Die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten von Hunden zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und auf Feld- und Wirtschaftswegen, in der Verbandsgemeinde Langenlonsheim-Stromberg.
Danach ist der Halter oder die verantwortliche Person verpflichtet, Hunde innerhalb der bebauten Ortslagen an der Leine zu führen. Außerhalb der bebauten Ortslagen auf Land- und Wirtschaftswegen sind sie unaufgefordert an die Leine zu nehmen, wenn sich Personen nähern.
Außerdem weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das Wild nicht gejagt werden darf. Sofern der Hund den Sicht- und Einwirkungsbereich der ausführenden Person verlässt oder der Gehorsam nicht gewährleistet werden kann, ist er an der Leine zu führen.
Verstöße können mit Verwarnungsgeld oder im Wiederholungsfalle mit Bußgeld geahndet werden.