Inhaltsübersicht:
| § 1 | Steuergegenstand | 2 |
| § 2 | Steuerfreie Veranstaltungen | 2 |
| § 3 | Steuer- und Haftungsschuldner | 2 |
| § 4 | Erhebungsformen | 2 |
| § 5 | Besteuerung nach dem Einspielergebnis | 3 |
| § 6 | Besteuerung nach der Anzahl der Geräte | 4 |
| § 7 | Anzeige und Sicherheitsleistung | 4 |
| § 8 | Steuerpflicht und Steuerschuld | 5 |
| § 9 | Festsetzung und Fälligkeit | 5 |
| § 10 | Verspätungszuschlag und Steuerschätzung | 5 |
| § 11 | Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften | 5 |
| § 12 | Ordnungswidrigkeiten und Straftaten | 6 |
| § 13 | In-Kraft-Treten | 6 |
Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim-Stromberg hat am 25.03.2026 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung und des § 5 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in der jeweils geltenden Fassung, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Der Besteuerung unterliegen folgende im Gebiet der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg veranstalteten, entgeltlichen Vergnügungen:
| Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten in | |
| a) | Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen |
| b) | Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen, der Öffentlichkeit zugänglichen Orten. |
Als Spielgeräte gelten insbesondere auch Personalcomputer oder ähnliche Geräte, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Steuerfrei ist das Halten von Geräten nach § 1 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten, Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
Steuerschuldner ist der Halter der Geräte (Aufsteller).
Die Steuer wird erhoben:
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk das Einspielergebnis. Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (Kasseninhalt) zuzüglich Röhrenentnahme, abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Fehlgeld und Prüftestgeld.
(2) Bei Geräten mit manipulationssicheren Zählwerken handelt es sich um Geräte, in denen manipulationssichere Programme eingebaut sind, die insbesondere die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind wie z. B. Hersteller, Geräteart/-typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele usw.
(3) Bei der Besteuerung nach dem elektronisch gezählten Einspielergebnis können jederzeit Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, das Ergebnis aus der elektronisch gezählten Kasse, Röhrenentnahmen, Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld enthalten müssen.
(4) Bei Geräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.
(5) Tritt im Laufe des Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt die Gesamtsumme der Einspielergebnisse aus beiden Geräten als Bemessungsgrundlage für die Steuer.
(6) Der Austausch von Geräten ist als solcher auf der Vergnügungssteuererklärung (vgl. § 9 Abs. 1) kenntlich zu machen. Dies gilt auch im Fall von Datenbankwechseln, Austausch der Software oder Änderungen von Zulassungsnummer. Der Datenbankwechsel ist durch einen Nachweis vom Geräteaufsteller zu belegen.
(7) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Buchstabe a) 21. v. H. des Einspielergebnisses ab dem 01.01.2026, mindestens jedoch 60,00 €. Ab dem 01.01.2027 dann 25. v. H. des Einspielerergebnisses. |
| 2. | an den übrigen in § 1 Buchstabe b) genannten Orten 10. v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 40,00 €. |
Ein negatives Einspielergebnis eines Gerätes im Kalendermonat ist mit dem Wert 0,00 € anzusetzen.
(8) Geräte, an denen Spielmarken und dergleichen (Token o. ä.) ausgeworfen werden, gelten als Geräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Geräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Geräte durch Spielmarken steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
Bei der Verwendung von Spielmarken ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(1) Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit erfolgt eine Besteuerung nach der Anzahl der Geräte.
(2) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit für jeden angefangenen Kalendermonat
| 1. | in Spielhallen, Internetcafés oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 1 Buchstabe a) 60,00 €. |
| 2. | an den übrigen in § 1 Buchstabe b) genannten Orten 20,00 €. |
(3) Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spielvorrichtung wird die Steuer für jede Spielvorrichtung festgesetzt.
(4) Tritt im Laufe eines Kalenderjahres an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
(5) Für Geräte, mit denen sexuelle Handlungen oder Gewalttätigkeiten dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben 500 €.
(1) Der Halter von Geräten nach § 1 hat die erstmalige Aufstellung sowie jede Änderung hinsichtlich Art und Anzahl der Geräte an einem Aufstellort innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Datenbankwechsel, Austausch der Software, oder Änderung der Zulassungsnummer. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Anzeigeneingangs.
(2) Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.
(3) Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg kann Steuererklärungen auch in der Form verlangen, dass der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung).
Die Steuerpflicht entsteht mit der Aufstellung des Gerätes. Sie endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Gerät endgültig entfernt wird. Bei verspäteter Anzeige bezüglich der Entfernung eines Gerätes gilt als Tag der Beendigung des Haltens, der Tag des Anzeigeneingangs.
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.
(1) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Die Steueranmeldung ist vom Aufsteller eigenhändig zu unterschreiben. Für die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg gilt die Steueranmeldung als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit, die nach dem elektronisch gezählten Einspielergebnis (§ 5) besteuert werden, hat der Steuerpflichtige bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zusätzlich die Zählwerkausdrucke, getrennt für den jeweiligen Abrechnungsmonat und nach Aufstellungsort, mit den in § 5 bezeichneten Mindestangaben vorzulegen.
(3) Werden Steuererklärungen nicht, oder nicht fristgerecht, abgegeben, oder Zählwerkausdrucke nicht mit den in § 5 geforderten Mindestangaben beigefügt, so werden die jeweiligen Höchstbeträge pro Gerät und Monat der Besteuerung zugrunde gelegt.
(4) Die Vergnügungssteuer, die für zurückliegende Zeiträume festgesetzt wird, ist innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(5) Die Steuer wird für Geräte ohne Gewinnmöglichkeit jeweils zur Quartalsmitte (15.02.;15.05.; 15.08. und 15.11.) fällig. Für Geräte mit Gewinnmöglichkeit, die gestaffelt nach dem elektronisch gezählten Einspielergebnis besteuert werden, wird die Steuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung (Steueranmeldung) erfolgt nach der Vorschrift des § 152 Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie diese schätzen. Es gilt § 162 AO in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Aufstellungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, oder deren Vorlage zu verlangen. Es gilt § 147 AO entsprechend.
(2) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis können jederzeit Zählwerk-ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefordert werden, die mindestens die in § 5 genannten Angaben enthalten müssen. Weiter sind Angaben zum Aufstellungsort zu machen. Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg ist berechtigt, jederzeit bereits gefertigte Langausdrucke (inklusive Statistikteil und Fehlermeldungen) sowie auch Originalbelege anzufordern. Weiter kann der Aufsteller verpflichtet werden, bei der nächsten Kassierung entsprechende Langausdrucke sowie auch Originalbelege zu fertigen und diese vorzulegen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften bzw. Verpflichtungen des § 7, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 sowie § 11 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 15 und 16 KAG über Straf- und Bußgeldbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung sind anzuwenden.
(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg vom 19.08.2020 über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der derzeit geltenden Fassung außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.