Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim-Stromberg hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der VerbandsgemeindeLangenlonsheim-Stromberg erfolgen in einer Zeitung. Der Verbandsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen; dieser Beschluss ist in der bisherigen Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen. Darüber hinaus erfolgen öffentlichen Bekanntmachungen gleichfalls im Internet unter der Adresse https://www.langenlonsheim-stromberg-de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Verbandsgemeinderatesoder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Stadt, der Ortsgemeinden bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung in dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Bekanntmachungsorgan nicht möglich ist. Der Beschluss ist nach Absatz 1 öffentlich bekannt zu machen.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Strombergliegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Der Verbandsgemeinderatbildet einen Ältestenrat, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und den Ablauf der Sitzungen des Verbandsgemeinderatesberät. Das Nähere über die Zusammensetzung, die Aufgaben, den Geschäftsgang und die Vereinbarung von Redezeiten bestimmt die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates. Der Ältestenrat ist kein Beschlussgremium und kann seine Beratung auch in einer digitalen Videokonferenz durchführen.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Rechnungsprüfungsausschuss
3. Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt
4. Ausschuss für Schulen und Jugend (Schulträgerausschuss)
5. Werkausschuss
6. Feuerwehrausschuss
(2) Die Ausschüsse haben 11 Mitglieder und für jedes Mitglied 2 Stellvertreter. Abweichend hiervon hat der Schulträgerausschuss 19 Mitglieder und für jedes Mitglied 2 Stellvertreter. Der Wehrleiter und seine Stellvertreter nehmen an der Sitzung des Feuerwehrausschusses mit beratender Stimme teil.
(3) Die Ausschüsse werden von Mitgliedern des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde gebildet. Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder. Zum Werkausschuss treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten mit beratender Stimme hinzu (§ 90 Abs. 1 LPersVG). Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich an den Schulen tätige Lehrkräfte und gewählte Elternvertreterinnen und Elternvertreter an.
(1) Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches nach Zuweisung durch den Verbandsgemeinderat oder Bürgermeister die Beschlüsse des Verbandsgemeinderates vorzuberaten.
(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entwickeln die Ausschüsse eigene Initiativen, die sie im Verbandsgemeinderat vorlegen.
(3) Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer Ausschüsse, so können die zuständigen Ausschüsse zu gemeinsamen Sitzungen eingeladen werden. Erforderlichenfalls bestimmt der Verbandsgemeinderat einen federführenden Ausschuss.
(4) Zur Entlastung des Verbandsgemeinderates werden den Ausschüssen Aufgaben mit abschließender Entscheidung übertragen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeindesowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 2. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 3. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 4. | Genehmigung von Verträgen der Verbandsgemeindemit dem Bürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 25.000 €; |
| 5. | Einleitung und Fortführung von vorgerichtlichen Verfahren und Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 6. | Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG wahr. (Einigungsstelle) |
| 7. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 €. |
| 8. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögensowie Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 35.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 9. | Die Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall. |
| 10. | Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 11. | Gewährung von Zuwendungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 12. | Zahlungserleichterungen, Stundungen, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Forderungen bis zu einer Wertgrenze von 10.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 13. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu 100.000 €, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
| 14. | Bewilligung von Zuwendungen/Beihilfen für Zwecke der Kulturförderung, der Jugendhilfe und der Gemeinnützigkeit bis zu 5.000 € im Rahmen des Haushaltsplanes, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist. |
| 15. | Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt außerdem die Aufgaben im Bereich Tourismus, Kultur- und Wirtschaftsförderung wahr. |
(3) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt insbesondere die Prüfung der Jahresrechnung der Verbandsgemeinde gem. § 110 Abs. 1 GemO.
(4) Der Ausschuss für Planen, Bauen und Umwelt wirkt bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen mit, die das Gebiet der Verbandsgemeinde tangieren. Insbesondere ist er bei allen raumplanerischen und baulichen Vorhaben der Verbandsgemeinde zu beteiligen.
