Die Gemeinden Warmsroth, Daxweiler, Roth, Dörrebach, Seibersbach, Schöneberg, Waldlaubersheim, Schweppenhausen sowie die Stadt Stromberg bilden einen Zweckverband zur Waldbewirtschaftung. Sie haben auf Grundlage des § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), eine Verbandsordnung vereinbart sowie die Feststellung der Verbandsordnung und die Errichtung des Zweckverbandes beantragt.
Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als die nach § 5 Abs. 1 KomZG zuständige Behörde errichtet hiermit gemäß § 4 Abs. 2 KomZG den „Zweckverband zur Waldbewirtschaftung“ mit Wirkung vom 01.05.2025 und stellt auf Grund übereinstimmender Beschlüsse der Mitglieder des Zweckverbandes folgende Verbandsordnung fest:
| Inhaltsverzeichnis: | |
| § 1 | Verbandsmitglieder |
| § 2 | Erweiterung des Verbandes |
| § 3 | Name und Sitz des Verbandes |
| § 4 | Zweck und Aufgaben des Verbandes |
| § 5 | Organe des Verbandes |
| § 6 | Verbandsvorsteher, Verbandsverwaltung |
| § 7 | Verbandsversammlung |
| § 8 | Aufgaben der Verbandsversammlung |
| § 9 | Geschäftsordnung |
| § 10 | Einladung und Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung |
| § 11 | Aufteilung des Eigenkapitals, Deckung des Finanzbedarfs |
| § 12 | Verbandshaushalt |
| § 13 | Bekanntmachungen |
| § 14 | Änderung der Verbandsordnung, Auflösung des Verbandes |
| § 15 | Schlussbestimmungen |
| § 16 | Salvatorische Klausel |
| § 17 | Inkrafttreten |
| Erläuterungen zur Muster-Verbandsordnung | |
Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden Warmsroth, Daxweiler, Roth, Dörrebach, Seibersbach, Schöneberg, Waldlaubersheim, Schweppenhausen, sowie die Stadt Stromberg
(1) Weitere waldbesitzende Körperschaften des öffentlichen Rechts können als Mitglieder dem Verband beitreten, wenn ihre Forstbetriebe in räumlicher oder wirtschaftlicher Beziehung mit den in § 1 genannten Mitgliedern stehen. Die Beitrittsmöglichkeit ist auch für Staatswald sowie für Privatwald gegeben.
(2) Der Beitritt nach Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Verbandsversammlung.
Der Verband führt die Bezeichnung "Zweckverband Forstrevier Stromberg zur Waldbewirtschaftung". Er hat seinen Sitz in Stromberg
(1) Der Verband hat die Aufgabe, die gemeinsame Bewirtschaftung der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder zu fördern. Auf diesem Wege soll die Zukunftsfähigkeit der Forstbetriebe verbessert und die Wahrnehmung forstpolitischer Belange gestärkt werden. Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder auf Grund des Landeswaldgesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung bleiben unberührt, soweit diese nicht auf den Verband übergegangen sind.
| (2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | |
| a) | Die Ernennung, Anstellung und Entlassung eigener Revierleiterinnen/Revierleiter oder die Auswahl staatlicher Revierleiterinnen/Revierleiter nach den maßgebenden Vorschriften, |
| b) | die Abstimmung der gesamten Planung und der Durchführung der Forstbetriebsarbeiten einschließlich der Walderschließung in den Forstbetrieben der Mitglieder, |
| c) | die Durchführung von Maßnahmen der Umweltbildung, Umwelterziehung, Waldpädagogik und Öffentlichkeitsarbeit, |
| d) | die Einstellung, Beschäftigung, Entlohnung und Entlassung der Waldarbeiter, |
| e) | die Regelung des Einsatzes von Unternehmern für Forstbetriebsarbeiten, |
| f) | die Anschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Maschinen und Geräte, |
| g) | die Übernahme von Dienstleistungen für Dritte, |
| h) | die Betreuung des im Stadtwald Stromberg geplanten Bestattungswaldes, |
(3) Für die Zusammenarbeit zwischen dem Verband und dem Forstamt gilt § 27 LWaldG entsprechend.
(1) Organe des Verbandes sind der Verbandsvorsteher und die Verbandsversammlung.
(2) Für die Tätigkeit der Verbandsorgane und deren Zuständigkeiten gelten, soweit in dieser Verbandsordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Vorschriften der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
(1) Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für die Dauer der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen gewählt. Wird als Verbandsvorsteher die jeweilige Bürgermeisterin/der jeweilige Bürgermeister der Verbandsgemeinde, die nicht Mitglied des Verbandes ist, gewählt, hat sie/er in der Verbandsversammlung nur beratendes Stimmrecht.
(2) Der Verbandsvorsteher führt nach Maßgabe dieser Verbandsordnung, der Geschäftsordnung des Verbandes und der Beschlüsse der Verbandsversammlung den Verband und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Verbandsversammlung.
