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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 48/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Aus der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 12.10.2023

TOP 1 Potenzialflächenstudie für die Windenergienutzung der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg

Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg beabsichtigt die Aufstellung einer Potenzialflächenstudie für die Windenergienutzung. Mit dem zu erarbeitenden Konzept können potenziell geeignete Flächen für die Windenergienutzung im Sinne eines schlüssigen gesamt-räumlichen Planungskonzeptes für das Verbandsgemeindegebiet ermittelt werden. Damit wird eine fachliche Grundlage für die weitere Entwicklung der Windenergienutzung in der Verbandsgemeinde zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, eine geordnete sowie raum- und umweltverträgliche Konzentration von Windenergieanlagen im Verbandsgemeindegebiet zu gewährleisten.

Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg ist zum 1. Januar 2020 aus dem Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Langenlonsheim und Stromberg hervorgegangen. Beide ehemaligen Verbandsgemeinden besitzen wirksame Flächennutzungspläne mit Teilfortschreibungen Windenergie.

Derzeit sind ca. 2,1 % der Verbandsgemeindefläche als Sondergebiet mit Zweckbestimmung Windenergienutzung dargestellt.

Die Entwicklung des Planungskonzepts vollzieht sich in einem mehrstufigen Verfahren und gliedert sich in eine Restriktionsanalyse (Stufe I) und eine Eignungsanalyse (Stufe II). Der methodische Ablauf der Flächenfindung ist in der Anlage schematisch dargestellt In der Restriktionsanalyse (Stufe I) sind in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Flächen zu ermitteln, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft für eine Windenergienutzung nicht in Frage kommen (sogenannte „harte“ Ausschlusskriterien (Tabuzonen)). Dem Plangeber steht somit in Bezug auf die Ermittlung der harten Ausschlusskriterien kein Ermessensspielraum zu.

In einem zweiten Arbeitsschritt können darüber hinaus weitere Flächen innerhalb des Ver-bandsgemeindegebietes ausgeschlossen werden, innerhalb derer die Errichtung von Windenergieanlagen zwar rechtlich und tatsächlich möglich ist, die jedoch erhebliche Vorbehalte gegenüber der Windenergienutzung aufweisen oder nach den städtebaulichen Vorstellungen der Verbandsgemeinde gemäß den planerischen Zielsetzungen und Entscheidungen nicht zur Verfügung stehen sollen (sogenannte „weiche“ Ausschlusskriterien (Tabuzonen).

„Weiche“ Ausschlusskriterien sind auf abstrakte, typisierte und für den gesamten Planungsraum einheitlich anzuwendende Kriterien zu stützen. Die Notwendigkeit, bestimmte Flächen zu einem „weichen“ Ausschlusskriterium zu erklären, ist zu begründen. Da der Ausschluss auf dem Willen der Kommune beruht, bedarf es einer Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB, die insofern generalisiert ist, als das alle Flächen, bei denen die Ausschlussgründe vorliegen, für die Windenergienutzung ausscheiden. Abweichungen im Einzelfall sind unzulässig.

Nach Anwendung der „harten“ und „weichen“ Ausschlusskriterien werden die ermittelten Potenzialflächen vertiefend anhand ihrer Kenndaten und der planerischen Ziele und Vorgaben im Rahmen der Eignungsanalyse (Stufe II) mittels Steckbriefen betrachtet.

Das Büro für Raum- und Umweltplanung JESTAEDT + Partner aus Mainz stellt die, in der Anlage beigefügte, Potenzialflächenstudie für die Windenergienutzung vor.

Demnach werden folgende „weiche“ Ausschlusskriterien vorgeschlagen:

1. Schutzabstände zu Wohngebäuden im Außenbereich

2. Schutzabstände zu Siedlungsflächen

3. Schutzabstände zur Infrastruktur

4. Naturschutz, Wasser

5. Rohstoffabbauflächen

6. Hangrutschgebiete

7. Windhöffigkeit

8. Flächengröße

1. Schutzabstände zu Wohngebäuden im Außenbereich:

Hier werden 500 m zu Wohngebäuden im Außenbereich und Waldkindergärten vorgeschlagen. Die Begründung des Ausschlusses geht aus einem gemeinsam Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten und des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur Rheinland-Pfalz aus dem Jahre 2013 (MWKEL/FM/MULEWF/ ISIM, 2013) hervor.

