Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach hat uns mit Schreiben vom 18.04.2023 um die Benennung von
mindestens 8 Personen (4 Männer und 4 Frauen)
zur Aufnahme in die Vorschlagsliste des Kreisjugendhilfeausschusses gebeten. Im Gegensatz zu den Schöffen werden die Jugendschöffen nicht von den Gemeinderäten in die sog. Vorschlagslisten gewählt, sondern seitens der Verbandsgemeindeverwaltung der Kreisverwaltung vorgeschlagen.
Der Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts wählt aus diesen Vorschlägen die Jugendhaupt- und Jugendersatzschöffen.
Personen, die zur Wahl als Jugendschöffin /Jugendschöffe vorgeschlagen werden, dürfen nicht noch einmal in die Vorschlagsliste einer Ortsgemeinde bzw. der Stadt Stromberg zur Wahl der Schöffinnen/Schöffen aufgenommen werden.
Bewerberinnen und Bewerber sollen bereit und in der Lage sein, das Amt des Jugendschöffen zu übernehmen. Die vorgeschlagenen Personen sollen gemäß § 35 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Gesucht werden Bewerber/innen, die einer zur Verbandsgemeinde gehörenden Ortsgemeinde bzw. der Stadt Stromberg wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden.
Wählbar sind nur deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen.
Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen.
Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht gewählt werden.
Neben diesen formalen Kriterien sollen die Bewerber/innen aber vor allem bestimmte Grundfähigkeiten mitbringen, die notwendig dazu gehören, wenn man über andere Menschen qualifiziert urteilen soll. Das verantwortungsvolle Amt einer Jugendschöffin/eines Jugendschöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - körperliche Eignung.
Jugendschöffinnen/Jugendschöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können.
Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Anbetracht der uns gesetzten Frist (15. Mai 2023) senden interessierte Bürger/innen bitte Ihre Bewerbung mittels folgendem Bewerbungsformular (auch zu finden auf der Homepage der Verbandsgemeinde www.langenlonsheim-stromberg.de )
bis spätestens 07. Mai 2023
an Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Fachbereich 1, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim oder per E-Mail (als PDF) an rathaus@vg-ls.de.
Auskünfte erhalten Sie bei Frau Külzer (Tel. 06704/929-43) und Herrn Demary (06704/929-36).