(3) Die Verwaltungsgeschäfte des Verbandes führt die Verbands Gemeindeverwaltung.
| (1) Der Verbandsversammlung gehören an: | |
| a) | der Verbandsvorsteher, |
| b) | die zur Vertretung der Verbandsmitglieder befugten oder bestellten Personen. |
(2) Jedes Verbandsmitglied hat eine der Flächengröße des vertretenen Waldbesitzes entsprechende Stimmenzahl. Diese berechnet sich nach der gemäß § 8 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) reduzierten Holzbodenfläche. Auf je angefangene 10 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme. Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen Vertreter ausgeübt. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
(3) Nach dem Waldbesitz der Verbandsmitglieder am 01.06.2024 entfallen auf
| Verbandsmitglied | reduzierte Holzbodenfläche (Hektar) | Anzahl der Stimmen |
| Daxweiler | 10,30 | 2 |
| Dörrebach | 231,46 | 24 |
| Roth | 36,34 | 4 |
| Seibersbach | 268,30 | 27 |
| Schöneberg | 67,96 | 7 |
| Stromberg | 279,46 | 28 |
| Waldlaubersheim | 164,60 | 17 |
| Warmsroth | 75,14 | 8 |
| Schweppenhausen | 19,70 | 2 |
| Summe Verband | 1153,26 | 119 |
(4) An den Verbandsversammlungen können der Leiter des Forstamtes und/oder der zuständige Forstrevierleiter mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Bedarf können unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 GemO Sachverständige in der Verbandsversammlung gehört werden.
| Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über | |
| a) | die Verbandsumlage zur Deckung des aufgabenbezogenen Finanzbedarfs, |
| b) | die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan und die Geschäftsordnung, |
| c) | die Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter, |
| d) | die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes erforderlich sind, |
| e) | die Wahl des Verbandsvorstehers und der stellvertretenden Verbandsvorsteher. |
Der Verband gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Verbandsversammlung wird nach Bedarf durch den Verbandsvorsteher unter schriftlicher Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zwischen Einladung und Sitzung müssen, dringende Fälle ausgenommen, mindestens vier volle Kalendertage liegen.
(2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind. Die Zahl der anwesenden Mitglieder und die von ihnen vertretenen Stimmen sind für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Im Übrigen gelten für die Einladung und die verfahrensmäßige Durchführung der Verbandsversammlung die diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sinngemäß.
(1) Die Aufteilung des Eigenkapitals des Verbandes auf die einzelnen Verbandsmitglieder erfolgt entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche.
(2) Die zur Deckung der Ausgaben - mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausgaben - erforderlichen Mittel werden von den Verbandsmitgliedern durch eine Verbandsumlage aufgebracht. Die Umlage wird nach der reduzierten Holzbodenfläche berechnet und ist alljährlich im Haushaltsplan festzusetzen. Zur Führung der laufenden Geschäfte sind auf Anforderung vierteljährliche Vorschusszahlungen zu leisten.
(3) Waldarbeiterlöhne (einschließlich der darauf entfallenden Sozialleistungen), Unternehmervergütungen sowie Kosten des Maschineneinsatzes (einschließlich Abschreibungen) werden dem Verband nach Maßgabe des tatsächlichen Einsatzes von den Verbandsmitgliedern erstattet.
(4) Lasten, insbesondere Versorgungslasten, die vor der Gründung bzw. dem Beitritt zum Verband entstanden sind, werden weiterhin von den berührten Verbandsmitgliedern getragen. Der Verband tritt insoweit nicht in die bestehenden Verhältnisse ein.
Für die Aufstellung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes sowie für die Haushaltswirtschaft und die Jahresrechnung des Verbandes gelten die für Gemeinden maßgeblichen Vorschriften. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg
(1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und der Feststellung durch die Errichtungsbehörde. Änderungen der Verbandsordnung, welche die Aufgabe des Verbandes betreffen, bedürfen außerdem der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder.
(2) Änderungen der Verbandsordnung, die den Beitritt oder das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds betreffen, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsversammlung und außerdem der Zustimmung der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
(3) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur zum Ende eines Haushaltsjahres zulässig. Das Ausscheiden ist durch das betreffende Verbandsmitglied mit einer Frist von mindestens einem Jahr schriftlich bei dem Verbandsvorsteher zu beantragen.
(4) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Verbandsmitglieder und der Bestätigung durch die Errichtungsbehörde.
(5) Bei Auflösung des Verbandes wird das von diesem erworbenen beweglichen und unbeweglichen Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden und Verbindlichkeiten. Ferner sind die Verpflichtungen aus bestehenden Dienst- und Versorgungsverhältnissen zu regeln.
(6) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Verband gilt Absatz 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden. Stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
(7) Kann über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Verbandsmitgliedern keine Einigung erzielt werden, ist durch den Verbandsvorsteher die Entscheidung der nach dem Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist für alle Beteiligten verbindlich.
Soweit die Rechtsverhältnisse des Verbandes in der vorstehenden Verbandsordnung nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, der Gemeindeordnung sowie des Landeswaldgesetzes und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes.
Sollten Bestimmungen der Verbandsordnung oder eine künftig in ihr aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Verbandsordnung nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass die Verbandsordnung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Verbandsmitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verbandsordnung gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss der Verbandsordnung oder bei späterer Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
Die Verbandsordnung bedarf der Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Sie tritt am 01.05.2025 in Kraft.