Die Kreisverwaltung - Kommunalaufsicht - hat die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2025 genehmigt.
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 31.03. bis einschließlich 10.04.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 302, offen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde für das Jahr 2025
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153), zuletzt geändert durch Fünfzehntes Landesgesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 28. Mai 2008 (GVBl. 2008, 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 24.724.350,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 24.711.450,00 Euro
der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auf — 12.900,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 725.000,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.047.700,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 4.685.000,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — - 3.637.300,00 Euro
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 2.912.300,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0,00 Euro
verzinste Kredite auf — 0,00 Euro
zusammen auf — 0,00 Euro
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf — 3.500.000,00 Euro
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke werden festgesetzt auf:
1. Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen auf — 2.710.000,00 Euro
2. Kredite zur Liquiditätssicherung auf — 1.600.000,00 Euro
3. Verpflichtungsermächtigungen auf — 0,00 Euro
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen — 0,00 Euro
(1) Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in der zurzeit geltenden Fassung erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird festgesetzt für
| - | die Schlüsselzuweisungen A nach § 8 LVFAG auf — 20,0 v. H. |
| - | die Schlüsselzuweisungen B nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 LFAG auf — 20,0 v. H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer A auf — 20,0 v. H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Grundsteuer B auf — 20,0 v. H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Gewerbesteuer auf — 20,0 v. H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer auf — 20,0 v. H. |
| - | die Steuerkraftmesszahl der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer auf — 20,0 v. H. |
| - | die Steuermesszahl der Ausgleichsleistungen nach § 21 LFAG auf — 20,0 v. H. |
Der Umlagebedarf (Umlagesoll) dieses Haushaltsjahres (und zum Vergleich der des Vorjahres) stellt sich wie folgt dar:
| Steuerkraftzahlen | 2023 | 2024 |
| Grundsteuer A | 246.053,00 € | 246.050,00 € |
| Grundsteuer B | 3.436.288,00 € | 3.419.738,00 € |
| Gewerbesteuer | 6.710.425,00 € | 6.435.732,00 € |
| Einkommensteueranteile | 16.605.798,00 € | 16.556.270,00 € |
| Umsatzsteueranteile | 779.106,00 € | 827.359,00 € |
| Ausgleichsleistungen | 1.730.355,00 € | 2.151.318,00 € |
| 29.508.025,00 € | 29.636.467,00 € | |
| Schlüsselzuweisungen A und Zuweisungen Zentrale Orte | 5.067.848,00 € | 4.796.748,00 € |
| 33.084.463,00 € | 34.433.215,00 € | |
| Hebesatz v. H. | 20,0 | 20,0 |
| Umlage | 6.915.172,00 € | 6.886.641,00 € |
(2) Für die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Grundschulen wird von den Ortsgemeinden, die nicht Träger einer Grundschule sind, eine Sonderumlage von insgesamt 1.846.600,00 € erhoben. Die Höhe der Sonderumlage für die jeweilige Ortsgemeinde bestimmt sich nach den Umlagegrundlagen des § 5 dieser Haushaltssatzung, in dem die Sonderumlage von insgesamt 1.846.600,00 € anhand des Verhältnisses der Finanzkraft der einzelnen Ortsgemeinde zu allen umlagepflichtigen Ortsgemeinden aufgeteilt wird.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 (letzter festgestellter Jahresabschluss) betrug 29.225.758,71 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 (Haushaltsvorvorjahr) betrug 33.521.911,86 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 (Haushaltsvorjahr) beträgt 33.318.911,86 € und zum 31.12.2025 (Haushaltsjahr) 33.331.811,86 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 Euro überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 2 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
(1) Die Entgeltsätze (Gebühren und Beiträge für die Benutzung und Vorhaltung der öffentlichen Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurden entsprechend den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Entgeltssatzungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rüdesheim durch den Verbandsgemeinderat Rüdesheim in der Sitzung am 18.12.2024 beschlossen und werden hiermit öffentlich bekanntgemacht:
(2) Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, (§ 17 Abs. 1 GemHVO). Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt, (§ 16 Abs. 1 GemHVO).
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.