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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 2/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 12.11.2025

TOP 1 Beantwortung der fristgemäß eingereichten schriftlichen Fragen der Einwohner gemäß § 21 der Geschäftsordnung (Einwohnerfragestunde)

Es liegen keine Fragen der Einwohner vor.

TOP 2 Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Langenlonsheim, zur Darstellung einer Wohnbaufläche in der Gemarkung Bretzenheim

A) Beratung und Beschlussfassung über die während der förmlichen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen

B) Beschluss zur Beteiligung der Ortsgemeinden und Stadt Stromberg gemäß § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Der Ortsgemeinderat von Bretzenheim hat in seiner Sitzung am 08.09.2021 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Orthenberger Mühle“ gefasst. Mit dem Bebauungsplan wird das Ziel verfolgt, die vorhandenen funktionslosen Ruinen wiederaufzubauen und anschließend Arten der baulichen Nutzung zuzuführen, die grundsätzlich in einem Allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauNVO gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauNVO allgemein zulässig sind. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Langenlonsheim, ist für das Grundstück in der Gemarkung Bretzenheim, Flur 5, Parzellen 14/2 und 13, als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Da der Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde zu entwickeln ist, muss eine Änderung desselben im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) erfolgen und das betroffene Grundstück als Wohnbaufläche dargestellt werden. Aus diesem Grund hat der Verbandsgemeinderat, auf Antrag der Ortsgemeinde Bretzenheim, in seiner Sitzung am 03.11.2021, den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die öffentliche Bekanntmachung zur förmlichen Einleitung des Verfahrens erfolgte im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg (Ausgabe 3, 21.01.2022). Unter Verweis auf das parallellaufende Bebauungsplanverfahren, fand im Zeitraum vom 27.01.2025 bis einschließlich 07.03.2025, eine frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung der gegenständlichen Flächennutzungsplanänderung statt (§§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 BauGB). In seiner Sitzung am 02.07.2025 hat der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim-Stromberg über die während der vorgenannten frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen beraten und entsprechende Beschlüsse hierzu herbeigeführt. In Gleicher Sitzung hat der Rat sodann den Beschluss zur Durchführung eines förmlichen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens gemäß §§ 4 (2), 3 (2) i.V.m. § 2 (2) BauGB gefasst. Nachdem das mit der Planung beauftragte Büro, ISU Bitburg, den aktuellen Planungsstand vorgestellt hat, fasst der Verbandsgemeinderat die folgenden Beschlüsse:

A) Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB

Die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung waren in der Zeit vom 28.07.2025 bis 27.08.2025 gemäß § 3 Abs. 2 auf der Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim- Stromberg veröffentlicht. Darüber hinaus konnten die Entwürfe bei der Verwaltungsstelle

Stromberg eingesehen werden. Außerdem erfolgte eine Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck erhalten Private im Rahmen der öffentlichen Auslegung die Möglichkeit, sich über die Planungen zu informieren und ihre Stellungnahmen einzubringen. Öffentliche Belange werden in der Regel durch die Beteiligung der Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange bekannt. Gleich, ob von Dritten etwas vorgebracht wird, müssen Belange und Umstände bei der Abwägung berücksichtigt werden, wenn sie sich aufdrängen und bekannt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden über die Offenlage informiert und hatten gem. § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Dem Verbandsgemeinderat liegen die aktuellen Entwürfe der Planzeichnung und die Begründung sowie der Umweltbericht vor.

Beschluss 1 zu A): Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

Die während der vorgenannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden behandelt.

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei einer Gegenstimme und zwei Enthaltungen

Nachdem der Verbandsgemeinderat zuvor über die während der nach §§ 4 Abs. 2 und 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen beraten hat, werden die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung wie folgt gebilligt:

Beschluss 2 zu A): Billigung der Entwurfsunterlagen

Der vorgelegten Planung (Entwürfe der Planzeichnung sowie der Begründung) wird unter Berücksichtigung der heutigen Beschlussfassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei einer Gegenstimme

B) Beschluss zur Beteiligung der Ortsgemeinden und Stadt Stromberg gemäß § 67 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)

Die endgültige Entscheidung des Verbandsgemeinderates über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes bedarf nach § 67 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der Zustimmung der Ortsgemeinden und der Stadt Stromberg. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn mehr als die Hälfte der Ortsgemeinden zugestimmt hat und in diesem mehr als zwei Drittel der Einwohner der Verbandsgemeinde wohnen. Kommt eine Zustimmung nicht zustande, so entscheidet der Verbandsgemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Hinweis: Der Feststellungsbeschluss durch den Verbandsgemeinderat kann erfolgen, sobald die Ergebnisse aus den Gemeinden vorliegen. Anschließend ist die Änderung des Flächennutzungsplanes der Kreisverwaltung Bad Kreuznach – Untere Landesplanungsbehörde– nach § 6 Abs. 1 BauGB, zur Genehmigung vorzulegen.

