Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBI. Rheinland-Pfalz Nr. 5, S.40) wird für die Ortsgemeinde Spabrücken folgende Rechtsverordnung erlassen:
An den folgenden Sonntagen darf im Gebiet der Ortsgemeinde Spabrücken ein Marktsonntag stattfinden:
Sonntag, den 05. Mai 2024
Sonntag, den 06. Oktober 2024
(1) An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG, sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.
(2) An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 und
§ 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Spabrücken durchgeführt werden.
(3) Veranstaltungen im Rahmen von Marktsonntagen dürfen für eine Zeit von 5 Stunden geöffnet sein. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
(1) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift dieser Rechtsverordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 20 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte geahndet.
(2) Auf die Vorschrift der Gewerbeordnung und des Landesgesetzes für Messen, Ausstellungen und Märkte wird ausdrücklich verwiesen.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.