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Das Rathaus - MTB d VG Langenlonsheim-Stromberg
Ausgabe 9/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Ortsübliche Bekanntmachung über die Mitteilung eines Termins zu einer Liegenschaftsvermessung

In der Gemarkung Seibersbach, Flur 3, 4, 7 und 17 wurden die Flurstücksgrenzen auf Antrag des Landesbetrieb Mobilität Bad Kreuznach bestimmt und abgemarkt.

Betroffen sind die Flurstücke

Flur 3: 2/5, 117, 206/112, 211/116, 270/118

Flur 4: 34/1, 34/2, 34/9, 34/10, 34/11, 35/3, 36/1, 39/1, 63/2, 359/34

Flur 7: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8

Flur 17: 54, 55, 58, 74, 75, 76, 77, 78/5, 86/2, 87, 161

Nach § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) wird den Eigentümern oder Erbbauberechtigten das Ergebnis der Grenzbestimmung und der Abmarkung in einem Grenztermin am Mittwoch, 15. März 2023, um 10 Uhr bekanntgegeben. Treffpunkt ist am ehemaligen Bahnhof, bzw. Bahnübergang.

Sollten Eigentümer verhindert sein, können sie sich durch eine formlos schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen.

Sollten die Eigentümer, Erbbauberechtigten und deren Vertreter an dem Termin nicht teilnehmen können, wird ihnen das Ergebnis später öffentlich bekanntgegeben.

Die entstehenden Kosten für die Teilnahme am Grenztermin können nicht erstattet werden.

Die Rechtsgrundlagen für unsere Tätigkeit sind nachfolgend zusammengestellt:

Auszug aus dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)

vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBI. S. 448), BS 219-1)

§ 5 Betreten von Flurstücken und Bauwerken, Schadensersatz

(1) Bedienstete der Vermessungs- und Katasterbehörden und der sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen dürfen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz Flurstücke und Bauwerke betreten. Sie können die an der Aufgabenwahrnehmung rechtlich Interessierten hinzuziehen. Das Betreten ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten mitzuteilen, wenn die Flurstücke oder Bauwerke nicht frei zugänglich sind.

(2) Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden. Dies gilt auch für die mit Wohnungen in erkennbarem Zusammenhang stehenden, eingefriedeten und nicht bebauten Flächen, insbesondere Hofräume, Garten-, Grün- und Spielflächen, Einfahrten und Stellplätze; es sei denn, das Betreten ist für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz unumgänglich und überwiegende schutzwürdige Interessen der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Ein Betreten nach Satz 2 Halbsatz 2 ist den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern vorher mitzuteilen und nur während der üblichen Geschäftszeiten statthaft. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Entsteht durch eine nach diesem Gesetz zulässige Maßnahme auf einem Flurstück oder an einem Bauwerk ein nicht nur geringfügiger Schaden, so hat dafür die Person oder Stelle, die die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung zu tragen hat, einen angemessenen Ersatz in Geld zu leisten; für Schäden aus der Einrichtung einer Schutzfläche nach § 6 Abs. 3 leistet das Land Ersatz. Ansprüche für einen aus unerlaubter Handlung entstandenen Schaden bestimmen sich nach den §§ 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 6 Vermessungs- und Grenzmarken

(1) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen auf Flurstücken und an Bauwerken dauerhaft eingebracht werden; für die Dauer von Vermessungen dürfen Sichtzeichen errichtet werden.

(2) Vermessungs- und Grenzmarken dürfen nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden und den sonstigen öffentlichen Vermessungsstellen eingebracht, wiederhergestellt oder entfernt werden.

§ 15 Bestimmung von Flurstücksgrenzen

(1) Der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Nachweise über die Feststellung oder Wieder­herstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Ist eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht feststellbar, kann sie durch einen öffentlich-rechtlichen Grenzfeststellungsvertrag festgestellt werden. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

§ 16 Abmarkung von Grenzpunkten

(1) Auf Antrag festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind abzumarken und die Nachweise über die Abmarkung sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Abmarkung kann auf Antrag der Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten unterbleiben oder sie darf aus Gründen der Zweckmäßigkeit unterlassen werden.

§ 17 Mitwirkung der Betroffenen

(1) Vor den Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 sind die Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten anzuhören. Sonstige Personen und Stellen, die an den Maßnahmen ein berechtigtes Interesse haben, können angehört werden. Die Anhörung findet in einem Grenztermin statt, der den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten rechtzeitig mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben ist. Von der Durchführung eines Grenztermins kann abgesehen werden, wenn gegen die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 voraussichtlich keine grundlegenden Einwendungen erhoben werden können.

(2) Über die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 ist eine Niederschrift anzufertigen; die Niederschrift entfällt bei der Feststellung der Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und bei der Abmarkung nach § 16 Abs. 2, soweit die Mitteilung oder öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme mit den Verfahrensergebnissen vorgenommen wird. In die Niederschrift können öffentlich-rechtliche Grenzfeststellungsverträge aufgenommen werden.

(3) Den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten sind die Maßnahmen nach den §§ 15 und 16 sowie die Entfernung einer Abmarkung mitzuteilen oder öffentlich bekannt zu geben. Für die Zustellung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure findet das Landesverwaltungszustellungsgesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 2010-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Grenzfeststellungsvertrag bedarf der Unterzeichnung mindestens einer oder eines von der Feststellung der jeweiligen Flurstücksgrenze betroffenen Eigentümerin, Eigentümers oder Erbbauberechtigten. Er wird erst wirksam, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen betroffenen Eigentümerinnen, Eigentümer und Erbbauberechtigten vorliegt.

Vermessungsbüro Sebastian Tonollo — 
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur — 
Schloßbergstraße 36 — 
55411 Bingen am Rhein — 
Tel. 06721/9905-13 — 
Fax. 06721/9905-14 —