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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2025

Die Kreisverwaltung - Kommunalaufsicht - hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.

Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 31.03. bis einschließlich 10.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 302, offen.

Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde für das Jahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Fünfzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. 2008, 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  24.724.350,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  24.711.450,00 Euro

der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf  —  12.900,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  725.000,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.047.700,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  4.685.000,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  - 3.637.300,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  2.912.300,00 Euro

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0,00 Euro

verzinste Kredite auf  —  0,00 Euro

zusammen auf  —  0,00 Euro

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf — 0,00 Euro

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf  — 3.500.000,00 Euro

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke werden festgesetzt auf:

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und

Investitionsfördermaßnahmen auf  —  2.710.000,00 Euro

2. Kredite zur Liquiditätssicherung auf  —  1.600.000,00 Euro

3. Verpflichtungsermächtigungen auf  —  0,00 Euro

darunter:

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen

Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite

aufgenommen werden müssen  —  0,00 Euro

§ 6

Umlage

(1) Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der zurzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für

Der Umlagebedarf (Umlagesoll) dieses Haushaltsjahres (und zum Vergleich der des Vorjahres) stellt sich wie folgt dar:

Steuerkraftzahlen

Grundsteuer A

Grundsteuer B

Gewerbesteuer

Einkommensteueranteile

Umsatzsteueranteile

Ausgleichsleistungen

Schlüsselzuweisungen A und Zuweisungen Zentrale Orte

Hebesatz v. H.

Umlage

(2) Für die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Grundschulen wird von den Ortsgemeinden, die nicht Träger einer Grundschule sind, eine Sonderumlage von insgesamt 1.846.600,00 € erhoben. Die Höhe der Sonderumlage für die jeweilige Ortsgemeinde bestimmt sich nach den Umlagegrundlagen des § 5 dieser Haushaltssatzung, in dem die Sonderumlage von insgesamt 1.846.600,00 € anhand des Verhältnisses der Finanzkraft der einzelnen Ortsgemeinde zu allen umlagepflichtigen Ortsgemeinden aufgeteilt wird.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 (letzter festgestellter Jahresabschluss) betrug 29.225.758,71 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 33.521.911,86 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 33.318.911,86 € und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 33.331.811,86 €.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

§ 10

Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 2 Fällen zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.

§ 11

Weitere Bestimmungen

(1) Die Entgeltsätze (Gebühren und Beiträge für die Benutzung und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurden entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Entgeltssatzungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rüdesheim durch den Verbandsgemeinderat Rüdesheim in der Sitzung am 18.12.2024 beschlossen und werden hiermit öffentlich bekanntgemacht:

(2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, (§ 17 Abs. 1 GemHVO). Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt, (§ 16 Abs. 1 GemHVO).

55593 Rüdesheim, den 19.03.2025
gez. (Lüttger) Bürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.