Beschluss zu B): Einleitung Verfahren nach § 67 Abs. 2 GemO

Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Beteiligung der Ortsgemeinden und der Stadt Stromberg nach § 67 Abs. 2 GemO einzuleiten.

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei einer Gegenstimme

TOP 3 Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlage in der Gemarkung Stromberg

A) Aufstellungsbeschluss

B) Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) C) Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Die Stadt Stromberg plant die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf einer rund 7,2 Hektar großen Fläche westlich der Bundesautobahn A 61. Um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dieses Vorhaben zu schaffen, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 19.03.2024 den Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Teilgebiet „Im Schwarzenberg“ gefasst. Dieser sieht die Ausweisung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“ vor. Da die geplante Nutzung nicht aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan hervorgeht, wird dieser im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB entsprechend angepasst. Mit diesem Vorhaben leistet die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende und zur Umsetzung der Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Planung fördert die Nutzung erneuerbarer Energien und trägt aktiv zum Klimaschutz bei. Den Anforderungen des § 1a Abs. 5 BauGB, wonach im Rahmen der Bauleitplanung den Belangen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen ist, wird damit in vollem Umfang entsprochen. Aus Synergiegründen wurde das frühzeitige Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt. Dadurch konnten Abstimmungsprozesse effizienter gestaltet und die Planung zügig vorangebracht werden. Nachdem das mit der Erstellung der Flächennutzungsplanänderung beauftragte Büro für Raum- und Umweltplanung JESTAEDT + PARTNER den aktuellen Stand der Planung vorgestellt hat, fasst der Verbandsgemeinderat die folgenden Beschlüsse:

A) Aufstellungsbeschluss

Gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), in der derzeit gültigen Fassung, wird der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg, im Sinne des § 5 BauGB, zur Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemarkung Stromberg, gefasst.

Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung

B) Beratung und Beschlussfassung über die während der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) Die Vorentwürfe der Flächennutzungsplanänderung waren in der Zeit vom 28.04.2025 bis einschließlich 27.05.2025 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB auf der Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg veröffentlicht. Darüber hinaus konnten die Vorentwürfe bei der Verwaltungsstelle Stromberg eingesehen werden. Außerdem erfolgte eine Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz. Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind öffentliche und private Belange untereinander und gegeneinander abzuwägen. Zu diesem Zweck erhalten Private durch die öffentliche Auslegung Gelegenheit zur Kenntnisnahme von der Planung. Öffentliche Belange werden in der Regel durch die Beteiligung der Behörden und den sonstigen Trägern öffentlicher Belange bekannt. Gleich, ob von Dritten etwas vorgebracht wird, müssen Belange und Umstände bei der Abwägung berücksichtigt werden, wenn sie sich aufdrängen und bekannt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden über die Offenlage informiert und hatten gem. § 4 Abs. 1 BauGB ebenfalls Gelegenheit zur Kenntnisnahme und zur Abgabe einer Stellungnahme. Dem Verbandsgemeinderat liegen die aktuellen Entwürfe der Planzeichnung, der Begründung mit integriertem Umweltbericht sowie der Fachbeitrag Artenschutz vor.

Beschluss 1 zu B): Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen

Die während der vorgenannten Frist eingegangenen Stellungnahmen werden behandelt. Die Zusammenfassung der Stellungnahme sowie – sofern erforderlich – einen entsprechenden Beschlussvorschlag.

