Gemäß § 1 Abs.2 der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung –Allgemeine Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg vom 22.04.2021 wird hiermit bekanntgemacht, dass folgende weitere Straßen mit einer betriebsfertigen Straßenleitung versehen sind:
| Stadt / Ortsgemeinde | Straße (Hausnummer) | Entwässerungssystem |
| Bretzenheim | Königsberger Straße Flur 14; Parzelle 35/16; 35/29; 35/31; 35/33; 35/37; 35/38; 35/39; 35/40 | mod. Trennsystem |
| Guldental | Höllenpfad Flur 5; Parzelle 2/2; 5; 7/2 unten | mod. Trennsystem |
| Langenlonsheim | Im Königsschild ("Krummgewann" komplett) | Mischsystem |
| Roth | Am Warmsrother Weg | Trennsystem |
| Roth | St.-Nicolas Straße | Trennsystem |
| Windesheim | Acht Morgen | Trennsystem |
| Windesheim | Keltenring | Trennsystem |
| Windesheim | Quartiersweg | Trennsystem |
Für die vorerwähnten Anlagen gilt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß der vorgenannten Satzung für alle Grundstücke, die an diesen Straßen angrenzen oder mit ihr öffentlich-rechtlich verbunden sind. Danach ist jeder Anschlussberechtigte verpflichtet, sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, wenn es mit Gebäuden für den dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen oder für gewerbliche, industrielle oder ähnliche Zwecke bebaut oder mit der Bebauung begonnen wurde.
Im Trennsystem ist darauf zu achten, dass der Anschluss der Grundstücks-entwässerung getrennt nach Regen- und Schmutzwasser an die jeweils dafür vorgesehene Einrichtung erfolgt.
Das Entwässerungssystem „mod. Trennsystem“ verfügt nur über einen öffentlichen Schmutzwasserkanal, demnach ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser an Ort und Stelle zu verwerten bzw. zur Versickerung zu bringen. Eine Einleitung in die Schmutzwasserkanalisation ist nicht zulässig.
Fehlanschlüsse müssen auf Kosten des Grundstückseigentümers geändert werden.
Zum Anschluss des Grundstückes ist eine Anschluss- und Einleitgenehmigung erforderlich, die rechtzeitig bei den Verbandsgemeindewerken zu beantragen ist.
Des Weiteren wird hiermit bekanntgegeben, dass in Folge redaktioneller Anpassungen unter
| - | §12 „Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider“, Abs. 2 die nach dem letzten Satz überzähligen Worte „Bedarf zu erneuern“ entfallen; |
| - | im Anhang 2, Abs. 1 „Allgemeine Parameter“, „c) Absetzbare Stoffe“ die Einheit von m/L in ml/l korrigiert wird. |
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Verbandsgemeindewerke.