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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 3/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Videoüberwachung von Privatgrundstücken

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

auf Grund von vermehrten Nachfragen bezüglich der Videoüberwachung von Privatengrundstücken, sind nachfolgende Kriterien zu beachten:

Eine Videoüberwachung des eigenen, allein genutzten Grundstücks ist grundsätzlich zulässig. Diese Maßnahme ist von der Wahrnehmung des Hausrechts gedeckt, welches als ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO anzusehen ist. Die Beobachtungsbefugnis des Hausrechtsinhabers endet jedoch grundsätzlich an den Grundstücksgrenzen. Die Videoüberwachung darf somit nicht zur Folge haben, dass öffentlicher Raum (wie z.B. Gehweg, Straße etc.) und das Grundstück des Nachbarn nebenbei mitüberwacht werden.

Die Videoüberwachung muss außerdem zur Zweckerreichung erforderlich und geeignet sein. Dies ist nicht der Fall, wenn alternative Maßnahmen, die nicht oder weniger tief in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, im konkreten Einzelfall existieren und den Zweck der Videoüberwachung ebenfalls erreichen würden.

Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Überwachungszwecks nicht mehr erforderlich sind. Eine über 48 Stunden hinausgehende Speicherung der Videoaufzeichnung verstößt grundsätzlich gegen das Prinzip der Datensparsamkeit gem. Art. 5 Abs. 2 DS-GVO und muss unterbleiben. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Bei Rückfragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg
- Fachbereich Bürgerdienste -