In Wohngebieten dürfen bestimmte Maschinen und Geräte im Freien nur an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden und auch hierbei kann es Einschränkungen geben.
Der Lärm, der durch Geräte und Maschinen in den späten Abend- und Nachtstunden oder am Sonntag durchgeführt wird, kann zu einer Belästigung der Bürgerinnen und Bürger unserer Kommunen führen.
In Wohngebieten dürfen nach der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) im Freien verschiedene Maschinen und Geräte nur an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr betrieben werden.
Laubbläser, Laubsammler, Grastrimmer, Freischneider und Graskantenschneider dürfen im Freien in Wohngebieten nur werktags während folgender Zeiten betrieben werden:
09:00 Uhr - 13:00 Uhr
15:00 Uhr - 17:00 Uhr
Die 32. BImSchV unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Betreibern - sie gilt für alle. Auch zwischen Geräten mit Elektroantrieb oder Verbrennungsmotor wird nicht unterschieden.
Wir bitten im Sinne eines guten und zivilisierten Zusammenlebens um Kenntnisnahme und Beachtung.