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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 6/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Wirtschaftssatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung Trollmühlefür das Jahr 2023

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 7.437.961 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 7.425.491 EUR

der Jahresüberschuss 12.470 EUR

2. im Finanzhaushalt

bei den Einnahmen auf 3.910.484 EUR

bei den Ausgaben auf 3.910.484 EUR

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf 0 EUR

verzinste Kredite auf 2.179.014 EUR

zusammen auf 2.179.014 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen führen können,

wird festgesetzt auf 1.000.000 EUR

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen,

wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR

§ 5 Gebühren und Beiträge

EUR

EUR

inkl.

gesetzl.

festgelegter MwSt.

Der Gebührensatz je Kubikmeter verkauften Wassers

wird festgesetzt auf

2,20

2,35

Die Grundgebühr wird nach der Größe der eingebauten Wasserzähler berechnet und beträgt pro Monat:

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

Q3=4 m³/h

12,00

12,84

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

Q3=10m³/h

32,40

34,67

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

Q3=16 m³/h

51,60

55,21

bei Großwasserzählern

mit einer Nennweite bis 80 mm

73,50

78,65

bei Großwasserzählern

mit einer Nennweite bis 100 mm

91,80

98,23

bei Großwasserzählern

mit einer Nennweite bis 150 mm

123,90

132,57

bei Verbundwasserzählern

mit einer Nennweite bis 80 mm

190,00

203,30

bei Verbundwasserzählern

mit einer Nennweite bis 100 mm

222,00

237,54

bei Verbundwasserzählern

mit einer Nennweite bis 150 mm

275,00

294,25

Die Gebühr für die Ausgabe

eines Standrohres beträgt:

59,72

63,90

Zuzüglich wird eine Gebühr für die Bereitstellung eines Standrohres nach der Größe des eingebauten Wasserzählers berechnet und beträgt pro Tag:

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

Q3=4 m³/h u. Q3=10 m³/h

1,40

1,50

bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss

Q3=16 m³/h

2,40

2,57

Der Aufwendungsersatz für die

Wasserzählerüberprüfung beträgt:

80,00

85,60

Der Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Wasserversorgung gem. § 23 der Wasserversorgungssatzung

beträgt jeweils:

46,73

50,00

und während der Rufbereitschaft

jeweils:

74,77

80,00

Der Beitragssatz zur Ermittlung des einmaligen Beitrages (§2 Entgeltsatzung) für den Grundstücksanschluss je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche wird für die erstmalige Herstellung

festgesetzt auf

3,52

3,77

und für die räumliche Erweiterung

festgesetzt auf

3,45

3,69

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 8.356.634,55 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt 8.416.168,55 EUR und zum 31.12.2023 8.428.638,55 EUR.

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Trier, hat mit Schreiben vom 16.01.2023, Az.: 17 06-ZVTrollmühle/21a, diese Wirtschaftssatzung in ihren genehmigungspflichtigen Teilen genehmigt und gegen die übrigen Festsetzungen der Wirtschaftssatzung und die Ansätze des dazugehörigen Wirtschaftsplanes keine Bedenken wegen Rechtsverletzungen erhoben.

Der Wirtschaftsplan liegt zur Einsichtnahme vom 06.02.2023 bis 17.02.2023 öffentlich in unserem Verwaltungsgebäude in Windesheim, Hauptstr. 46, aus und kann hier in der Zeit von montags bis donnerstags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie freitags von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr eingesehen werden.

Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle —  gez.Michael Cyfka,
Windesheim, 25.01.2023  — Verbandsvorsteher

Hinweis:

Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ZwVG), (§ 34 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 6 ZwVG) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Wasserversorgung Trollmühle geltend gemacht worden sind (§ 24 Abs. 6 GemO i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ZwVG).