Demnach ist, unter Berücksichtigung der zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (insbesondere zum Lärmschutz nach TA Lärm) sowie planerischen Vorsorgeaspekten, bei der planerischen Festlegung von Vorranggebieten sowie der Ausweisung von Konzentrationsflächen, von einem 500 m Abstand zu Einzelhäusern und Splittersiedlungen im Außenbereich auszugehen. Hierunter fallen alle Gebäude, die dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu Wohn- und Arbeitszwecken dienen und nicht gemäß § 34 Abs. 1, 2 und 4 BauGB den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzurechnen sind.

Für einen bereits genehmigten Waldkindergarten in der Gemarkung Langenlonsheim wird ein Schutzabstand von 500 m empfohlen.

2. Schutzabstände zu Siedlungsflächen:

Hier werden 900 m zu Grünflächen mit empfindlicher Nutzung (z.B. Park, Kleingärten, Spielplatz und Friedhof), Flächen für den Gemeinbedarf mit empfindlicher Nutzung (z.B. Soziale Einrichtungen, Schulen) und Sondergebieten mit empfindlicher Nutzung (z.B. Wochenendhausgebiete) empfohlen. Die Begründung gründet ebenfalls aus dem Rundschreiben Windenergie „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz“ (MWKEL/FM/MULEWF/ ISIM, 2013).

Demnach wird für Siedlungsflächen und Sondergebiete, die der Erholung dienen, ein Abstand von 800 m angesetzt. Analog werden Grünflächen, Flächen für den Gemeinbedarf und Sondergebiete mit jeweils empfindlicher Nutzung mit einem Vorsorgeabstand berücksichtigt. Da der Abstand für Wohngebiete, Misch-, Dorf-, Kern- und urbane Gebiete gemäß der 4. Teilfortschreibung des LEP IV gegenüber den im Rundschreiben genannten 800 m auf 900 m angehoben wurde, wird, für Sondergebiete, Gemeinbedarfsflächen und Grünflächen mit jeweils empfindlicher Nutzung, analog ein Abstand von 900 m zu Grunde gelegt.

Die im Rundschreiben Windenergie 2013 „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz“ angegebenen Abstände zu Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind städtebaulich auch darin begründet, dass am Rande solcher Gebiete Freiräume ohne dominierende visuelle Beeinträchtigungen, u.a. zur Stärkung der Naherholungsfunktion, erhalten bleiben sollen. Die Sondergebiete mit Erholungsfunktion werden als Orientierung der Einstufung hinsichtlich der Empfindlichkeit für die weiteren genannten Flächenkategorien herangezogen.

Zu gewerblichen Bauflächen soll ein Abstand von ungefähr der Kipphöhe einer Windenergieanlage eingehalten werden. Moderne Anlagetypen haben eine Gesamthöhe von rund 250 - 270 m, daher wird ein Abstand von 300 m festgelegt.

Weiter werden 500 m zu Flächen für den Gemeinbedarf mit unempfindlicher Nutzung (z.B. Feuerwehr), Grünflächen mit unempfindlicher Nutzung (z.B. Sportplatz und Sondergebieten mit unempfindlicher Nutzung (z.B. Einzelhandel) festgelegt. Die Flächen erhalten demnach einen Schutzabstand analog zu den Wohnflächen im Außenbereich.

Außerdem werden 1.000 m zu reinen, allgemeinen, dörflichen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten und zu urbanen Gebieten vorgeschlagen. Die Erhöhung von 900 auf 1.000 m gegenüber den „harten“ Kriterien dient zur weiteren Minimierung zu den Siedlungsflächen zu den obligatorischen Abständen gemäß Z 163 h, 4. Teilfortschreibung LEP IV.

3. Schutzabstände Infrastruktur:

Für Hoch- und Höchstspannungsfreileitungen werden folgende Maßstäbe vorgeschlagen: (Die Beurteilung erfolgt ebenfalls aufgrund des Rundschreibens „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz“ (MWKEL/FM/MULEWF/ ISIM, 2013)).

