Vor dem Hintergrund der vergangenen aber auch immer wieder auftretender Schnee- und Eisglätte wird auf die von den Anliegern an bebauten und unbebauten Grundstücken zuöffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, wahrzunehmende Schneeräum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslagen aufmerksam gemacht.
Die in allen Ortsgemeinden durch Satzung übertragene Verpflichtung zur Straßenreinigung beinhaltet für den Anlieger die Wahrnehmung der Schneeräum- und Streupflicht mit Beginn der allgemeinen Verkehrszeit (von 7.00 bis 20.00 Uhr) und je nach Erfordernis die Wiederholung im Laufe des Tages. Der vom Gehweg entfernte Schnee/Eis darf dabei nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist so zu beseitigen und zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und die Benutzung der Gehwege nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser gewährleistet ist.
Die Räum-und Streupflicht erstreckt sich bei Schnee- und Eisglätte auf Gehwege und Fahrbahnen bis zur Straßenmitte. Die Verpflichtung zum Streuen besteht während des gleichen Zeitraumes (allg. Verkehrszeit) wie die Verpflichtung zur Schneeräumung. Als Streumaterial sind Granulat, Sand und umweltverträgliche Materialien zu verwenden. Salz soll auf Gehwegen nur in geringer Menge zur Beseitigung festgefahrener und festgetretener Eis-und Schneerückstände verwendet werden.
Wer seiner Schneeräum- und Streupflicht nicht, nicht ausreichend oder verspätet nachkommt, handelt ordnungswidrig und haftet im Schadensfall.