Die Kreisverwaltung - Kommunalaufsicht - hat die I. Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rüdesheim für das Haushaltsjahr 2023 genehmigt.
Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 30.05. bis einschließlich 09.06.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rüdesheim, Zimmer 301, offen.
Die Haushaltssatzung hat folgenden Wortlaut:
1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rüdesheim
für das Jahr 2023
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
| Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: | gegenüber bisher Euro | verändert um Euro | nunmehr festgesetzt auf Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 14.654.500,00 | 0,00 | 14.654.500,00 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 14.629.750,00 | 0,00 | 14.629.750,00 |
| der Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag | 24.750,00 | 0,00 | 24.750,00 |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 971.600,00 | 0,00 | 971.600,00 |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 768.500,00 | 0,00 | 768.500,00 |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.109.700,00 | 800.000,00 | 4.909.700,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 3.341.200,00 | - 800.000,00 | - 4.141.200,00 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 2.545.850,00 | - 800.000,00 | - 3.345.850,00 |
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vom 31. Januar 1994 ergeht zu den Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und den Rechtsfolgen folgender Hinweis:
(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.