Abstimmungsergebnis: entfällt

Nachdem der Verbandsgemeinderat über die während der nach §§ 4 Abs. 1 und 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen beraten hat, werden die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung wie folgt freigegeben:

Beschluss 2 zu B): Freigabe der Entwurfsunterlagen

Der vorgelegten Planung wird unter Berücksichtigung der heutigen Beschlussfassung zugestimmt.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

C) Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB Die vom Verbandsgemeinderat zuvor freigegebenen und zur Auslegung bestimmten Entwurfsunterlagen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tage, im Internet zu veröffentlichen. Der Zeitraum der Offenlage wird im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg bekanntgegeben. In der öffentlichen Bekanntmachung wird darauf hingewiesen, 1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, 2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, 3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, 4. welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten, zur Einsichtnahme in die Entwurfsunterlagen, ermöglicht werden. Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg eingestellt und es erfolgt eine Veröffentlichung auf dem Geoportal des Landes Rheinland-Pfalz. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die betroffenen Nachbargemeinden werden über das Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB in Kenntnis gesetzt und erhalten gem. § 4 Abs. 2 BauGB ebenfalls Gelegenheit zur Stellungahme.

Beschluss zu C): Auslegungsbeschluss gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Verbandsgemeinderat beschließt die o.g. förmliche Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 4 Neuaufstellung eines einheitlichen Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg Vorstellung / Information an den Verbandsgemeinderat

Bürgermeister Cyfka leitet den Tagesordnungspunkt ein und verweist auf die seit der Fusion zum 01.01.2020 existierenden zwei Flächennutzungspläne, jeweils für die alte Verbandsgemeinde Stromberg und die alte Verbandsgemeinde Langenlonsheim. Beigeordneter Claus-Werner Dapper verweist auf das Fusionsgesetz, § 14 Absatz 2, wonach die neue Verbandsgemeinde bis zum 01. Januar 2028 einen einheitlichen Flächennutzungsplan aufzustellen hat. Der Flächennutzungsplan muss im Zuge der Neuaufstellung ergänzt und angepasst werden. Andreas Jestaedt vom Büro Jestaedt und Partner erläutert den Prozess anhand einer Präsentation. Als erster Schritt wurde die redaktionelle Anpassung vorgenommen. Es folgt die Neuaufstellung. Der Prozess wird ca. 3 Jahre in Anspruch nehmen. Herr Jestaedt empfiehlt der Verbandsgemeinde, Workshops in den Ortsgemeinden und der Stadt Stromberg zu organisieren. Die Ergebnisse sollen inhaltlich als Entscheidungsgrundlage für den Verbandsgemeinderat dienen. Parallel zur Offenlegung können Bürgerveranstaltungen zur Information stattfinden. Die Ausschreibung erfolgt europaweit. Hier ergeht die Empfehlung, die Aufträge nach Losen zu vergeben. Los Stadtplanung und Los Landschaftsplanung, welche getrennt ausgeschrieben werden. Die Ausschreibung für das Los Landschaftsplanung soll vor der Ausschreibung Los Stadtplanung erfolgen. Die Ausschreibung wird ca. 4 bis 6 Monate in Anspruch nehmen, der Beginn könnte im zweiten Halbjahr 2026 erfolgen. Zur zeitnahen Umsetzung ist es notwendig, entsprechendes Personal in der Verwaltung vorzuhalten. Die Kosten belaufen sich auf ca. 900.000 Euro bis 1.000.000 Euro. Die Präsentation ist dieser Niederschrift als Anlage beigefügt. Die Fraktionsvorsitzende der FDP, Marlene Hölz, zeigt sich schockiert über die kalkulierten Kosten. Das Ratsmitglied Tim Markovic erfragt Fördermöglichkeiten durch das rheinlandpfälzische Innenministerium. Einer Fördermöglichkeit erteilt Herr Jestaedt eine Absage. Ratsmitglied Peter Krieg fordert eine Kostenersparnis wo es nur möglich ist und stellt in den Raum, ob bei der Fusion nicht der Grundsatz gilt, „wer bestellt, der bezahlt“. Herr Andreas Jestaedt verweist hierbei auf die kommunale Aufgabe, alle 15 bis 20 Jahre einen aktuellen Flächennutzungsplan aufzustellen. Bürgermeister Cyfka gibt allen Ratsmitgliedern mit auf den Weg, dass bezüglich der Neuaufstellung eines einheitlichen Flächennutzungsplanes, zukünftig noch sehr viel Arbeit bevorsteht. Der Fraktionsvorsitzende der CDU, Peter Schmitt, stellt in Frage, ob die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg die Forderung aus dem Fusionsvertrag mitträgt oder ob man gegen den Paragrafen beim Land interveniert.

