Die nachstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung ist für das Jahr 2026 erteilt.
| Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut: | |
| 1. | Der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 3.500.000 € wird genehmigt. |
| 2. | Der in § 5 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Sondervermögen in Höhe von 3.420.000 € und die Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 1.600.000 € werden genehmigt. |
| 3. | Die Genehmigung zu Nummer 2 ergeht unter der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme nur zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen erfolgen darf, welche nachweislich die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsgemeinde Rüdesheim nicht beeinträchtigen oder die Voraussetzungen für die Ausnahme nach der Ziffer 4.1.3 der VV zu § 103 GemO erfüllen. |
| 4. | Wir erheben Bedenken wegen Rechtsverletzung gegen die Festsetzungen und Ausweisung im Stellenplan. |
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 20.04. bis einschließlich 30.04.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rüdesheim
für das Haushaltsjahr 2026
Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Rüdesheim hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 26.857.050,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 26.835.350,00 € |
| Jahresergebnis | 21.700,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 26.446.200,00 € |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 25.457.000,00 € |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 989.200,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -2.136.500,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.147.300,00 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
zinslose Kredite auf — 0,00 €
verzinste Kredite auf — 0,00 €
zusammen auf — 0,00 €
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
auf 0,00 €
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wir festgesetzt
auf — 3.500.000,00 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für die Verbandsgemeindewerke werden festgesetzt auf:
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf | 3.420.000,00 € |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung auf | 1.600.000,00 € |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 € |
darunter:
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen
Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen 0,00 €
(1) Gemäß § 32 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 19 v. H. festgesetzt.
(2) Für die in der Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehenden Grundschulen wird von den Ortsgemeinden, die nicht Träger einer Grundschule sind, eine Sonderumlage von insgesamt 2.182.200,00 € erhoben. Die Höhe der Sonderumlage für die jeweilige Ortsgemeinde bestimmt sich nach den Umlagegrundlagen, in dem die Sonderumlage anhand des Verhältnisses der Finanzkraft der einzelnen Ortsgemeinde zu allen umlagepflichtigen Ortsgemeinden aufgeteilt wird.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 wird voraussichtlich 33.540.911,86 € betragen.
| Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt | |
| - | zum 31.12.2025 33.181.911,86 €, |
| - | zum 31.12.2026 33.203.611,86 €, |
| - | zum 31.12.2027 33.660.961,86 €. |
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 10.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamten wird in 2 Fällen zugelassen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 3 Fällen zugelassen.
Ansätze für ordentliche Aufwendungen und für ordentliche Auszahlungen eines Teilhaushaltes sind übertragbar, (§ 17 Abs. 1 GemHVO). Innerhalb eines Teilhaushaltes sind die Ansätze für Aufwendungen gegenseitig deckungsfähig. Bei Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit in einem Teilergebnishaushalt gilt sie auch für entsprechende Ansätze für Auszahlungen im Teilfinanzhaushalt, (§ 16 Abs. 1 GemHVO).
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung
der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf, der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.