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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 51/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Änderung bei Bauantragsverfahren zum 01. Januar 2026:

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 tritt eine Änderung im Bauantragsverfahren in Rheinland-Pfalz in Kraft. Grundlage ist das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025.

Was ändert sich?

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Bis 31. Dezember 2025:

Bauanträge werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, Naheweinstraße 80, 55450 Langenlonsheim, eingereicht.

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Ab 1. Januar 2026:

Zuständig für die Entgegennahme von Bauanträgen sind die Bauaufsichtsbehörden. Für den Bereich der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg sind Bauanträge zum genannten Zeitpunkt somit bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, einzureichen.

Hintergrund

Bislang wurden Bauanträge in Rheinland-Pfalz in Papierform bei der Gemeindeverwaltung abgegeben (hier: Verbandsgemeindeverwaltung). Diese leitete die Unterlagen dann an die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Bad Kreuznach) weiter. Mit der geplanten flächendeckenden Einführung des digitalen Baugenehmigungsverfahrens soll dieses System künftig umgestellt werden: Bauanträge sollen direkt bei den Bauaufsichtsbehörden eingehen – perspektivisch elektronisch. Die Bauaufsicht informiert dann die Gemeinden, sodass diese weiterhin frühzeitig eingebunden sind.

Dadurch wird sichergestellt, dass die Gemeinden – die weiterhin eine zentrale Rolle im Verfahren spielen – frühzeitig alle nötigen Informationen erhalten, um ihre Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • die Prüfung der Erschließung des Grundstücks,
  • die Einhaltung der Stellplatzpflicht,
  • und das gemeindliche Einvernehmen.

Hinweis für Bürgerinnen und Bürger

Wer ab dem 01.01.2026 einen Bauantrag im Bereich der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg stellen möchte, muss diesen direkt bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach, Salinenstraße 47, 55543 Bad Kreuznach, einreichen.

Die Verbandsgemeindeverwaltung nimmt Bauanträge dann nicht mehr entgegen.

Diese Regelung zur Änderung des Bauantragsverfahrens gilt nicht für Freistellungsverfahren im Sinne des § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Freistellungsanträge sind weiterhin direkt bei der Gemeindeverwaltung, in diesem Fall der Verbandsgemeindeverwaltung Langenlonsheim-Stromberg, einzureichen.

Verbandsgemeindeverwaltung

Langenlonsheim-Stromberg

- Fachbereich 3 Bauen –