Titel Logo
Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 41/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung über die Durchführung der Mehrheitswahlzum Jugendrat der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Strombergam 18.11.2023

zum Jugendrat der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg am 18.11.2023

I.

Die Wahl zum Jugendrat der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung (kumulieren) durchgeführt (§ 22 des Kommunalwahlgesetzes - KWG -).

II.

Der Wahlvorstand/Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 02.10.2023 aufgrund der rechtzeitig eingereichten Bewerbungen für die Wahl zum Jugendrat der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen (Reihenfolge nach Eingang der Bewerbungen):

1.

Brzezinski, Rebecca, Langenlonsheim

2.

Schaphoff Delgadillo, Carlos Gabriel, Windesheim

3.

Hegemann, Ludwig, Windesheim

4.

Frenzius Hernández, Alejandro, Dorsheim

5.

Althaus, Jean-Pierre, Waldlaubersheim

6.

Zvanych, Karina, Stromberg

Aufgrund dieser Bewerbungen wird ein amtlicher Stimmzettel hergestellt, auf dem höchstens die anderthalbfache Zahl von Bewerberinnen oder Bewerbern aufgeführt ist, wie Jugendratsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält zusätzlich Raum zur Eintragung anderer wählbarer Personen.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1.

Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Jugendratsmitglieder zu wählen sind (§ 33 Abs. 1 KWG). Der Jugendrat besteht aus 14 Mitgliedern.

2.

Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung der auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber, die sie wählen wollen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 KWG).

3.

Die Wählerinnen und Wähler können den Wahlvorschlag durch eindeutige Kennzeichnung des Stimmzettels (Listenstimme) unverändert annehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 KWG). In diesem Fall wird so vielen auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern von oben nach unten eine Stimme zugeteilt, wie Jugendratsmitglieder zu wählen sind.

4.

Die Wählerinnen und Wähler können auf dem Stimmzettel andere wählbare Personen eintragen und auch Bewerberinnen und Bewerber streichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 KWG).

5.

Die Wählerinnen und Wähler können einzelne Stimmen Bewerberinnen und Bewerbern geben und zusätzlich den Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom Wähler bereits gekennzeichneten, gestrichenen oder eingetragenen Personen eine Stimme zugeteilt (§ 38 Abs. 3 KWG).

6.

Eintragungen sind in lesbarer Schrift unter Angabe von Name und, soweit zur Personenkennzeichnung erforderlich, weiterer eindeutig zuordnender personenbezogener Daten, wie Vorname, Beruf, Wohnung oder Alter, der wählbaren Person vorzunehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 KWG).

III.

Die Wahl zum Jugendrat findet ausschließlich per Briefwahl statt.

Den wahlberechtigten Personen, die am Wahltag, 18.11.2023, das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 22. Lebensjahr vollendet haben, werden in den nächsten Tagen die Briefwahlunterlagen zugeschickt.

Diese Unterlagen enthalten alle weiteren wichtigen Informationen.

Langenlonsheim, den 13.10.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg
Michael Cyfka, Bürgermeister und Wahlleiter