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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 17/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Bekanntmachung auf Veranlassungdes Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz

Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für das Vorhaben: „Langenlonsheim: Bahnhof Langenlonsheim, Umbau und barrierefreie Erschließung der Verkehrsstation, Bahn-km 7,800 bis 8,172 der Strecke 3511 Bingen Hbf - Saarbrücken in Langenlonsheim“

Die DB Station & Service AG, Regionalbereich Mitte, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Das Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken als zuständige Planfeststellungsbehörde hat dem Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz als zuständige Anhörungsbehörde für die vorgenannte Maßnahme Planunterlagen zur Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 18 a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) in Verbindung mit den §§ 73 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zugeleitet.

Das Vorhaben hat den Umbau und die barrierefreie Erschließung der Verkehrsstation im Bahnhof Langenlonsheim zum Ziel. Für dieses Vorhaben sowie für die landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Langenlonsheim beansprucht.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme und deren Auswirkungen ist den Planunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen, Verzeichnisse und Berechnungen) zu entnehmen, die zu jedermanns Einsichtnahme veröffentlicht werden.

I. Veröffentlichung, Auslegung etc.

1. Nach § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) wird die nach § 73 VwVfG angeordnete Auslegung der Planunterlagen durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. In der Zeit vom 08.05.2023 bis einschließlich zum 07.06.2023 werden die Planunterlagen auf der Internetseite

https://lbm.rlp.de/de/themen/baurecht/planfeststellung-eisen-strassen-und-seilbahnen/

unter „aktuelle Planfeststellungsverfahren“ veröffentlicht.

2. Darüber hinaus ist vorgesehen, die Planunterlagen zusätzlich in der Zeit vom 08.05.2023 bis einschließlich zum 07.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim

Dienstzimmer 42

Dienstzeit

Montags bis freitags von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie

donnerstags von 14 Uhr bis 18 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme auszulegen.

Eine Einsichtnahme ist nur nach Terminvergabe möglich. Bitte setzen Sie sich hierfür mit Herrn Hippert, 06704-92983 in Verbindung.

II. Einwendungen, Erörterungstermine etc.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist, das ist bis einschließlich zum 21.06.2023, unter Angabe von Vor- und Zuname sowie Anschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Bitte achten Sie - insbesondere auch bei Unterschriftenlisten und Sammeleinwendungen - auf eine leserliche Schreibweise.

Eine Einwendung setzt voraus, dass aus ihr zumindest der geltend gemachte Belang und das Maß der Beeinträchtigung hervorgeht. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.

a)

Die Einwendungen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim

- schriftlich oder

- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:

Langenlonsheim-Stromberg@poststelle.rlp.de,

oder

b)

beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14 - 20, 56068 Koblenz,

- schriftlich oder

- durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an: lbm@poststelle.rlp.de,

erhoben werden.

2. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme bei einer der oben genannten Behörden.

Dies gilt auch dann, wenn die Unterlagen außerhalb der genannten Fristen im Internet einsehbar sind. (Hinweis: Es ist beabsichtigt, die Planunterlagen im Internet bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens zu veröffentlichen.)

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren. Der Präklusion unterliegt ebenfalls nicht ein Vorbringen, das sich auf Umstände bezieht, die die Planfeststellungsbehörde von Rechts wegen hindern, eine Maßnahme im Wege der Planfeststellung zuzulassen.

3. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

4. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

5. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 18 a Nr. 1 AEG im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG auf eine Erörterung verzichten.

Von einer Erörterung kann im Regelfall abgesehen werden, wenn ein ausgelegter Plan geändert werden soll (§ 18 a Nr. 2 AEG).

6. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Dieser Erörterungstermin wird dann mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gesondert von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter benachrichtigt.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

8. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

9. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 5 UVPG.

10. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

11. Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

12. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten von der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Dies geschieht ausschließlich für das oben aufgeführte Planfeststellungsverfahren. Diese personenbezogenen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an die Planfeststellungsbehörde, den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Diese Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich und damit rechtmäßig, Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen ergeben sich aus der Allgemeinen Datenschutzerklärung auf der Internetseite https://lbm.rlp.de unter „Datenschutz“.

Langenlonsheim, den 24.04.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg
gez.: Michael Cyfka,
Bürgermeister

Fußnote:

¹ vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73)