Für Freileitungen mit einer Spannungsebene ab 110 kV gilt:

Abstand = 0,5 x Rotordurchmesser + 30 m + Arbeitsraum für den Montagekran:

Sofern Kranstellfläche und Montagefläche auf der leitungsabgewandten Seite der Windenergieanlage liegen, kann der Wert für den Arbeitsraum 0 m betragen. Zu keinem Zeitpunkt dürfen beim Bau und Betrieb einer Windenergieanlage Anlagenteile in den Schutzstreifen einer Freileitung hineinragen. Bis zu einem Abstand vom Dreifachen des Rotordurchmessers zwischen äußerem Leiterseil der Freileitung und dem Mittelpunkt der Windenergieanlage ist der Bedarf von Schwingungsschutzmaßnahmen an der Freileitung zu prüfen. Der aus dem Rotordurchmesser resultierende reale Schutzabstand kann erst im Rahmen der konkreten Anlagenplanung in Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber festgelegt werden. Es wird ein Vorsorgeabstand von 75 m in Anlehnung an den Anlagentyp mit dem derzeit kleinsten verfügbaren Rotor (Vestas V90-2,0 MW) angesetzt.

Aufgrund eines Schreibens der Rhein-Main-Leitungstransportgesellschaft muss der einzuhaltende Mindestabstand zwischen einem Windenergieanlagenstandort und dem Schutzstreifen der Rohrfernleitung mindestens der Höhe der Windenergieanlage zuzüglich Rotorradius entsprechen. Der aus dem Anlagetyp resultierende reale Schutzabstand kann erst im Rahmen der konkreten Anlageplanung in Abstimmung mit dem Leitungsbetreiber festgelegt werden. Es wird ein Vorsorgeabstand von 120 m in Anlehnung an den derzeit kleinsten verfügbaren Anlagetyp (Enercon E-92 mit 69 m Nabenhöhe) angesetzt: 115 m (Gesamthöhe der Windenergieanlage) + 5 m Schutzstreifen = 120 m.

4. Naturschutz, Wasser:

Hier werden für Flächen innerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen gemäß § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG sowie für Landesweite Biotopverbünde gemäß LEP IV und Vorranggebiete Regionaler Biotopverbdung gemäß dem Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe 2014, aufgrund des Rundschreibens Windenergie „Hinweise für die Beurteilung der Zulässigkeit der Errichtung von Windenergieanlagen in Rheinland-Pfalz“ (MWKEL/FM/MULEWF/ISIM, 2013) folgende Festlegungen getroffen:

Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 15 LNatSchG kommen als Windenergiestandorte nicht in Betracht.

Hinsichtlich des landesweiten Biotopverbunds gemäß LEP IV und Vorranggebiet Regionaler Biotopverbund gemäß dem Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe 2014 sind bei der Planung von Windenergieanlagen Biotopverbundflächen zu berücksichtigen. Diese Flächen dienen insbesondere der Sicherung der Population von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung von funktionsfähigen ökologischen Wechselbeziehungen (§ 21 Abs. 1 BNatSchG). Diese Funktionen dürfen durch die Errichtung von Windenergieanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.

NATURA 2000-Gebiete:

Die Errichtung von Windenergieanlagen in NATURA 2000-Gebieten erfordert eine FFH-Verträglichkeitsuntersuchung. Im Sinne der Vorsorge werden die NATURA 2000-Gebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgeschlossen.

Vorranggebiet Wald und Forstwirtschaft, Vorbehaltsgebiet Wald und Forstwirtschaft:

Regionalplanerisch bedeutsame Waldflächen sollen erhalten werden.

Trinkwasserschutzgebiete, Zone II:

Im Sinne der Vorsorge sollen keine Windenergieanlagen in Trinkwasserschutzgebieten Zone II errichtet werden.

5. Rohstoffabbauflächen:

Vorranggebiete für den kurz- bis mittelfristigen Rohstoffabbau und Vorranggebiete für den langfristigen Rohstoffabbau sind durch die zukünftige Nutzung als Standort für Windenergieanlagen nicht verfügbar.

6. Hangrutschungsgebiete:

Aus Gründen der Standsicherheit von Windenergieanlagen ist deren Errichtung in nachgewiesenen und vermuteten Rutschgebieten ausgeschlossen.

