Aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Stadtrat von Stromberg in seiner Sitzung am 09.07.2024 die 1. Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Erholungsgebiet Soonwald“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13 BauGB als Satzung beschlossen. Mit der Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Nr. 33 vom 16.08.2024 ist die Bebauungsplanänderung in Kraft getreten.
Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg (Bereich „Erholungsgebiet Soonwald“) wurde nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB mit folgender Berichtigung angepasst:
Im wirksamen Flächennutzungsplan war die Fläche innerhalb des Geltungsbereiches als Sondergebiet und Waldfläche dargestellt. Um die Ziele der 1. Bebauungsplanänderung realisieren zu können, wurde die Darstellung des Flächennutzungsplanes im betreffenden Bereich in eine Wohnbaufläche sowie in Flächen für Wald und Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Gehölzsukzession“ und in eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung „Parkhaus“ berichtigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes kann während der Büroöffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg, Büro 24 von jedermann eingesehen werden und über deren Inhalt Auskunft verlangen.