen regulären, nicht vergünstigten Eintrittspreis.
  • Touristen erhalten gegen Vorlage eines Beherbergungsnachweises jeweils
  • 50% Rabatt auf den jeweiligen regulären, nicht vergünstigten Eintrittspreis.
  • Vergünstigungen lassen sich nicht miteinander kombinieren.
  • Mitarbeiter der VG Langenlonsheim-Stromberg erhalten freien Eintritt.

(3) Familien

Saison-Dauerkarte

170,00 €

Saison-Dauerkarte

zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April)

153,00 €

Saison-Dauerkarte für Alleinerziehende

90,00 €

Saison-Dauerkarte für Alleinerziehende

zum Vorverkaufspreis (bis zum 30. April)

81,00 €

Anschlusskarten erhalten:

  • Eltern bzw. Alleinerziehende mit ihren Kindern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (soweit diese sich noch in der Ausbildung befinden, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen).
  • Zwei Erwachsene in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihren Kindern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (soweit diese sich noch in der Ausbildung befinden, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen).
  • Getrennt lebende noch nicht geschiedene Ehepartner mit ihren Kindern bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (soweit diese sich noch der Ausbildung befinden, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen).
  • Weitere, auch im gemeinsamen Haushalt oder Haus lebende Personen erhalten keine Anschlusskarten zur Familienkarte.

4) Eintritt nach 18:00 Uhr

Einzelkarte Erwachsene

3,00 €

Einzelkarte Kinder und Jugendliche

ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr

2,00 €

5) Schulen, Vereine, Kinder- und Jugendgruppen

  • Schüler/innen von Schulen innerhalb der Verbandsgemeine Langenlonsheim- Stromberg erhalten in Begleitung einer Lehrperson als Aufsicht montags bis freitags freien Eintritt im Zuge ihrer schulischen Ausbildung.
  • Die Besuche sind vorher im Bad anzumelden. Die Lehrperson ist für die Einhaltung der Badeordnung sowie für die Sicherheit der Schüler/innen verantwortlich.
  • Schüler/innen von sonstigen Schulen sowie organisierte Kinder- und
  • Jugendgruppen (z.B. Ferienfreizeiten oder Pfadfinderlager) zahlen je Schüler/in 1,00 Euro Eintritt für den jeweiligen Tag.
  • Es gelten zudem die o.g. Voraussetzungen.
  • Tauchsport- und sonstige Sport- und Turnvereine zahlen reguläre Eintrittspreise.
  • Bei offiziellen Schwimmwettkämpfen haben nur die aktiven Wettkampfteilnehmer freien Eintritt.

II. Gebühren für die Saunanutzung im Panoramabad Stromberg

Saunanutzung mit Aufgüssen (Wintersaison Oktober-April)

Erwachsene

15,00 €

Kinder/Jugendliche/Sondertarif

11,00 €

Zehnerkarte Erwachsene

110,00 €

Zehnerkarte Kinder/Jugendliche/Sondertarif

80,00 €

Kombinierte Sauna/Freibadnutzung ohne Aufgüsse (Sommersaison Mai-September)

Erwachsene

11,00 €

Kinder/Jugendliche/Sondertarif

7,00 €

III. Sonstige Gebühren

Verlust des Garderoben/Schliessfachschlüssel

50,00 €

Bei besonderer Verschmutzung des Bades und der Einrichtungen sind die Kosten der Reinigung zu tragen, mindestens jedoch

40,00 €

Wer die Freibäder unberechtigt mit einer vergünstigten Eintrittskarte oder ohne Eintrittskarte benutzt, hat eine erhöhte Eintrittsgebühr zu entrichten. Ein Hausverbot kann ausgesprochen werden.

60,00 €

Bei Verlust einer Saison-Dauerkarte wird für die Ausstellung einer Ersatzkarte eine Gebühr erhoben.

10,00 €

§ 4

Mehrwertsteuer

In den in § 3 festgesetzten Gebühren ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe enthalten.

§ 5

Eintrittskarten/Kartenausgabe

(1)  Saison-Dauerkarten und Zehnerkarten berechtigen jeweils zum Eintritt in beide Bäder.

Die jeweilige Eintrittskarte ist dem Badpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

Einzelkarten berechtigen nur zum einmaligen Besuch im jeweiligen Bad und haben nur am Lösungstag für die Dauer des Aufenthaltes Gültigkeit.

Zehnerkarten sind auf andere Personen sowie in die nächste Badesaison übertragbar.

(2)  Saison-Dauerkarten können im Rahmen des Kartenvorverkaufs bei den jeweiligen Bürgerbüros der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, der Touristinfo in Stromberg und online beantragt werden. Der Start des Vorverkaufs wird rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Ausgabe der Saison-Dauerkarten erfolgt gegen Vorlage des Zahlungs-belegs.

3) Gelöste Einzeleintritts-, Zehner- und Saisonkarten werden nicht zurückgenommen.

Für ungenutzte oder nicht voll genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht (hiervon ausgenommen Saison-Dauerkarten, s.o.).

Die Badleitung bzw. das Aufsichtspersonal kann die Benutzung der Bäder oder Teile davon einschränken.

Bei besonderen Witterungsverhältnissen, bei Betriebsstörungen und Ähnlichem, bleibt eine Verkürzung der Badezeit, bzw. eine ganz oder teilweise Sperrung ohne Anspruch auf Erstattung des Eintrittsgeldes vorbehalten.

Kürzungen der Saison begründen keine Erstattungsansprüche für Dauerkarteninhaber.

§ 6

Sonderbedingungen

Ist aufgrund aktueller Ereignisse, aus Gründen höherer Gewalt oder behördlicher Vorgaben und Auflagen der Badbetrieb nur eingeschränkt möglich, kann der Verbandsgemeinderat durch Beschluss eine von den vorstehenden Regelungen abweichende Gebührenregelung treffen.

Die dann geltenden Tarife sowie der Zeitraum der Gültigkeit werden in geeigneter Form öffentlich Bekanntgegeben.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die gemeinsame Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Langenlonsheim und des Panorama-Bades in Stromberg vom 09.03.2023 außer Kraft.

Langenlonsheim, den 25.03.2026
Michael Cyfka
Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Langenlonsheim, den 26.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg
Michael Cyfka
Bürgermeister

Die vorstehende Bekanntmachung wurde dem Verlag zur Veröffentlichung im Mitteilungsblatt, Ausgabe vom 02.04.2026, übermittelt.

Michael Cyfka
Bürgermeister