Ausschließlich auf dem Gebiet des Bauwesens kann er Lieferungs- und Leistungsaufträge der Verbandsgemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu 100.000 € im Einzelfall vergeben. Zu den Aufgaben des Bauausschusses gehören auch die Angelegenheiten der Freibäder Langenlonsheim und Stromberg.
Die Sonder- und Vergabeausschüsse können gebildet werden und arbeiten dem Ausschuss für Plan, Bauen und Umwelt inhaltlich und projektbezogen zu, damit hier in Bauangelegenheiten entscheidungsreife Beschlüsse gefasst werden können.
(5) Der Ausschuss für Schulen und Jugend (Schulträgerausschuss) wirkt bei allen Angelegenheiten der von der Verbandsgemeinde getragenen Schulen mit. Ausschließlich für Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände der Schulen kann er im Rahmen des Haushaltsplanes Lieferungs- und Leistungsaufträge bis zu 30.000 € im Einzelfall vergeben.
Weiter wirkt er bei Angelegenheiten der Jugendförderung, insbesondere des Jugendrates der Verbandsgemeinde mit.
(6) Die Aufgaben des Werksausschusses sind in der Eigenbetriebsverordnung und der Betriebssatzung geregelt.
(7) Der Feuerwehrausschuss wirkt bei allen Angelegenheiten des Feuerwehr- und Rettungswesen mit. Ausschließlich bei allen des Feuerwehr- und Rettungswesens kann er Lieferungs- und Leistungsaufträge, mit Ausnahme von Bauleistungen, im Rahmen des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 50.000 € im Einzelfall erteilen.
Die in § 5 aufgeführten Wertgrenzen gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Auf den Bürgermeister und die Beigeordneten wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögensowie die Hingabe von Darlehen der Verbandsgemeinde bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall; |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 30.000 €; |
| 3. | Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Entscheidungen des Verbandsgemeinderatesoder des zuständigen Ausschusses; |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Verbandsgemeinderates bis zu einer Wertgrenze von 5.000 €; |
| 5. | Unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 2.500 €; |
| 6. | Vergabe von Standplätzen auf Messen, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Sinne des § 14 Abs. 2 GemO; |
| 7. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung und Beauftragung anwaltlicher Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren; |
| 8. | Stundung von Forderungen bis zu einem Betrag von 5.000 € im Einzelfall und Niederschlagung gemeindlicher Forderungen |
| 9. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen oder Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000 €. |
Die den Eigenbetrieb betreffenden Zuständigkeitsbestimmungen bleiben unberührt. Ebenso bleiben sonstige besondere gesetzliche Zuständigkeitsbestimmungen unberührt.
(2) Wertgrenzen nach Absatz 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(1) Die VerbandsgemeindeLangenlonsheim-Stromberg hat drei ehrenamtliche Beigeordnete.
(2) Für die Verwaltung der Verbandsgemeindewerden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet und den Beigeordneten übertragen. Dies erfolgt auf Vorschlag des Bürgermeisters mit Zustimmung des Verbandsgemeinderates.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6. Für die Teilnahme an Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung der Sitzungen des Verbandsgemeinderates dienen, erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2, 3, 4, und 6.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €. Das Sitzungsgeld nach Satz 1 wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahrten zwischen Hauptwohnung und Sitzungsort erstattet.
(4) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird insgesamt zweimal Sitzungsgeld gewährt; es gilt der höhere Betrag.
(5) Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Absatz 4 abgegoltenen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Verbandsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(6) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(7) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt, er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 32,00 € je Sitzung. Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich.
(8) Auf Antrag wird den Ratsmitgliedern für Fachzeitschriften, kommunalpolitische Schulungen und sonstige im Zusammenhang mit der Ratsarbeit entstehenden Aufwendungen ein Betrag bis zu 150,00 € pro Jahr erstattet.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 50,00 €.
