Die Hebesätze der Grundsteuer A und B bleiben für das Kalenderjahr 2024 unverändert.
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt veranlagten Höhe festgesetzt.
Bei Hebesatzänderungen werden neue Abgabenbescheide versandt.
Die Abgabenbescheide 2024 sind Dauerbescheide und mittlerweile versandt. Sie gelten auch für die Folgejahre, d. h. nur bei Änderungen der Berechnungsgrundlage wird ein neuer Bescheid erlassen.
Für Abgabenpflichtige, die lediglich Weinbauabgaben und / oder Hundesteuer zu zahlen haben, gilt:
Diese Steuern und Abgaben werden gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Jahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Auf die Erteilung von Einzelbescheiden wird verzichtet.
Erforderliche Änderungsbescheide wurden bereits versandt.
Neue Hundesteuerbescheide wurden bereits versandt.
Die Steuern und Abgaben sind nach den zuletzt ergangenen Bescheiden über Grundbesitzabgaben und Hundesteuer zu den
Fälligkeitsterminen (15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 )
zu entrichten.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Festsetzung treten für die Abgabepflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Die Festsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag dieser Bekanntmachung zu laufen beginnt, durch Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim, angefochten werden.
Sollten Sie der Verbandsgemeindekasse eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, so werden zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen die genannten Beträge eingezogen.
Sofern Sie unserer Verbandsgemeindekasse noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, können Sie sich die Überwachung der Zahlungstermine ersparen, indem Sie uns ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat erteilen.