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Mitteilungsblatt Verbandsgemeinde Rüdesheim und zugehörige Ortsgemeinden
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzungüber die Erhebung von Friedhofsgebührender Gemeinde Spabrücken vom 24.04.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2.

Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden nach der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 25.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 22.05.2018 und die nachfolgenden Änderungen außer Kraft.

Gemeinde Spabrücken, den 24.04.2023 (Siegel)
Der Ortsbürgermeister
Johannes Thilmann

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a)

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100,00 Euro

b)

vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 200,00 Euro

c)

Urnenreihengrabstätte 200,00 Euro

d)

Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld 950,00 Euro

e)

anonyme Urnenreihengrabstätte 500,00 Euro

f)

zusätzliche Beisetzung einer Urne an Berechtigte nach § 13a der Friedhofssatzung (gemischte Grabstätten) 200,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) ein einstelliges Wahlgrab 300,00 Euro

ab) eine Doppelgrabstätte 600,00 Euro

ac) eine Einzelwahlgrabstätte im Rasengrabfeld 3.000,00 Euro

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. aa), ab) und ac) erhoben.

c)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts sind auf Antrag für jedes angefangene Jahr 1/40 der unter Buchst. aa), ab) und ac) genannten Gebühren zu erheben.

2.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a)

aa) Urnenwahlgrabstätten 300,00 Euro

ab) Urnenwahlgrabstätten im Rasengrabfeld 1.900,00 Euro

b)

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. aa) und ab) erhoben.

c)

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts sind auf Antrag für jedes angefangene Jahr 1/40 der unter Buchst. aa) und ab) genannten Gebühren zu erheben.

3.

Für die zusätzliche Beisetzung einer Urne in ein bereits belegtes Wahlgrab nach § 14 Absatz 6 200,00 Euro

III. Überlassung einer Urnenkammer in der Urnenkammer an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung

1.

Für die jede Beisetzung in der Urnenkammer 2.000,00 Euro

2.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach 1. erhoben.

3.

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts sind auf Antrag für jedes angefangene Jahr 1/40 der unter Ziffer 1 genannten Gebühren zu erheben.

IV. Beschriftung und Anbringung der Gravur Platten für die Urnenkammer in der Urnenwand

Für das Beschriften der Gravur Platten pro Kammer wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

V. Beschaffung, Gravur und Verlegung der Gedenkplatten im Rasengrabfeld

Die Beschaffung, Gravur und Verlegung der Gedenkplatten wird durch von der Gemeinde beauftragte Personen oder durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten werden den Gebührenschuldnern in Rechnung gestellt bzw. sind von diesen als Auslagen zu erstatten.

VI. Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VIII. Benutzung der Leichenhalle

Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Asche pauschal 80,00 Euro

IX. Genehmigungsgebühren

1.

Für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen werden erhoben: 15,00 Euro

2.

Für Einfriedungen: 10,00 Euro

X. Grabräumgebühr

Für die Räumung der Grabstätte durch die Gemeinde nach Ablauf der Ruhe- bzw. der Nutzungszeit

Reihengrabstätte 300,00 Euro

Wahlgrabstätte 400,00 Euro

Urnengrabstätten (ohne Urne im Rasengrabfeld) 200,00 Euro

Urnengrabstätten in der Urnenwand 100,00 Euro

Ein Inflationsausgleich findet nicht statt.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn:

1.

Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ortsgemeindeverwaltung
Spabrücken, den 24.04.2023
Der Ortsbürgermeister
Thilmann