Auslegung des Grundflächenverzeichnisses
Das Gesamtverzeichnis der Mitglieder (Grundflächenverzeichnis) der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schweppenhausen-Eckenroth liegt in der Zeit vom 10.02.2023 bis einschließlich 24.02.2023 beim Jagdvorsteher, Herrn Wilfried Jacobus, Hof Steyert, 55444 Schweppenhausen zur Einsichtnahme durch die Mitglieder öffentlich aus.
Wir gehen davon aus, dass die Mitglieder ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung der Jagdgenossenschaft nachgekommen sind und alle Eigentumsveränderungen zwecks Berichtigung des Grundflächenverzeichnisses mitgeteilt haben.
Einsprüche sind in der Auslegungsfrist möglich. Das Verzeichnis gilt mit dem Ablauf dieser Frist, falls keine Einsprüche erhoben werden, als festgestellt.
Versammlung der Jagdgenossenschaft Schweppenhausen-Eckenroth
Am Montag, den 27.02.2023 findet um 18:30 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses Schweppenhausen eine nichtöffentliche Versammlung der Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schweppenhausen-Eckenroth statt.
Zu dieser Versammlung werden alle Mitglieder des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Schweppenhausen-Eckenroth öffentlich eingeladen.
Tagesordnung
| 1. | Feststellung der anwesenden Mitglieder und der vertretenen Flächen |
| 2. | Neuwahl des Jagdvorstandes |
| 3. | Bericht über die Haushaltssituation der Jagdgenossenschaft sowie Beschluss über die Verwendung des Reinertrages aus der Jagdverpachtung |
| 4. | Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft Schweppenhausen-Eckenroth auf die Gemeinde Schweppenhausen |
| 5. | Sonstiges |
Jedes Mitglied kann sich durch die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, durch eine Verwandte oder einen Verwandten gerader Linie, durch eine ständig von dem Mitglied beschäftigte Person, durch ein derselben Jagdgenossenschaft angehöriges volljähriges Mitglied oder durch eine die Grundfläche land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich bewirtschaftende Person aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen; mehr als 3 Vollmachten darf keine Person in sich vereinigen.