Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim-Stromberg hat aufgrund des § 24 und § 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung für Rheinland-Pfalz (EigAnVO) in der Sitzung am 09.04.2025 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Gliederungsübersicht
§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebs
§ 2 Name des Eigenbetriebs
§ 3 Stammkapital
§ 4 Aufgaben des Verbandsgemeinderates
§ 5 Aufgaben des Werkausschusses
§ 6 Bürgermeister
§ 7 Werkleitung
§ 8 Wirtschaftsplan, Kassenführung
§ 9 Inkrafttreten
(1) Die Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg sind zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst und werden nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist die Abwasserbeseitigungspflicht im Sinne der geltenden Vorschriften und der Allgemeinen Entwässerungssatzung zu erfüllen.
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z. B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leistungsentgelte) zu erheben. Er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung
"Verbandsgemeindewerke Langenlonsheim-Stromberg".
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 5.700.000 Euro.
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere:
| 1. | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2. | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung eines Verlustes, |
| 3. | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4. | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 5. | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 6. | die Sätze und Tarife für die Entgelte |
| 7. | die mittel- und langfristigen Planungen |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für dieses Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
(2) Der Werkausschuss besteht aus Ratsmitgliedern und sonstigen wählbaren Bürger-innen und Bürgern. Die Anzahl der Mitglieder wird in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde festgelegt. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Werkausschusses sollen Ratsmitglieder sein. Hinzu treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu (§ 90 Abs. 1 PersVG).
(3) Der Werkausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die ihm besonders über-tragen sind, die nicht dem Verbandsgemeinderat oder dem Bürgermeister vorbehalten und die nicht Aufgabe der laufenden Betriebsführung sind.
(4) Der Werkausschuss entscheidet insbesondere über
| 1. | die Zustimmung zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 S. 3 EigAnVO für Vorhaben des Vermögensplanes, wenn diese 10 % des Ansatzes, mindestens jedoch 30.000 € überschreiten, |
| 2. | den Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 30.000 € übersteigt, soweit nicht der Verbandsgemeinderat zuständig ist oder soweit dies nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehört, |
| 3. | die Stundung von Zahlungsforderungen sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 4. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von über 15.000 € sowie den Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall ab 5.000 €, bei Streitigkeiten vor dem Finanzgericht in allen Fällen, |
| 5. | Die Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen, die nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören. Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten Vergaben bis zu 50.000 € im Einzelfall. |
(1) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Eigenbetriebes sowie Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Werkleitung.
(2) Der Bürgermeister kann der Werkleitung nur dann Einzelanweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbands-gemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind.
(3) Der Bürgermeister hat vor Eilentscheidungen nach § 48 GemO, die den Eigenbetrieb betreffen, die Werkleitung zu hören.
(1) Es werden zwei Werkleiter bestellt. Die Verhinderungsvertretung erfolgt gegenseitig.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d. h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr. Laufende Geschäfte sind insbesondere:
| 1. | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2. | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und des Lageberichts, |
| 3. | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustausches, |
| 4. | der Einsatz des Personals, |
| 5. | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 6. | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung sowie der zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Energiemengen, |
| 7. | die Erteilung des Zwischenberichts gem. § 21 EigAnVO bis 30. September, |
| 8. | die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Erfolgsplanes bis zur Höhe der Wirtschaftsplanansätze und im Rahmen des Vermögensplanes bis zu 50.000 € im Einzelfall, |
| 9. | der Abschluss von Verträgen, deren Wert im Einzelfall einen Betrag von 30.000 € nicht übersteigt und soweit es sich dabei nicht um laufende Geschäfte handelt, |
| 10. | die Stundung von Forderungen und die Gewährung von Ratenzahlungen bis zu 10.000 € im Einzelfall, |
| 11. | der Erlass von Forderungen und Abschluss von Vergleichen bis zu 5.000 €, |
| 12. | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren mit einem Streitwert im Einzelfall von bis zu 15.000 €. |
(3) In Angelegenheiten des Eigenbetriebs vertritt die Werkleitung, soweit es sich dabei um laufende Geschäfte handelt, die Verbandsgemeindewerke nach außen.
(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den Bürgermeister nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die mit der Verbands-gemeindekasse verbunden ist.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Betriebssatzungen der Verbandsgemeinde Langenlonsheim vom 05.02.2021 außer Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), vom 31.01.1994 (GVBl S. 153), in der derzeit geltenden Fassung ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.