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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 39/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung zur Flächennutzungsplanänderung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg; Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg zur Umwidmung und Ausweisung einer Allgemeinen Wohnbaufläche in der Gemarkung Roth

I. Verfahrensabschluss:

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.11.2022 die Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg - Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg - zur Umwidmung und Ausweisung einer Allgemeinen Wohnbaufläche in der Gemarkung Roth beschlossen. Da die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgelehnt wurde, gilt diese entsprechend der gesetzlichen Fiktion des § 6 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) als erteilt.

Die Ausfertigung durch den Bürgermeister Michael Cyfka erfolgt am 18.09.2023.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan gemäß § 6 Abs. 5 wirksam.

Der Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg (Zimmer 24), während der Büroöffnungszeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft erhalten.

Zudem werden die Unterlagen des Flächennutzungsplanes auf der Homepage der Verbandsgemeinde dauerhaft eingestellt.

II. Hinweise:

Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen:

1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch diesen Flächennutzungsplan.

2. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes sowie von den beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB):

Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mängel begründen soll, darzulegen.

Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg
Verwaltungsstelle Stromberg
Stromberg, den 18.09.2023