Es erfolgt keine Abstimmung

TOP 5 Beitritt zum Tourismusverband Hunsrück-Nahe e.V. - Verschmelzung der Naheland-Touristik GmbH mit der Hunsrück-Touristik GmbH zur Hunsrück-Nahe Tourismus GmbH-"Vortrag Stabsstelle Tourismus"

Frau Mang erläutert den Ratsmitgliedern anhand einer Präsentation das System Tourismus. Ratsmitglied Tim Markovic erfragt, ob die zurzeit stattfindenden Bauarbeiten an der Hunsrückquerbahn einen Vorteil für die Verbandsgemeinde generieren könnten, weil dadurch eventuell der Tourismusverkehr angekurbelt werden könnte. Frau Mang verfügt über keine Informationen zu einer möglichen Reaktivierung für den Personenverkehr. Ratsmitglied Torsten Strauß fragt nach, ob auch eine Kooperation mit Rheinhessen geplant ist. Dies wird von Frau Mang verneint, da die Rheinhessen Touristik nicht interessiert sei. Bürgermeister Cyfka möchte jedoch, dass man erneut bei der Rheinhessen Touristik in Bezug auf eine Kooperation nachfragt. Es wird eine engere Zusammenarbeit mit anderen Verbandsgemeinden angestrebt. Erste Beigeordnete Stern merkt an, dass die Zusammenführungen in Zukunft darauf hinauslaufen könnten, dass es nur noch einen Verband für ganz Rheinland-Pfalz gibt. Frau Mang widerspricht dem. Der Naturraum Hunsrück-Nahe ist zu klein. Auf dem deutschlandweiten Markt wird auf kleinere Gebilde keine Rücksicht mehr genommen. Das Anzapfen von Fördertöpfen wird aufgrund der Größenstruktur zunehmend schwieriger.

TOP 6 Energiedienstleistungsgesellschaft Rheinhessen-Nahe mbH Änderungen im Gesellschafterkreis der EDG und Satzungsänderung

I. Abtretung von Geschäftsanteilen des Landkreises Mainz-Bingen an den Zweckverband „Kommunale Anteilseigner der Energiedienstleistungsgesellschaft Rheinhessen-Nahe mbH“

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat mit Verfügung vom 15. Mai 2025 den Zweckverband „Kommunale Anteilseigner der Energiedienstleistungsgesellschaft Rheinhessen-Nahe mbH“ errichtet. Mitglieder des Zweckverbands sind Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen aus den Landkreisen Mainz-Bingen, Alzey-Worms und Bad Kreuznach, die bislang noch nicht Gesellschafter der EDG sind. Der Zweckverband beabsichtigt die Beteiligung vor dem Hintergrund einer intensiveren Verfolgung ihrer klimaschutzpolitischen Ziele seiner Mitglieder, etwa durch Erstellung energiebezogener Entwicklungs- und Sanierungskonzepte für einzelne Bestandsliegenschaften, aber auch für ganze Neubaugebiete unter Berücksichtigung regenerativer Energienutzung und des Energiesparens. Die Beteiligung an der EDG ermöglicht ihnen die erforderliche Bündelung von Kompetenzen durch den Rückgriff auf die EDG. Der Landkreis Mainz-Bingen hält gegenwärtig einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.405.230 € und tritt zur Beteiligung des Zweckverbands 1,0 % dieses Anteils an den Zweckverband ab. Die Abtretung kann nur erfolgen, wenn der vom Landkreis Mainz-Bingen bislang gehaltene Geschäftsanteil geteilt wird. Der Anteil wird daher in zwei Anteile geteilt; der Landkreis Mainz-Bingen verringert seine Beteiligung auf einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.381.178 €, der Zweckverband hält künftig einen Geschäftsanteil in Höhe von 24.052 €. Prozentual ist der Landkreis Mainz-Bingen damit künftig in Höhe von 46,20 % beteiligt, der Zweckverband mit 0,46 %. Die Gesellschafterversammlung der EDG hat den Änderungen im Gesellschafterkreis bereits in ihrer Sitzung vom 4. Dezember 2024 zugestimmt.

II. Einräumung einer Garantiedividende

Der Zweckverband soll an der Gewinn- und Verlustverteilung der EDG nicht teilnehmen. Er soll stattdessen allein eine jährliche Garantiedividende in Höhe von mindestens 15.000 € erhalten, um damit seine Verwaltungskosten abzudecken. Über die Höhe der Garantiedividende entscheidet die Gesellschafterversammlung; sie soll mindestens die Verwaltungskosten abdecken.

