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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 29/2023
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Beachtung des Immissionsschutz und der Ruhezeiten in Wohngebieten

Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger fühlen sich durch ihre aktiven Nachbarn insbesondere während der Mittagszeit oder in den Abendstunden gestört. Durch ein wenig mehr Rücksicht kann man Ärger mit der Nachbarschaft vermeiden. Werden Lärmschutz-vorschriften nicht beachtet, kann das Ordnungsamt mit geeigneten Mittel die Einhaltung durchsetzen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Schutz der Nachtruhe

Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist es Privatpersonen verboten, die Nachtruhe der Nachbarn durch Arbeiten oder lärmende Freizeitaktivitäten zu stören.

Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen

In der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV) ist festgehalten, dass werktags von 13-15 Uhr der Betrieb bestimmter Geräte in Wohngebieten untersagt ist (ausgenommen gewerbliche oder im Zusammenhang mit der Daseinsfürsorge stehende Arbeiten). Das Verbot gilt auch nicht für (landwirtschaftliche) Betriebe, wenn Arbeiten zur Nachtzeit üblich sind und durch sie keine Gefahren oder Nachteile entstehen.

Gebrauch von Rasenmähern und Gartenmaschinen

Motorbetriebene Rasenmäher, insbesondere solche mit Verbrennungsmotoren dürfen nur werktags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr benutzt werden. Das Verbot während der Mittagszeit gilt nicht für Rasenmäher, die mit geräuscharmen Elektromotoren oder der EU-weit gültigen Plakette (Pflanze mit EU Sternen), die die Geräuscharmut des Verbrennungsmotors bescheinigt, ausgestattet sind. Die vorgenannten Ruhezeiten gelten sinngemäß auch für alle anderen in Hof und Garten genutzten motorbetriebenen und damit Lärmerzeugenden Maschinen und Geräte. Besonders lärmintensive Geräte (Freischneider, Grastrimmer / Graskantentrimmer oder Laubbläser / Laubsammler mit Verbrennungsmotoren u.ä.) dürfen nur in den Zeiten von 09.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

Niemand wird gerne in seiner Mittags- oder Nachtruhe gestört. Eigentlich sollte es allein schon im Interesse guter nachbarschaftlicher Beziehungen für jeden selbstverständlich sein, auch ohne gesetzliche Vorgaben auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Bei Bedarf erteilt das Ordnungsamt noch weitere Auskunft.

Rechtsgrundlagen:

Landes-Immissionsschutzgesetz (LImScHG)32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV)