Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 26.02.2004 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Verbandsgemeinde erhebt für die Benutzung von Obdachlosen- und
Flüchtlingsunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.
(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkünfte benutzen.
Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Verbandsgemeinde
Langenlonsheim-Stromberg.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Abs. 1.
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Unterkunft einschließlich der Betriebskosten entspricht der Höhe der Aufwendungen für die jeweilig zugewiesene Unterkunft und wird in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim - Stromberg festgesetzt.
(3) Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.
(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum dritten Tage eines jeden Monats zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 in aktueller Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.