Mülltonnen dürfen nicht dauerhaft am Straßenrand abgestellt werden. So urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz. Nach Ansicht der Richter werden die Tonnen so zu Hindernissen und beeinträchtigen "die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs".
Mülltonnen gehörten außerhalb der üblichen Abfahrzeiten für den Hausmüll nicht in den öffentlichen Verkehrsraum, da sie hier ein Hindernis § 32, Abs. 1 StVO darstellen. Sie sind außerhalb der üblichen Abfahrzeiten im privaten Bereich abzustellen.
Wir möchten also daher alle BürgerInnen darum bitten, dieser gesetzlichen Vorgabe nachzukommen, auch im Sinne einer schönen Umgebung.
Vielen Dank!