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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan des Zweckverbandes AbwasserbeseitigungGuldenbachtal für das Wirtschaftsjahr 2024

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal hat am 06.12.2023 die Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan für 2024 beschlossen.

Die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde hat am 20.12.2023 mitgeteilt, dass gegen die Festsetzungen der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 und die Ansätze des dazugehörenden Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

Haushaltssatzung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal vom 10.01.2024

Die Verbandsversammlung hat in der Sitzung am 06.12.2023 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 15 Abs. 4 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Überprüfung durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach als für den Zweckverband zuständige Aufsichtsbehörde, vom 20.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Die Gesamtbeträge des Wirtschaftsplanes 2024 werden festgesetzt auf

im Erfolgsplan

bei den Erträgen 989.000,00 €

bei den Aufwendungen 989.000,00 €

im Vermögensplan

bei den Einnahmen 155.000,00 €

bei den Ausgaben 155.000,00 €

§ 2

Es werden festgesetzt

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 €

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 €

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 300.000,00 €

§ 3

Der Umlagebedarf wird festgesetzt auf

Langenlonsheim, den 10.01.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg
Michael Cyfka, Verbandsvorsteher

Haushaltssatzung und Wirtschaftsplan liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 15.01.2024 bis einschließlich 23.01.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, An der Pforte 2, 55450 Langenlonsheim, Zimmer 1, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in

Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Langenlonsheim, den 11.01.2024
Michael Cyfka, Verbandsvorsteher