III. Gesellschaftsrechtliche Konsequenzen

Die Aufnahme des Zweckverbands nach den vorstehend dargestellten Bedingungen erfordert eine Änderung des Gesellschaftervertrags der EDG. Sie betrifft die Einräumung der Garantiedividende. Im Übrigen ergeben sich keine Änderungen. Der Zweckverband wird einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung entsenden, für die übrigen Gesellschafter ergeben sich hinsichtlich der Anzahl ihrer Vertreter keine Änderungen. Wegen der Einräumung der Garantiedividende erfolgt eine Satzungsänderung in § 7 des Gesellschaftsvertrags. Dort soll ein neuer Absatz 3 eingefügt werden, um den neu entstehenden und dem Zweckverband abzutretenden Geschäftsanteil von der Gewinn- und Verlustverteilung auszunehmen und die Garantiedividende festzuschreiben. In § 10 wird ein Satz 2 eingefügt, um die Rückübertragung des Geschäftsanteils an den Landkreis Mainz-Bingen von der Zustimmung der Gesellschafter freizustellen.

Der Fraktionsvorsitzende des Bündnis 90/Die Grünen, Fritz Hegemann, fragt nach der Formulierung im § 7 Nr. 3. Hier heißt es, man erhalte eine Dividende in Höhe von 15.000 Euro pro Jahr bei der Einlage von 24.052,-- €. Die Erklärung ergibt sich aus der Beschlussvorlage, II. Einräumung einer Garantiedividende. Der Zweckverband soll an der Gewinn- und Verlustverteilung der EDG nicht teilnehmen. Er soll stattdessen allein eine jährliche Garantiedividende in Höhe von mindestens 15.000,-- € erhalten, um damit seine Verwaltungskosten abzudecken.

Der Verbandsgemeinderat berät gemäß § 88 Abs. 5 GemO die Veränderungen im Gesellschafterkreis der EDG und die damit verbundenen Satzungsänderungen. Er beschließt, ihnen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zuzustimmen:

a)

Der Zweckverband „Kommunale Anteilseigner an der Energiedienstleistungsgesellschaft Rheinhessen-Nahe mbH“ wird Gesellschafter der EDG. Der Landkreis Mainz-Bingen tritt zu diesem Zweck 1,0 % des von ihm gehaltenen Geschäftsanteils an den Zweckverband ab. Die Beteiligung des Landkreises Mainz-Bingen reduziert sich nach Veräußerung der Geschäftsanteile von 46,66 % auf 46,20 %. Der Zweckverband ist mit 0,46 % an der EDG beteiligt. Eine weitere Übertragung des Geschäftsanteils soll allein an den Landkreis Mainz-Bingen erfolgen können, an andere Gesellschafter der EDG oder Dritte nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

b)

Dem Zweckverband soll im Gesellschaftsvertrag eine Garantiedividende in Höhe von mindestens 15.000 € zugestanden werden, über die die Gesellschafterversammlung beschließt und die mindestens die Verwaltungskosten des Zweckverbands abdeckt. Ein weiterer Anteil am Gewinn der EDG soll dem Zweckverband nicht zustehen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 7 Abnahme Jahresabschluss und Entlastung

1.

Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2024

2.

Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten

- Auf die Beachtung von § 22 GemO wird hingewiesen –

Bürgermeister Cyfka, die Beigeordneten Stern, Dapper und Dr. Coutandin sowie Ratsmitglied Stern rücken gemäß § 22 GemO ab. Den Vorsitz übernimmt Ratsmitglied Baumgärtner als ältestes Ratsmitglied.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss eingehend geprüft. Das Prüfungsergebnis ist in einer besonderen Niederschrift festgehalten und der Beschlussvorlage beigefügt. Bei der Prüfung der Jahresrechnung ergaben sich keine Anregungen oder Beanstandungen. Nach Beurteilung des Rechnungsprüfungsausschusses aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 112 und 113 GemO. Danach wird festgestellt, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Verbandsgemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt und die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet wurden. Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Verbandsgemeinderat gemäß § 114 Abs. 1 GemO die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten sowie die nachträgliche Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, sofern keine vorherige Zustimmung erfolgte. Die Beschlussfassung hierüber hat gemäß § 114 Abs.1 GemO getrennt zu erfolgen.

Nach Übernahme des Vorsitzes durch Ratsmitglied Reinhold Baumgärtner erteilt dieser dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses, Fritz Hegemann, das Wort. Nach seinem Bericht dankt Fritz Hegemann den Rechnungsprüfungsausschuss für die konstruktive Zusammenarbeit sowie der guten Vorbereitung durch die Fachabteilung.

