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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 38/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Amtliche Bekanntmachungen der Verbandsgemeinde

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg vom 12.09.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Artikel 1:

Die Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg vom 20.08.2020 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 18.10.2021 wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Der Jugendrat besteht aus 10 stimmberechtigten Mitgliedern sowie einer unbestimmten Anzahl an beratenden Stimmen. Die Zahl von 10 stimmberechtigten Mitgliedern reduziert sich entsprechend auf die Zahl der tatsächlich gewählten Personen, falls tatsächlich weniger Personen gewählt werden.

§ 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Der Jugendrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei einer ungeraden Zahl von Mitgliedern wird abgerundet.

Artikel 2:

Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft.

Langenlonsheim, den 12.09.2024
Michael Cyfka
Bürgermeister

Hinweis auf Rechtsfolgen:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO), ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und der Rechtsfolgen folgender Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Satzung kann während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Langenlonsheim, Zimmer 42 eingesehen werden.

Die Satzung ist auch auf der Homepage der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg unter www.langenlonsheim-stromberg.de/

verbandsgemeinde-langenlonsheim-stromberg/

verwaltung-politik/satzungen/vg/

abrufbar.