Zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg; Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Langenlonsheim zur Ausweisung einzelner Wohnbau-, Mischgebiets-, Gewerbe- und Sonderbauflächen in den Ortsgemeinden Dorsheim, Rümmelsheim und Windesheim sowie nachrichtliche Übernahmen in den Ortsgemeinden Guldental und Langenlonsheim
I. Verfahrensabschluss:
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 03.05.2023 die Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg, Teilbereich der ehemaligen Verbandsgemeinde Stromberg, zur Ausweisung einzelner Wohnbau-, Mischgebiets-, Gewerbe- und Sonderbauflächen in den Ortsgemeinden Dorsheim, Rümmelsheim und Windesheim sowie nachrichtliche Übernahmen in den Ortsgemeinden Guldental und Langenlonsheim beschlossen.
Da die Genehmigung nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat durch die Kreisverwaltung Bad Kreuznach abgelehnt wurde, gilt diese entsprechend der gesetzlichen Fiktion des § 6 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) als erteilt. Die Ausfertigung durch den Bürgermeister Michael Cyfka erfolgte am 29.11.2023. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan nach § 6 Abs. 5 wirksam.
Die Flächennutzungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Verwaltungsstelle Stromberg, Warmsrother Grund 2, 55442 Stromberg - Ansprechpartner: Herr Hilkert, Zimmer 24 - während der Büroöffnungszeiten von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Flächennutzungsplanes Auskunft erhalten.
II. Hinweise:
Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften wird im Rahmen dieser Bekanntmachung hingewiesen auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der beachtlichen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie von beachtlichen Mängeln der Abwägung (§ 214 BauGB) sowie deren Rechtsfolge (§ 215 BauGB): Unbeachtlich werden Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, dazulegen.