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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 21/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünftender Verbandsgemeinde Langenlonsheim – Stromberg

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 26.02.2004 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Die Verbandsgemeinde erhebt für die Benutzung von Obdachlosen- und

Flüchtlingsunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

§ 2

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

(1) Die Benutzung von Wohnraum in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften ist gebührenpflichtig. Der tatsächlichen Benutzung steht das Recht der Benutzung gleich.

(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkünfte benutzen.

Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 3

Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft an die mit der Aufsicht und Verwaltung der Unterkünfte Beauftragten der Verbandsgemeinde

Langenlonsheim-Stromberg.

(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht nach Abs. 1.

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft. Für die Ermittlung der Wohnfläche gelten die Vorschriften der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Gebühr für die Benutzung der Unterkunft einschließlich der Betriebskosten entspricht der Höhe der Aufwendungen für die jeweilig zugewiesene Unterkunft und wird in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim - Stromberg festgesetzt.

(3) Bei der Erhebung von Teilbeträgen nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet.

§ 5

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden für zurückliegende Zeiträume zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum dritten Tage eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.

(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

55450 Langenlonsheim, 26.05.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim - Stromberg
Michael Cyfka
Bürgermeister
Hinweis auf die Rechtsfolge:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 in aktueller Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.