An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen herrscht grundsätzlich allgemeine Arbeitsruhe. Es sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, diese Ruhe zu beeinträchtigen, oder die dem Wesen des Sonn- und Feiertags widersprechen. Geschützt wird umfassend die Institution des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung, die als Grundelement sozialen Zusammenlebens und staatlicher Ordnung verfassungskräftig gewährleistet und dem gesetzlichen Schutz überantwortet ist. Dem Einzelnen soll die Möglichkeit gegeben werden, losgelöst von werktäglichen Bindungen und Zwängen den Tag nach seinen individuellen Bedürfnissen zu begehen.
Durch die Regelungen im Landesgesetzes über den Schutz von Sonn- und Feiertagen sind an diesen Tagen somit auch Flohmärkte, Basare, o.ä. Veranstaltungen, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen, grundsätzlich verboten.
Die Ordnungsbehörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen zulassen.
Verstöße gegen dieses Gesetz sind ordnungswidrig und werden mit einer Geldbuße geahndet.