des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal vom 10.12.2025
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abwasserbeseitigung Guldenbachtal hat in der Sitzung am 18.11.2025 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung und § 15 Abs. 4 Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Vorlage bei der Kreisverwaltung Bad Kreuznach als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird:
Die Gesamtbeträge des Wirtschaftsplanes 2026 werden festgesetzt auf
im Erfolgsplan
| bei den Erträgen — 992.000,00 € |
| bei den Aufwendungen — 992.000,00 € |
| im Vermögensplan | |
| bei den Einnahmen — 535.000,00 € |
| bei den Ausgaben — 535.000,00 € |
Es werden festgesetzt
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite auf — - € |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf — - € |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf — 300.000,00 € |
Der Umlagebedarf wird festgesetzt auf
1. Betriebskostenumlage gesamt — 992.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Langenlonsheim — 384.447,00 €
b) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg — 246.054,00 €
c) VG Rhein-Nahe — 361.499,00 €
2. Investitionskostenumlage gesamt — 535.000,00 €
Verteilung auf die Verbandsmitglieder:
a) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Langenlonsheim — 245.828,50 €
b) VG Langenlonsheim-Stromberg, Bereich Stromberg — 146.669,50 €
c) VG Rhein-Nahe — 142.502,00 €
Hinweis:
"Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan 2026 liegen zur Einsichtnahme in der Zeit vom 02.01.2025 bis einschließlich 09.01.2025 bei den Verbandsgemeindewerken Langenlonsheim-Stromberg, An der Pforte 2, 55450 Langenlonsheim, Zimmer 1, während der Dienstsstunden öffentlich aus."
"Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen, über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen."