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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 48/2023
Hauptthemen
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Wichtige Informationen für Gebührenschuldner von Kanalbenutzungsgebührenzur Absetzung von Wassermengen

Die Berechnung der Kanalbenutzungsgebühren erfolgt nach dem Frischwasserbezug.

Für Wassermengen, die für Viehhaltung und Pflanzenschutzspritzungen, Gartenbewässerung bezogen wurden, kann der Gebührenschuldner eine Absetzung dieser Wassermengen gemäß

§ 21 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der ehem. Verbandsgemeinde Langenlonsheim/

§ 16 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der ehem. Verbandsgemeinde Stromberg beantragen.

Gartenbewässerung:

Für die Anschaffung und fachgerechte Installation eines Gartenwasserzählers im Bedarfsfall oder deren Austausch nach Ablauf der Eichfrist trägt der Gebührenschuldner sorge.

Der Zählerstand des Gartenwasserzählers ist selbst abzulesen und den Verbandsgemeinde-werken mitzuteilen. Es können nur Gartenwasserzähler gewertet werden, die fest ins Leitungsnetz installiert und nach dem Kaltwassergesetz geeicht sind (Eichung für Kaltwasser-zähler = 6 Jahre). Die Laufzeit des Gartenwasserzählers ist an das Eichjahr gebunden, nicht an den Zeitpunkt des Einbaus.

Mobile Wasserzähler (Zapfhahnuhren) und/oder Wasserzähler,

deren Eichfrist abgelaufen ist, werden nicht berücksichtigt.

Anträge auf Absetzung von Wassermengen für Viehhaltung, Pflanzenschutzspritzungen, Gartenbewässerung werden jährlich im Mitteilungsblatt abgedruckt (45. + 51. Kalender-

Woche).

Ausgefüllte Anträge auf Absetzung können eingereicht werden:

per Post:

Verbandsgemeindewerke Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80,

55450 Langenlonsheim

per e-Mail:

m.rossel@vg-ls.de

telefonisch:

06704/929-481 (nur Gartenwasser)

per Telefax:

06704/929-45

Die entsprechenden Anträge sind auch über die Homepage der Verbandsgemeinde www.langenlonsheim-stromberg.de unter der Rubrik Rathaus (Verwaltung – Formulare) abrufbar.

In diesem Zusammenhang machen wir nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sämtliche Meldungen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres abgegeben werden müssen.

Nach diesem Termin (Ausschlussfrist) werden Absetzungen bei der Berechnung der Kanalbenutzungsgebühr nicht mehr berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Verbandsgemeindewerke Langenlonsheim-Stromberg