(2) Die Mitglieder des Jugendrates, sonstiger Ausschüsse, Sonder- und Vergabeausschüsse und Beiräte sowie des Ältestenrates des Verbandsgemeinderates Langenlonsheim-Stromberg erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 und 4.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung insgesamt während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung insgesamt die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von höchstens 50 % der Aufwandsentschädigung der einem Ortsbürgermeister zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Dieser Entschädigungssatz kann gemäß § 13 Abs. 1 KomAEVO bis zu einem Drittel erhöht werden.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und der Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung zuzüglich Fahrkostenerstattung; sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 8 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Der/die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 €. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(2) Der/die ehrenamtliche Seniorenbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 50,00 €.
(3) Der/die Beauftrage der Initiative „Ich bin dabei“ erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 €.
(4) § 8 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung vom 12.03.1991 (GVBl. S. 85), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.2023 (GVBl. Nr. 23 S. 410), in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | der Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, |
| 2. | die Wehrführer Stützpunkt und seine ständigen Vertreter, |
| 3. | die Wehrführer sowie seine ständigen Vertreter, |
| 4. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören: |
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| a) | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und ihre ständigen Vertreter, |
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| b) | die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden), |
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| c) | die Feuerwehrangehörigen, die regelmäßig brandschutzpädagogische Vermittlungsarbeit in der Brandschutzerziehung und -aufklärung leisten, |
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| d) | die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr, |
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| e) | die ehrenamtlichen Gerätewarte, |
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| f) | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
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| g) | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. den ehrenamtlichen Wehrleiter | 531,07 € |
| 2. den ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrleitern | 337,00 € |
| 3. Wehrführer Stützpunktwehr | 156,00 € |
| 4. Stellvertretender Wehrführer Stützpunktwehr | 78,00 € |
| 5. den ehrenamtlichen Wehrführern | 73,00 € |
| 6. den ehrenamtlichen stellvertretenden Wehrführern | 36,00 € |
| 7. Teileinheitsführer der Gefahrstoff TE Stromberg LKBK | 62,00 € |
| 8. Leiter Jugendfeuerwehren | 81,00 € |
| 9. Jugendwarte | 44,00 € |
| 10. Leiter Vorbereitungsgruppen | 81,00 € |
| 11. Betreuer Bambinigruppen und Vertreter | 44,00 € |
| 12. Gerätewart für DLZ | 19,00 € |
| 13. Gerätewart Gefahrstoff | 78,00 € |
| 14. Gerätewart Informationstechnik (EDV) | 156,00 € |
| 15. Gerätewart Kommunikationstechnik (Funk/DME) | 156,00 € |
| 16. Leiter FEZ und Führungsstaffel | 88,00 € |
| 17. AEP | 337,00 € |
| 18. ERHT | 58,00 € |
| 19. Gerätewart Fahrzeuge | 78,00 € |
| 20. Gerätewart Atemschutz | 44,00 € |
| 21. Leiter Atemschutz | 58,00 € |
| 22. Kleiderwart | 44,00 € |
| 23. Gerätewart | 44,00 € |
| 24. Leiter Gerätewart | 59,00 € |
| 25. Ausbilder VG (je gehaltener UE) | 19,00 € |
| 26. Schulklassenbetreuer (je gehaltener UE) | 19,00 € |
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist.
(6) Die Aufwandsentschädigung wird monatlich im Voraus gezahlt. In den Fällen Ausbilder VG und Schulklassenbetreuer wird sie auf Einzelnachweis gezahlt.
(1) Die Hauptsatzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 30. April 2020, geändert durch 1. Änderungssatzung vom 05.11.2020 und 2. Änderungssatzung vom 04.11.2021 außer Kraft.
Hinweis auf Rechtsfolgen:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | |
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Satzung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Langenlonsheim, Zimmer 42 eingesehen werden. Die Satzung ist auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg unter www.langenlonsheim-stromberg.de/verbandsgemeinde-langenlonsheim-stromberg/verwaltung-politik/satzungen/langenlonsheim/ abrufbar.