Auslegung des Grundflächenverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis der Mitglieder (Grundflächenverzeichnis) der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Warmsroth/Wald-Erbach liegt in der Zeit vom 04.12.2023 bis einschließlich 18.12.2023 beim Jagdvorsteher, Herrn Helmut Höning, Am alten Kirchhof 3 in 55442 Roth, zur Einsichtnahme durch die Mitglieder öffentlich aus. Wir gehen davon aus, dass die Mitglieder ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft nachgekommen sind und alle Eigentumsveränderungen zwecks Berichtigung des Grundflächenverzeichnisses mitgeteilt haben, so dass dieses in Ordnung ist.
Einsprüche sind in der Auslegungsfrist möglich. Das Verzeichnis gilt mit dem Ablauf dieser Frist, falls keine Einsprüche erhoben werden, als festgestellt.
Am Dienstag, den 19.12.2023, findet um 19:00 Uhr im Sitzungsraum des Dorfgemeinschaftshauses, Auf dem Geishübel 10 in 55442 Roth, eine nichtöffentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Warmsroth/Wald-Erbach statt. Zu dieser Versammlung werden alle Mitglieder des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Warmsroth/Wald-Erbach öffentlich eingeladen.
Tagesordnung
| 1. | Feststellung der Anwesenheit (Stimmen und vertretene Flächen) |
| 2. | Wahl des neuen Jagdvorstandes |
| 3. | Haushaltssituation der Jagdgenossenschaft sowie Verwendung des Reinertrages |
| 4. | Verschiedenes |
Sofern Sie an der Sitzung teilnehmen möchten, bitten wir Sie, sich beim Jagdvorsteher oder bei Frau Göretz, Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Tel. 06724/9333-23 anzumelden.
Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als 3 Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.