7. Windhöffigkeit:

Flächen mit einer Windhöffigkeit

8. Flächengröße (Flächen kleiner als 40 ha):

Begründung zu G 163 g, 4. Teilfortschreibung LEP IV:

„Grundsätzlich sollen keine einzelnen Windenergieanlagen, sondern größere Windfarmen mit mehreren Anlagen errichtet werden. Dadurch soll möglichst sichergestellt werden, dass die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die geforderte Bündelungswirkung unterlaufen wird.“

Um eine Bündelung der Windenergieanlagen zu erreichen und damit das Landschaftsbild zu schonen, werden Flächen

Die Ratsmitglieder diskutieren über eine Stellungnahme nach den derzeitig vorliegenden Kriterien oder ob der Punkt erst am 15.11.2023 nochmals beraten werden soll. Auch eine Fristverlängerung steht im Raum.

Um dem Gemeinden und den Fraktionen nochmals die Möglichkeit zur Erörterung zu geben, schlägt Bürgermeister Cyfka eine weitere Sondersitzung des Verbandsgemeinderates am Mittwoch, 25.10.2023 vor.

Der Fraktionsvorsitzende der SPD, Mattias Schütte, beantragt die Abstimmung laut Beschlussvorlage.

Beschlussfassung:

Der Verbandsgemeinderat beschließt den „weichen“ Ausschlusskriterien, wie vom Büro für Raum- und Umweltplanung JESTAEDT + Partner aus Mainz vorgestellt und in der Beschlussvorlage dargelegt, zuzustimmen.

Abstimmungsergebnis:

Mehrheitlich abgelehnt bei 5 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen

Bürgermeister Cyfka lässt im Anschluss über die Durchführung einer weiteren außerplanmäßigen Sitzung am 25.10.2023 abstimmen.

Beschlussfassung:

Der Verbandsgemeinderat beschließt am 25.10.2023 um 17.30 Uhr eine außerplanmäßige Sitzung in der Deutscher-Michel-Halle in Stromberg einzuberufen, in der nur dieser Punkt beraten und beschlossen wird.

Abstimmungsergebnis:

20 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen

TOP 2 Bewertungskommissionen Bauvorhaben Erweiterung Grundschulen Rümmelsheim und Langenlonsheim

In den Bauvorhaben Erweiterung der Grundschulen Rümmelsheim und Langenlonsheim ist die europaweite Ausschreibung weit vorangeschritten.

Zu den einzelnen Gewerken liegen mindestens eine oder mehrere Bewerbungen vor. Diese sollen von einer Bewertungskommission in einer Kommissionssitzung „ausgewählt“ werden.

Die Verwaltung schlägt zur Besetzung den Bürgermeister o.V.i.A., den Beigeordneten mit Geschäftsbereich Bauen und Natürliche Lebensgrundlagen, den Fachbereichsleiter Bauen und Natürliche Lebensgrundlagen o.V.i.A., die Schulleiterin/den Schulleiter o.V.i.A., eine Vertretung der Elternschaft sowie je eine Vertretung der Fraktionen vor.

Begleitet wird das Auswahlverfahren von der Rechtsanwaltskanzlei Webeler aus Koblenz.

Die Bewertungskommission wertet die Angebote der Büros nach dem persönlichen Vortrag (die Bewerber stellen sich vor und haben etwa 20-30 Minuten Zeit) und den eingereichten Unterlagen aus. Grundlage hierfür ist der mit dem Anwaltsbüro erstellte Leitfaden zur Auswertung der Angebote.

Pro Schule ist ein ganzer Werktag für diese Auswertung zu veranschlagen.

Durch die Zusammensetzung der Bewertungskommission in der vorgeschlagenen Form, sind die Beteiligten breit eingebunden.

Die Termine finden voraussichtlich im November 2023 statt.

Beschlussfassung: Der Verbandsgemeinderat ist mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Zusammensetzung der Bewertungskommissionen für die Grundschulen Rümmelsheim und Langenlonsheim einverstanden. Die Schulen werden aufgefordert, je eine Vertretung der Elternschaft zu benennen. Die Fraktionen melden je eine Vertretung pro Schule an die Verwaltung.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 3 Nachwahl Feuerwehrausschuss und Ausschuss für Planen und Bauen

Herr Christian Mauer ist aus der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg verzogen. Daher sind Nachwahlen erforderlich.

