Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
hinsichtlich des Haltens und Parkens gibt es bei vielen Verkehrsteilnehmern Unklarheiten.
Durch die verstärkten Kontrollen unserer Überwachungskraft kommt es oft zu Protesten der betroffenen Autofahrer. In allen Fällen hat man sich nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung gehalten.
Daher werden nachstehend noch einmal einige Merkmale veröffentlicht, wo das Halten bzw. Parken unzulässig ist:
| - | in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der markierten Flächen, |
| - | auf Parkplätzen, die für Behinderte reserviert sind, |
| - | in Straßen, die aufgrund ihrer Ausbaubreite den fließenden Verkehr erschweren oder behindern, |
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| (Wenn ein Fahrzeug abgestellt wird muss eine Restfahrbahnbreite von mindestens 3,00 m zwischen abgestelltem Fahrzeug und Straßenbegrenzung vorhanden sein. Gemessen wird von der engsten Stelle – meist Außenkante Außenspiegel – bis zur Straßenbegrenzung), - auf Parkplätzen, mit Parkbeschränkung ohne Parkscheibe (gut sichtbar auslegen), |
| - | Auf der linken Fahrbahnseite, mit Ausnahme von Einbahnstraßen und verkehrsberuhigten Bereichen, |
| - | Im Haltverbot bzw. eingeschränkten Haltverbot, |
| - | Im Bereich von unübersichtlichen Stellen, |
| - | Im Bereich einer scharfen Kurve, |
| - | Weniger als 5 m vor/ hinter einer Kreuzung bzw. Einmündung, |
| - | Auf schmaler Fahrbahn gegenüber einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt (auch hier müssen 3,00 m Restfahrbahnbreite bleiben), |
| - | 15 m vor und nach Bushaltestellen, |
| - | Auf Bürgersteigen, soweit keine Parkbuchten eingezeichnet sind, |
| - | Über Schachtdeckel oder sonstigem Verschluss |
Beachten Sie, dass die Straßenverkehrsordnung auch gilt, wenn der Gehweg über Ihr privates Eigentum führt. Sobald die Verkehrsfläche öffentlichen Charakter hat, in dem sie für einen objektiven Betrachter als Bürgersteig, Parkplatz oder Straße angesehen werden kann, gilt die Straßenverkehrsordnung.
Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Überwachungskräfte der Verbandsgemeinde nicht nur zu den üblichen Dienstzeiten der Verwaltung den ruhenden Verkehr kontrollieren, denn die Straßenverkehrsordnung gilt 24 Stunden am Tag.