1.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Feststellung des Jahresabschlusses und stimmt den über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

2.

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 8 Gesamtabschluss 2020 und 2021

Gemäß § 109 Abs. 8 GemO ist der Gesamtabschluss dem Verbandsgemeinderat zur Kenntnisvorzulegen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Gesamtabschluss 2020 und 2021 eingehend geprüft. Das Prüfungsergebnis ist in einer besonderen Niederschrift festgehalten und der Beschlussvorlage beigefügt. Bei der Prüfung ergaben sich keine Anregungen oder Beanstandungen. Nach Beurteilung des Rechnungsprüfungsausschusses aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Gesamtabschluss den gesetzlichen Voraussetzungen. Danach wird festgestellt, dass der Gesamtabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Verbandsgemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden vermittelt und die ordnungsgemäße Konsolidierung (VV Nr. 2 zu § 112 GemO) erfolgt ist.

Der Verbandsgemeinderat nimmt den Gesamtabschluss 2020 und 2021 zur Kenntnis.

TOP 9 Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 GemO

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Annahme der Spende. Die Anzeige an die Aufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Kommunalaufsicht) erfolgt durch die VG.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 10 Sachstandsbericht Grundschulen Rümmelsheim und Langenlonsheim

Beigeordneter Claus-Werner Dapper gibt den Ratsmitgliedern einen Sachstandsbericht zu den Schulbauprojekten in Langenlonsheim und Rümmelsheim. Für den Erweiterungsbau an der Grundschule Langenlonsheim wurde mittlerweile die Zusage für die Realisierung einer Einfeld-Turnhalle durch die ADD erteilt. Das Raumprogramm wurde ebenfalls genehmigt. Das Bauvorhaben wird teurer als geplant. Der Architekt wird nun in die Planung gehen. Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes sind an der Abstimmung SGD und ADD beteiligt. Der finale Plan wird im nächsten Jahr vorliegen. Für die Grundschule Rümmelsheim liegt mittlerweile der 8. Planungsentwurf vor. Da die Förderung 4.000.000 Euro nicht übersteigt, ist dank einer Gesetzesänderung nun die Abstimmung mit der SGD Nord nicht mehr erforderlich. Da im Verlauf der Planungen die Plan-Schülerzahlen nach unten korrigiert werden konnten, reicht der Anbau für 5 Klassen aus. Anhand der vorliegenden Pläne erläutert Beigeordneter Dapper das Bauvorhaben anhand einer Präsentation. Der Abriss ist für den Herbst 2026 eingeplant. Ratsmitglied Tim Markovic bitte um Auskunft, welche Kosten aufgrund der Verzögerung entstanden sind. Die Mehrkosten liegen ca. bei 55.000 Euro. Ratsmitglied Torsten Strauß erfragt die Möglichkeit, modular anzubauen. Sollten die Schülerzahlen nochmals unerwartet steigen, so könnte noch an den Stahlbau angebaut werden. Leider kann die geplante Holzbauweise nicht mehr umgesetzt werden, da die Raummaße nicht den Standardmaßen für diese Bauweise entsprechen. Allerdings ist die nun geplante Bauweiseetwas kostengünstiger.

TOP 11 Mitteilungen und Anfragen

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Bürgermeister Cyfka lädt alle Ortsgemeinden ein, sich für die Heimattage 2026 zu bewerben. Weitere Infos können im WhatsApp-Kanal oder auf der Homepage der Verwaltung nachgelesen werden.

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Der Bauantrag für die Schulcontainer der Grundschule Langenlonsheim wurde genehmigt. Die Umsetzung findet Anfang Januar 2026 statt.

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Der Feuerwehrausschuss hat den Planungsauftrag für den Feuerwehrbedarfsplan beauftragt.

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Zum 01.11.2025 hat die komplette Ortsspitze von Warmsroth ihre Ämter niedergelegt. Der Wahltermin wurde für den 25.01.2026 festgelegt.

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Die nächste Sitzung des Verbandsgemeinderates findet am 12.12.2025 statt.

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Ratsmitglied Anke Denker fragt nach dem Sachstand des Feuerwehrautos für die Ortsgemeinde Schweppenhausen. Wurde das Auto bestellt und wann wird es geliefert. Wann soll der Anbau erstellt werden? Die Antwort wird nachgereicht.