Herr Mauer war Mitglied im Feuerwehrausschuss und erster Stellvertreter von Herbert Dietz im Ausschuss für Planen und Bauen.

Das Vorschlagsrecht liegt bei der SPD-Fraktion.

Beschlussfassung:

1. Der Verbandsgemeinderat beschließt gemäß § 40 Abs. 5 GemO offen

abzustimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

2. Der Verbandsgemeinderat wählt Herrn Oliver Steffen als Mitglied und

Herrn Sascha Schneider als Vertreter in den Feuerwehrausschuss.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

3. Der Verbandsgemeinderat wählt Herrn Gordian Lehrmann als ersten

Stellvertreter von Herbert Dietz in den Ausschuss für Planen

und Bauen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 4Nachwahl Ausschussbesetzung Ausschuss für Schulen und Jugend (Schulträgerausschuss)

Der bisherige kommissarische Schulleiter der Grundschule Bretzenheim, Herr Thorsten Helwig, ist mit sofortiger Wirkung als Mitglied im Schulträgerausschuss zurückgetreten.

Als neue kommissarische Schulleiterin wurde Frau Simone Dilly berufen. Frau Dilly folgt somit Herrn Helwig im Ausschuss für Schulen und Jugend (Schulträgerausschuss) für die Grundschule Bretzenheim.

Beschlussfassung:

1. Der Verbandsgemeinderat beschließt gemäß § 40 Abs. 5 GemO offen

abzustimmen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

2. Der Verbandsgemeinderat wählt Frau Simone Dilly als Mitglied in den

Ausschuss für Schulen und Jugend (Schulträgerausschuss).

Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 5 Beschaffung von Mannschaftstransportfahrzeugen für die Feuerwehren Daxweiler und Seibersbach

Der Verbandsgemeinderat hat in Zusammenhang mit der Verabschiedung des Fahrzeugkonzepts die Anschaffung von zwei Mannschaftstransportfahrzeugen für die Einheiten Daxweiler und Seibersbach beschlossen.

Die Ausschreibung hierzu ist zwischenzeitlich erfolgt und es liegen der Verwaltung vier Angebote hierzu vor (ausreichend laut Vergabestelle).

Beschlussfassung: Die Verwaltung empfiehlt dem Verbandsgemeinderat, die Beauftragung des wirtschaftlichsten Anbieters (Auto Pieroth) mit der Lieferung von je einem Mannschaftstransportfahrzeug für die Feuerwehren Daxweiler und Seibersbach zu beschließen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

TOP 6 Vergabe Gefahrenmeldeanlage Feuerwehr Langenlonsheim und Stromberg

Leider kommt es immer wieder vor, dass Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr im Gerätehaus in Brand geraten (z.B. durch einen technischen Defekt). In den beiden Stützpunkten Langenlonsheim & Stromberg, stehen Fahrzeuge und Gerätschaften im Wert von mehreren Millionen Euro. Zusätzlich befindet sich im Langenlonsheimer Gerätehaus die Feuerwehreinsatzzentrale, welche bei jedem Einsatz besetzt werden muss. Um diese Sachwerte zu schützen, ist es wichtig, dass ein eventuelles Schadenszenario frühzeitig erkannt wird. Für die Sicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten, die nun geprüft wurden. Wir erreichen, das von uns gewünschte Sicherungsziel, mit einer Gefahrenmeldeanlage (als Kombination Einbruch und BMA jedoch ohne VDS-Vorgabe)

Beschlussfassung

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Vergabe der Aufträge an die Firma SAB aus Bingen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei zwei Enthaltungen

TOP 7 Entwicklung einer klimaangepassten Niederschlagswassersatzung (Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen)

Der Fraktionsvorsitzende von Bündnis90/Die Grünen, Kurt Römer, bezieht sich auf den der Einladung beigefügten Antrag und bittet, diesen im Werkausschuss zu beraten.

Der Verbandsgemeinderat beschließt den Verweis des Antrags in den Werkausschuss zur weiteren Beratung.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig