Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 der Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan wird festgesetzt:
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| gegenüber bisher | um | nunmehr festgesetzt |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 15.640.830 | 511.200 | 16.152.030 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 15.176.500 | 470.700 | 15.647.200 |
| der Jahresüberschuss | 464.330 | 40.500 | 504.830 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.200.080 | 40.500 | 1.240.580 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 1.492.300 | 0 | 1.492.300 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.952.550 | 0 | 4.952.550 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -3.460.250 | 0 | -3.460.250 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 2.260.170 | -40.500 | 2.219.670 |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | von bisher | 0 € | auf | 0 € |
| verzinste Kredite | von bisher | 3.087.540 € | auf | 3.087.540 € |
| zusammen | von bisher | 3.087.540 € | auf | 3.087.540 € |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushalten zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 0 € auf 0 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushalten voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 0 € auf 0 €.
von bisher 2.000.000 € auf 2.000.000 €
| 1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | |||
| von bisher | 3.000.000 € | auf | 3.000.000 € |
| 2. Kredite zur Liquiditätssicherung (lt. Wirtschaftsplan Abwasserwerk) | |||
| von bisher | 3.500.000 € | auf | 3.500.000 € |
| 3. Verpflichtungsermächtigungen | |||
| von bisher | 0 € | auf | 0 € |
Gemäß § 32 Abs. 1 LFAG nF / § 26 Abs. 1 LFAG aF erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird unter Abwägung des Finanzbedarfs der Gemeinden auf 30 v.H. festgesetzt. Darüber hinaus erhebt sie gemäß § 12 Abs. 4 Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg vom 18. Juni 2019 eine zusätzlich Umlage von den Gemeinden der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg in Höhe von 4 v.H. der Umlagegrundlagen der Verbandsgemeindeumlage zum Ausgleich des finanziellen Vorteils aus den übergegangenen Investitionskrediten und des bis zur Gebietsänderung bestehenden höheren Umlagebedarfs.
nachrichtlich:
| Umlagekraft 2023 | 32.166.508 |
| Umlagekraft 2022 | 25.519.999 |
| Umlagekraft 2021 | 25.586.741 |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorvorjahres | 23.311.485 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Vorjahres | 24.153.018 € |
| Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 24.617.348 € |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs.1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall nunmehr als 20.000 € überschritten werden.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von nunmehr 5.000 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte kann für 1 Fall zugelassen werden.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beschäftigte kann für 2 Fälle zugelassen.
Für die Bewilligung von Zahlungen nach § 18 VKA des TVöD an Arbeitnehmer/innen werden festgesetzt:
Leistungsprämien und Leistungszulagen | von 156.020 € | auf 156.020 € |
Für die Bewilligung von Zahlungen nach der Landesverordnung zur Durchführung der §§ 27 und 42a des Bundesbesoldungsgesetzes an Beamte werden festgesetzt:
für Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen | von 5.000 € | auf 5.000 € |
Hinweis:
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.10.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme
vom Montag, den 21.10.2024 bis Montag, den 04.11.2024
von 8:00 bis 12:00 Uhr,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung in 55450 Langenlonsheim, Naheweinstraße 80, Zimmer 14, öffentlich aus.