Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Roxheim hat am 10.02.2025 die 4. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das vorgenannte Teilgebiet gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Die 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes mit Begründung und Satzung wird ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und kann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Bauverwaltung (Zimmer 220), während den allgemeinen Dienststunden
| montags, dienstags u. mittwochs | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, |
| donnerstags | von 7:00 bis 18.00 Uhr, |
| freitags | von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, |
eingesehen werden.
Wortlaut der Satzung
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) und des § 88 der Landesbauordnung (LBauO) für Rheinland - Pfalz vom 24.11.1998 (GVBl. 1998, S. 365), in der derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.12.2022 (GVBl. S. 403) sowie des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Roxheim in seiner Sitzung am 10.02.2025 die 4. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das Teilgebiet "Ober dem Breitenweg - In der Krummgewann - In der Rossbach“ (Gerüstbau Baldes), als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfasst ganz oder teilweise (tlw.) die nachfolgend aufgeführten Grundstücke:
Flurstücke im Geltungsbereich:
Flur 14:
Flurstücke: 518/5 520 521
Flur 17:
Flurstücke: 190/7, 201/4 202/2
Sollten zwischenzeitlich katasteramtliche Teilvermessungen oder Flurstücks Vereinigungen im Geltungsbereich durchgeführt worden sein, die die vorgenannten Flurstücke betreffen, so sind auch die dabei neu gebildeten Flurstücke von der Bebauungsplanänderung betroffen.
Bestandteil der Satzung ist die Bebauungsplanurkunde mit den textlichen Festsetzungen.
Die 4. Änderung und Erweiterung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes tritt mit der Bekanntmachung nach §10 BauGB in Kraft.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan wird hingewiesen.
Ferner wird auf die Rechtsfolge des § 215 Abs. 2 des Baugesetzbuches wie folgt hingewiesen:
| 1. | Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und |
| 2. | Mängel in der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht in Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde geltend gemacht worden sind; dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll darzustellen. |
Auf die Rechtsfolge des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz wird ebenfalls wie folgt hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.